Hallo,
wann ist ein Folgeprozess gegen eine Partei, der man den Streit erklärt hat zulässig? Gibt es da Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung? D.h. muss man im Ausgansprozess in Revision/Berufung gehen (u. durch alle Instanzen), damit der Folgeprozess gegen den Streitverkündungsempfänger zulässig wird?
Wenn jemand was dazu weiß, würde ich mich auch über Hinweise zum Nach-/Weiterlesen freuen.
Gruß, Lorinda
Hallo,
wann ist ein Folgeprozess gegen eine Partei, der man den
Streit erklärt hat zulässig? Gibt es da Anforderungen an die
Rechtswegerschöpfung? D.h. muss man im Ausgansprozess in
Revision/Berufung gehen (u. durch alle Instanzen), damit der
Folgeprozess gegen den Streitverkündungsempfänger zulässig
wird?
Nein. Der Streitverkündete kann ja im Ursprucngsprozeß selbst Rechtsmittel einlegen. Tut er dies nicht, treten die entsprechenden Wirkungen ein.
Ciao, Wotan
Hallo,
ich denke, da muss man unterscheiden. Der Folgeprozess gegen die Partei der man den Streit verkündet hat ist (mit den Feststellungswirkungen des 1. Prozesses) dann zulässig, wenn die Streitverkündung zu Recht erfolgte. Will meinen, wenn sich nach der Rechtslage ein Anspruch alternativ gegen die ursprünglich verklagte Partei oder gegen den Streitverkündeten ergibt.
Was den Einwand der Berufung angeht, so ist das nicht zwingend. Allerdings kann die Gegenpartei im Folgeprozess darlegen, dass man wegen offensichtlichen Erfolgsaussichten nach dem 1. Prozess hätte Berufung einlegen müssen. Ich weiß jetzt aber leider nicht mehr auswendig, welche prozessuale Folge das hat. Im Zweifel muss das Gericht dann die Tatsachenfeststellung erneut selbst treffen und ist nicht an den ersten Prozess gebunden.
Gruß,
Dea
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Hallo,
ich denke, da muss man unterscheiden. Der Folgeprozess gegen
die Partei der man den Streit verkündet hat ist (mit den
Feststellungswirkungen des 1. Prozesses) dann zulässig, wenn
die Streitverkündung zu Recht erfolgte.
Nein, das hat mit de Zulässigkeit nichts zu tun.
Will meinen, wenn sich
nach der Rechtslage ein Anspruch alternativ gegen die
ursprünglich verklagte Partei oder gegen den Streitverkündeten
ergibt.
Letzteres wird eben im „Folgeprozeß“ geklärt; in diesem kann sich der Streitverkündete dann nicht darauf berufen, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden. Vielmehr ist das Gericht (des „Folgeprozesses“) an die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im „Vorprozeß“ gebunden. Wenn der Streitverkündete also der Ansicht ist, daß der „Vorprozeß“ falsch entschieden wurde, hat er selbst Berufung einzulegen. Die Ausschöpfung des Rechtsweges durch die Hauptpartei ist nicht Voraussetzung für den Eintritt der Streiverkündungswirkung nach §§ 74, 68 ZPO.
Das hier
Was den Einwand der Berufung angeht, so ist das nicht
zwingend. Allerdings kann die Gegenpartei im Folgeprozess
darlegen, dass man wegen offensichtlichen Erfolgsaussichten
nach dem 1. Prozess hätte Berufung einlegen müssen.
ist also ebenso falsch wie das hier:
Im Zweifel muss das Gericht dann die
Tatsachenfeststellung erneut selbst treffen und ist nicht an
den ersten Prozess gebunden.
Ciao, Wotan
Hallo (ja, man kann hier grüßen!),
vielen Dank für die netten Berichtigungen. Vielleicht sollte man aber mal überlegen, dass hier Aussagen meist für Nichtjuristen getätigt werden und es daher wenig sinnvoll ist, am srikten Juristendeutsch zu kleben.
Natürlich werden die Voraussetzungen der Streitverkündung für deren prozessuale Wirkungen erst im Folgeprozess geprüft und natürlich hat dies mit der „Zulässigkeit des Folgeprozesses“ an sich nichts zu tun. Zufrieden? Daher schrieb ich ja auch „mit den Feststellungswirkungen des 1. Prozesses“, weil es sich hierum drehte. Aber schön, dass hier einige Hobbykorrektoren anwesend sind.
Tatsächlich hatte ich mich dahingehend geirrt, dass die Berufungseinlegung nicht unter den Einwand der mangelhaften Prozessführung fällt. Daher bin ich hier tatsächlich dankbar für die Korrektur. Man sollte aber vielleicht etwas auf den Ton achten. Es reicht m.E. wenn Anwälte sich in ihren Schriftsätzen bekriegen.
Gruß,
Dea
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Hallo (ja, man kann hier grüßen!),
Ich weiß, danke für den Hinweis. Die Diskussion (um´s Grüßen und die Leute, die einen ständige darauf hinweisen) gab´s hier schon oft, ich gehöre zu denen, die dies hier eher für einen Dialog halten. Wenn man sich aber mit jemandem unterhält, beginnt man nicht jeden Satz mit einer Grußformel. Als Kompromiß grüße ich hier aber wenigstens immer am Schluß…
vielen Dank für die netten Berichtigungen.
Da nich für…
Vielleicht sollte
man aber mal überlegen, dass hier Aussagen meist für
Nichtjuristen getätigt werden und es daher wenig sinnvoll ist,
am srikten Juristendeutsch zu kleben.
Sind wir hier bei der „Sendung mit der Maus“? Die Juristerei hat zu einem großen Teil mit Worten und der Genauigkeit der Verwendung von Worten zu tun. Natürlich kann man das - wie bei den Lach- und Sachgeschichten - dann nochmal auf verständlichere Weise ausdrücken, in dem man versucht, entsprechende Begriffe zu finden?
Wenn man aber „juristisch besetzte“ Begriffe verwendet (wie Du dies z.B. mit der „Zulässigkeit“ getan hast), mußt Du diese meiner Ansicht nach auch korrekt verwenden.
Tatsächlich hatte ich mich dahingehend geirrt, dass die
Berufungseinlegung nicht unter den Einwand der mangelhaften
Prozessführung fällt. Daher bin ich hier tatsächlich dankbar
für die Korrektur. Man sollte aber vielleicht etwas auf den
Ton achten. Es reicht m.E. wenn Anwälte sich in ihren
Schriftsätzen bekriegen.
Ich habe mir meinen Text nochmal durchgelesen und finde nichts, was in puncto „Ton“ neben der Sache läge. Habe ich Dich beschimpft oder beleidigt? Ich habe einfach falsche Aussagen in sachlichen Formulierungen richtiggestellt. Das tue ich im übrigen auch in meinen Schriftsätzen…
Ciao, Wotan