In eine so genannten „Wohn- und Spielstraße“ gelten je besondere Regeln:
Parken nur in markierten Bereichen
Ausfahrt ist anderen Straßen untergeordnet
Autoverkehr ist Fußgängern gleich gestellt
Spielen auf der Straße erlaubt
erlaubte Höchstgeschwindigkeit 7 km/h
von mir aus auch noch mehr
Abgesehen davon, dass man als Pkw-Fahrer die erlaubten 7 km/h gar nicht auf einem Analogtachometer ablesen kann und de facto alle Autos mit mindestens 10 km/h ‚rasen‘:
Die 7 km/h müssten doch auch für Radler gelten, oder?
Wenn nun aber ein auf der Straße spielendes Kind (sagen wir mal 6 Jahre alt) mit seinem Rad etwas schneller fährt, erreicht es locker und mühelos mehr als 7 km/h, sogar das doppelte.
Fährt nun dieses Kind auch zu schnell? Fällt es also trotz ‚Straßenspielrecht‘ unter die zugelassene Höchstgeschwindigkeitsregel?
Oder gilt es als Nicht-Verkehrsteilnehmer (da spielendes Kind mit 6 Jahren)? Dann würde es ja bedeuten, dass ein Kind mit Tempo 20 km/h flitzen darf, ein Erwachsener aber nicht.
soweit ich weiss gilt das doch erst ab personen ab 14 jahren oder dann welche mit führerschein. kinder haben in einer spielstrasse alle rechte die sie wollen ( eltern haften dann für etwaige schäden )
natürlich sind da sachschäden und straftaten ausgeschlossen. das war nur auf die spielstrassenregeln bezogen. kinder müssen sich daran nicht halten ( laut aussage unseres bürgerhauses ).
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kinder haben in einer
spielstrasse alle rechte die sie wollen ( eltern haften dann
für etwaige schäden )
Das kann ja wohl nicht ganz stimmen!
natürlich sind da sachschäden und straftaten ausgeschlossen.
das war nur auf die spielstrassenregeln bezogen. kinder müssen
sich daran nicht halten ( laut aussage unseres bürgerhauses ).
Zumindest müssen Autofahrer dort spielenden Kindern alle Rechte
gewähren. Auch wenn es Zeit kostet bis der Autofahrer weiterkommt.
Hier noch ein Bericht von wg. Minderjährigkeit und Schuldhaftung: http://www.gomoll.lawchannel.de/index_full.php?feed_…
Abgesehen davon, dass man als Pkw-Fahrer die erlaubten 7 km/h
gar nicht auf einem Analogtachometer ablesen kann und de facto
alle Autos mit mindestens 10 km/h ‚rasen‘:
deshalb sollte man als Autofahrer ganz besonders vorsichtig sein, bei einem Unfall bekommt man dort mit noch höherer Wahrscheinlich eine größere Teilschuld, egal wie die Situation ist.
Die 7 km/h müssten doch auch für Radler gelten, oder?
Sicher. Geschwindigkeitsbegrenzungen sidn nicht auf eine Fahrzeugart beschränkt.
Wenn nun aber ein auf der Straße spielendes Kind (sagen wir
mal 6 Jahre alt) mit seinem Rad etwas schneller fährt,
erreicht es locker und mühelos mehr als 7 km/h, sogar das
doppelte.
Fährt nun dieses Kind auch zu schnell?
Natürlich fährt es zu schnell und verstösst damit gegen die StVO.
Die Frage der Sanktionierung ist eine andere, aber danach hast Du ja nicht gefragt.
Die 7 km/h müssten doch auch für Radler gelten, oder?
Sicher. Geschwindigkeitsbegrenzungen sidn nicht auf eine
Fahrzeugart beschränkt.
Ich dachte bisher immer, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen (ich meine solche Schilder: rund, weißer Hintergrund, roter Rand, schwarze Zahl drin) nur für motoriesierte Fahrzeuge gelten. Ist das richtig? Und ist das in einer Spielstrasse anders?
Natürlich sollte sich jeder der (Verkehrs-)Situation angemesssen verhalten (ich will ja nun kein Fahrradrowdytum rechtfertigen, interessiert mich nur theoretisch).
Die 7 km/h müssten doch auch für Radler gelten, oder?
Sicher. Geschwindigkeitsbegrenzungen sidn nicht auf eine
Fahrzeugart beschränkt.
Ich dachte bisher immer, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen
(ich meine solche Schilder: rund, weißer Hintergrund, roter
Rand, schwarze Zahl drin) nur für motoriesierte Fahrzeuge
gelten. Ist das richtig? Und ist das in einer Spielstrasse
anders?
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen."
Das gilt auch für Radfahrer, nicht nur für Kraftfahrzeuge.
Wie das mit den „normalen“ Verkehrszeichen für Geschwindigkeitsbeschränkungen aussieht, weiß ich spontan nicht, aber vielleicht ist in dieser Sache hier http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/strverkehr/verksi… hilfreich.
Generell müssen Radfahrer „der Verkehrssituation angepasst“ fahren, und diesen Rahmen dürften sie schon weit unterhalb der Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten.
Ich dachte bisher immer, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen
(ich meine solche Schilder: rund, weißer Hintergrund, roter
Rand, schwarze Zahl drin) nur für motoriesierte Fahrzeuge
gelten. Ist das richtig? Und ist das in einer Spielstrasse
anders?
Nein, sie gelten für Fahrzeuge aller Art. Dies ist auch in verkehrsberuhigten Bereichen nicht anders.
natürlich sind da sachschäden und straftaten ausgeschlossen.
das war nur auf die spielstrassenregeln bezogen. kinder müssen
sich daran nicht halten ( laut aussage unseres bürgerhauses ).
Selten so einen Unsinn gelesen.
Dann darf auch ein 13-jähriger einen Mord begehen??
Nenenene: jemand unter 14 muss sich auch an die Gesetze halten - er kann nur nicht dafür bestraft werden.
Die 7 km/h müssten doch auch für Radler gelten, oder?
Sicher. Geschwindigkeitsbegrenzungen sidn nicht auf eine
Fahrzeugart beschränkt.
Ich dachte bisher immer, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen
(ich meine solche Schilder: rund, weißer Hintergrund, roter
Rand, schwarze Zahl drin) nur für motoriesierte Fahrzeuge
gelten. Ist das richtig?
Die einzige Geschwindigkeitsbegrenzung, die nur für Kraftfahrzeuge gilt (d.h. nicht für Radfahrer), ist meines Wissens die Begrenzung auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften:
_§3 Abs. 3 Nr. 1 StVO
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h._
Nein, stimmt nicht, auch die Begrenzung auf 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gilt nicht für Radfahrer (§3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO).
Die einzige Geschwindigkeitsbegrenzung, die nur für
Kraftfahrzeuge gilt (d.h. nicht für Radfahrer), ist
meines Wissens die Begrenzung auf 50 km/h innerhalb
geschlossener Ortschaften:
das ist nicht ganz vollständig.
Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329)
dürfen Fahrradfahrer nur so schnell fahren, wie es allgemein von
ihnen erwartet wird.