Parken auf Gelände der Deutschen Bahn

Hallo,

weiter unten, kurz vor dem Verschwinden ins Archiv, steht noch folgende Frage von mir:

„“"

Bei uns gibt es neben einem still gelegten Gebäude der Deutschen Bahn einen Parkplatz, auf dem laut Schild das Parken nur für Bahnangehörige erlaubt ist. Da auf dem Platz, auf den sicher hundert Autos passen wurden, immer mal nur 5 oder 6 rumstehen, parkt jemand dort gelegentlich, der eigentlich nicht dazu berechtigt ist.

Jetzt bekam er eine schrichtliche Verwarnung mit Forderung von 15 EU von der Bundespolizei.

Nanu? Die ehemalige Bundesbahn ist als Bahn AG doch jetzt privat? Da darf die Polizei kassieren?

„“"

Die Antworten haben sich dann aber vorwiegend auf eine Diskussion über die Zuständigkeit von Polizei am Bahnhof und die Entwicklung von der Bahnpolizei über Grenzschutz zur Bundespolizei unter besonderer Beachtung der Unterschiede in BRD und DDR und der Folgen der Wiedervereinigung. :smile:

Mein eigentliches Anliegen ist dabei zu kurz gekommen. Ich frage deshalb noch mal, diesmal noch deutlicher:

Darf die Polizei ein Verwarnungsgeld kassieren, wenn jemand auf einem Privatgelände parkt?

Wenn jemand widerrechtlich auf dem Parkplatz meines Privathauses parkt, muss ich mich m. W. rein privatrechtlich um die Sache kümmern. Ggf. also auf eigene Kosten abschleppen lassen und die Kosten danach einklagen. Wobei das Gericht dann prüft, ob die Entfernung wirklich dringend erforderlich war. Ein „Knöllchen“ bekommt der Falschparker meines Wissens nicht.

Wenn aber jemand aber dem privaten Gelände der Bahnn AG parkt, kassiert die Polizei?

Ach ja, jemand hatte gefragt, gegen welche Gesetze verstoßen worden sein soll. Es waren:

§ 55ff des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
§ 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
§ 64b der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (BO)

§ 55ff bezieht sich nur auf das Recht auf Anhörung nach einem Vergehen.

Was die anderen Paragraphen angeht: Das sind doch bahninterne Vorschriften, die ein Nicht-Eisenbahner überhaupt nicht kennt oder kennen muss!

Also nochmal die Frage: Darf die Polizei das? Zumal niemand belästigt oder behindert wurde, und, weil der Platz, wie dargestellt, stets gähnend leer ist, wurde auch niemand seine Parkrechts beraubt.

Grüße
Carsten

Hallo,

weiter unten, kurz vor dem Verschwinden ins Archiv, steht noch
folgende Frage von mir:

„“"

Bei uns gibt es neben einem still gelegten Gebäude der
Deutschen Bahn einen Parkplatz, auf dem laut Schild das Parken
nur für Bahnangehörige erlaubt ist. Da auf dem Platz, auf den
sicher hundert Autos passen wurden, immer mal nur 5 oder 6
rumstehen, parkt jemand dort gelegentlich, der eigentlich
nicht dazu berechtigt ist.

Jetzt bekam er eine schrichtliche Verwarnung mit Forderung von
15 EU von der Bundespolizei.

Nanu? Die ehemalige Bundesbahn ist als Bahn AG doch jetzt
privat? Da darf die Polizei kassieren?

„“"

Die Antworten haben sich dann aber vorwiegend auf eine
Diskussion über die Zuständigkeit von Polizei am Bahnhof und
die Entwicklung von der Bahnpolizei über Grenzschutz zur
Bundespolizei unter besonderer Beachtung der Unterschiede in
BRD und DDR und der Folgen der Wiedervereinigung. :smile:

Mein eigentliches Anliegen ist dabei zu kurz gekommen. Ich
frage deshalb noch mal, diesmal noch deutlicher:

Darf die Polizei ein Verwarnungsgeld kassieren, wenn jemand
auf einem Privatgelände parkt?

m.E. die falsche Frage: Bahngelände hat einen speziellen status. Es ist öffentliches Gelände im Zusammenhang mit dem Betrieb einerInfrastruktur. Dementsprechend würde ich hier nach einer Spezialregelung im Bundespolizeigesetz und/oder Bahngesetz (o.ä.) suchen.
Ich seh gerade, dass du die einschlägigen Stellen bei der Hand hast.

Ach ja, jemand hatte gefragt, gegen welche Gesetze verstoßen
worden sein soll. Es waren:

§ 55ff des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
§ 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
§ 64b der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (BO)

§ 55ff bezieht sich nur auf das Recht auf Anhörung nach einem
Vergehen.

Was die anderen Paragraphen angeht: Das sind doch bahninterne
Vorschriften, die ein Nicht-Eisenbahner überhaupt nicht kennt
oder kennen muss!

falsch. Gesetze sind auf alle anwendbar im Rahmen ihres definierten Zuständigkeitbereiches. LETZTERES findet sich i.d.R. in den ersten §§ (ca. 1-10).

Ciao maxet.

Hi,

Ach ja, jemand hatte gefragt, gegen welche Gesetze verstoßen
worden sein soll. Es waren:

§ 55ff des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
§ 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
§ 64b der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (BO)

Damit ist die Sache klar und das Knöllchen ist rechtmäßig.
Der im Archiv verschwindende Thread erklärt ja schon eine Menge was die Zuständigkeiten angeht.
In den genannten Paragrafen ist die Ordnungswidrigkeit definiert:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aeg_1994/__2… (siehe Punkt 9 und Absatz 3)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ebo/__64b.html (Absatz 2 Punkt 1)

Und nein, dies sind keine bahninternen Vorschriften, sondern ein allgemeingültiges Gesetz und eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde.

Gruß Stefan

Hallo,

siehe dazu das „Bundespolizeigesetz“

§ 1, § 3 und § 14,Absatz 3.
(besonders § 14,Abs. 3
*snip*
Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach nach diesem Gesetz zu stehen
*snip*

Für Anlagen,Grundstücke und Betriebsmittel der Eisenbahn-Unternehmen
gelten als Bundesrecht unter anderem Folgende Rechtsverordnungen mit
Gesetzeskraft:

  1. E V O (Eisenbahn-Verkehrsordnung) hier besonders § 8 Nicht zur
    Beförderung zugelassene Personen)

  2. E B O (Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung) hier findet sich die
    „Hausordnung“ der Deutschen Bahn AG als 6.Abschnitt
    (§ 62 bis 64 b) Rechtsgrundlage für diesen
    „neuen 6.Abschnitt“ ist das "Eisenbahn-Neuordnungsgesetz
    von 1993,das der "Privatisierung der ehemaligen beiden
    deutschen Staatsbahnen Rechnung trägt und damit zum großen
    Teil das Allgemeine Eisenbahngesetz abgelöst hat.

Diese „Hausordnung“ hängt wie du ja selber treffend schreibts,ja auch dort aus…:smile:

mfg

Frank