Hallo Experten,
angenommen, Person „A“ erhält ein Anwaltsschreiben über eine sechs Jahre alte (unberechtigte!) Forderung über knapp 1.000 Euro. Darin schreibt der Anwalt auch, es läge ein vollstreckbarer Titel vor, und „man bezöge sich auf die bereits geführte Korrespondenz“ und böte eine Ratenzahlung an.
„A“ fällt aus allen Wolken, denn nicht nur hat er diese Sache auch damals jenem Anwalt gegenüber als ungerechtfertigt zurückgewiesen (und die Sache natürlich bereits seit Jahren aus dem Gedächtnis verbannt)- nein, er hat auch nicht gewußt, daß die Gegenpartei eine Vollstreckung beantragt und offenbar auch per Gericht genehmigt bekommen hat, denn „A“ hat jemals weder einen Mahn- noch einen Vollstreckungsbescheid erhalten (gegen den er natürlich Widerspruch eingelegt hätte).
„A“ ist darüber natürlich verwundert, da er dachte, daß Mahn- und Vollstreckungsbescheide persönlich zugestellt werden müßten. Und er ist verärgert, denn zu der ursprünglichen Summe verlangt der Anwalt nun auch noch fast 400,- EUR Zinsen (für die letzten sechs Jahre).
Was könnte man „A“ in diesem Fall raten? Besteht eine Chance gegen den nie zugestellten/erhaltenen Vollstreckungsbescheid vorzugehen, obwohl bereits (laut Anwaltsschreiben) ein Titel vorliegt?
Lohnt sich für „A“ der Gang zum Anwalt (Rechtschutzversicherung besteht)? Oder muß „A“ zwangsläufig zahlen?
Danke für eure Antworten und viele Grüße
Christian
Was könnte man „A“ in diesem Fall raten? Besteht eine Chance
gegen den nie zugestellten/erhaltenen Vollstreckungsbescheid
vorzugehen, obwohl bereits (laut Anwaltsschreiben) ein Titel
vorliegt?
Der Anwalt kann viel behaupten. Wenn A sich sicher ist, nie einen MB/VB zugestellt bekommen zu haben, sollte er nicht zahlen, sondern um Übersendung einer Kopie des VB bitten.
Lohnt sich für „A“ der Gang zum Anwalt
(Rechtschutzversicherung besteht)?
Ja.
Oder muß „A“ zwangsläufig
zahlen?
Nein.
Ciao, Wotan
Guten Morgen!
„A“ ist darüber natürlich verwundert, da er dachte, daß Mahn-
und Vollstreckungsbescheide persönlich zugestellt werden
müßten.
Stimmt so nicht, auch Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gilt.
zu der ursprünglichen Summe
verlangt der Anwalt nun auch noch fast 400,- EUR Zinsen (für
die letzten sechs Jahre).
Ein Indiz dafür, dass der Anwalt ganz schön frech ist - oder eine zivilrechtliche Niete…
Lohnt sich für „A“ der Gang zum Anwalt
(Rechtschutzversicherung besteht)?
Oh Mann, ich verstehe diese Fragen nicht. Was ist so schlimm am Anwaltsbesuch? Nie fragt jemand „Lohnt sich der Gang zum Zahnarzt (Krankenversicherung besteht)?“ Und dabei tun die einem auch teilweise noch weh!
Guten Morgen!
Stimmt so nicht, auch Ersatzzustellung durch Einlegen in den
Briefkasten gilt.
Es kann so gewesen sein, daß „A“ zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr dort gewohnt hat, der neue Bewohner zwar das Schreiben angenommen (oder in seinen Briefkasten bekommen) aber dann einfach entsorgt hat, ohne „A“ zu benachrichtigen.
Wie sähe die rechtliche Lage in so einem Fall für „A“ aus?
Viele Grüße
Christian
Gute Frage…
wielange vorher ist denn A umgezogen?
Ist er seiner Ummeldepflicht nachgekommen?
Hat er sich vergewissert, daß sein Name nicht mehr am Briefkasten steht?
Wenn A nämlich die Fehlzustellung verursacht hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, daß sie als wirksam eingestuft wird und er somit auf dem Schaden sitzen bleibt.
(siehe im Brett Arbeitsrech, wo es darum ging, daß ein AN eine ordentliche Zustellung der Kündigung verhindert hat)
Ansonsten…
Unterlagen durchsehen (lassen)…
Gruß
Winni
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