Mahn- & Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt

Hallo Experten,

angenommen, Frau Meier zieht Ende Oktober von A nach B und hat hierüber auch eine amtliche Ummeldebescheinigung.

Nun läuft ein Mahnverfahren gegen Frau Meier, und ein Mahnbescheid wird Anfang Dezember an Adresse A zugestellt. Da dort niemand mehr wohnt, wird der Mahnbescheid offenbar einfach in den Briefkasten geworfen und als „zugestellt“ deklariert.
Natürlich weiß Frau Meier nichts davon, und kann natürlich auch nicht reagieren.

Da keine Reaktion erfolgt, wird aus dem Mahn- natürlich ein Vollstreckungsbescheid, der wiederum an Adresse A geht und anscheinend wieder einfach im Briefkasten landet - vermutlich gleich neben dem Mahnbescheid.
Auch hier kann Frau Meier natürlich nicht reagieren. Wie auch, sie weiß ja von beidem nichts, bekommt keine Post nachgeschickt. Für den Antragssteller gelten die Bescheide als zugestellt, da er keine Meldung darüber bekommen hat, daß die Bescheide nicht bei Frau Meier angekommen seien.

Nun ereignet es sich sechs Jahre (!) später, daß ein Anwalt Frau Meier an Adresse B anschreibt und sie zur Zahlung des gemahnten Betrages auffordert, zuzüglich einer Menge Zinsen (weil mehrere Jahre seit den Bescheiden vergangen sind).

Wie ist hier die rechtliche Lage? Sind die Bescheide von damals rechtsgültig, obwohl Frau Meier zum Zeitpunkt der Zustellung nachweislich nicht mehr an Adresse A gewohnt hat und somit beweisbar ist, daß ihr die Bescheide nicht zugestellt wurden? Oder ist die gesamte Forderung damit hinfällig bzw. verjährt? Oder…?

Danke schön für eure Hilfe und viele Grüße
Christian

Hallo Christian!

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Der Mahnbescheid ist nicht zugestellt worden, also hätte der Vollstreckungsbescheid nicht erteilt werden dürfen. Daher kann Frau Meier erfolgreich dagegen Widerspruch einlegen.

Sind die Bescheide von
damals rechtsgültig, obwohl Frau Meier zum Zeitpunkt der
Zustellung nachweislich nicht mehr an Adresse A gewohnt hat
und somit beweisbar ist, daß ihr die Bescheide nicht
zugestellt wurden?

Die Bescheide sind rechtswidrig. Frau Meier muss trotzdem Einspruch dagegen einlegen. Aber erst wenn er ihr zugestellt wird. Das ist bisher noch nicht geschehen.

Oder ist die gesamte Forderung damit
hinfällig bzw. verjährt? Oder…?

Die Forderung ist nicht hinfällig, da sie ja unabhängig von dem Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid ist. Sie könnte aber verjährt sein. Dazu müsstest Du aber weitere Angaben machen, um was für einen Anspruch es sich hierbei handelt. Aber wenn es eine Forderung, die der regelmäßigen Verjährung unterfällt, ist, ist sie verjährt.

Gruß
Andreas

Hallo Andreas,

danke schon mal für deine Antwort.

Der Mahnbescheid ist nicht zugestellt worden, also hätte der
Vollstreckungsbescheid nicht erteilt werden dürfen. Daher kann
Frau Meier erfolgreich dagegen Widerspruch einlegen.

Richtig. Frau Meier habe von jenem Anwalt auf Anforderung hin nur eine Kopie des Vollstreckungsbescheides bekommen (daher habe sie auch abgleichen können, daß die Zustellung erfolgte, als sie bereits an Adresse A nicht mehr wohnte.

Die Bescheide sind rechtswidrig. Frau Meier muss trotzdem
Einspruch dagegen einlegen. Aber erst wenn er ihr zugestellt
wird. Das ist bisher noch nicht geschehen.

Wie gesagt: nur als Kopie vom gegnerischen Anwalt.

Die Forderung ist nicht hinfällig, da sie ja unabhängig von
dem Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid ist.

Die Forderung sei sowieso von vornherein nichtig gewesen.
Hätte Frau Meier den Mahnbescheid bekommen, hätte sie auf jeden Fall Widerspruch erhoben.

sie könnte aber verjährt sein.
Dazu müsstest Du aber weitere Angaben machen, um was für einen
Anspruch es sich hierbei handelt. Aber wenn
es eine Forderung, die der regelmäßigen Verjährung unterfällt,
ist, ist sie verjährt.

Es handele sich um eine Forderung aus einem Mietverhältnis, das Frau Meier angeblich eingegangen sei. Ein Mietvertrag existiere nicht, und auch eine mündliche Zusage wurde nicht gegeben (wofür Frau Meier einen Zugen hat) - der Antragssteller behaupte allerdings, es wäre ein Mietvertrag (schriftlich!) entstanden und verlangte 1999 dafür entgangene Miete + Kaution (!) in Höhe von damals 1.200 DM - woraus nach sechs Jahren mit Zinsen nun ca. 1.300 Euro geworden seien.

Viele Grüße
Christian

Hallo Christian,

wie Du geschrieben hast, hat das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser besteht und aus diesem kann vollstreckt werden. Dabei ist es egal, ob er rechtmäßig war oder nicht und ob die Forderung dahinter rechtmäßig war oder nicht. Der Bescheid muss erstmal aus der Welt. Und das geht nur, indem man Einspruch einlegt.

Es handele sich um eine Forderung aus einem Mietverhältnis,
das Frau Meier angeblich eingegangen sei. Ein Mietvertrag
existiere nicht, und auch eine mündliche Zusage wurde nicht
gegeben (wofür Frau Meier einen Zugen hat)

Danach besteht ein Anspruch des vermeintlichen Vermieters schon gar nicht, weil überhaupt kein Vertragsverhältnis besteht. Der Vollstreckungsbescheid besteht aber, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht. --> Einspruch

der
Antragssteller behaupte allerdings, es wäre ein Mietvertrag
(schriftlich!) entstanden und verlangte 1999 dafür entgangene
Miete + Kaution (!) in Höhe von damals 1.200 DM - woraus nach
sechs Jahren mit Zinsen nun ca. 1.300 Euro geworden seien.

Also, wenn das Mietverhältnis 1999 bestanden hat, wurde es dann 2000 beendet? Dann würde ja schon kein Anspruch auf die Kaution mehr bestehen - bzw. gleichzeitig ein Rückgewährsanspruch, was auf das selbe hinausläuft.

Nach meiner Ansicht, unterliegen Ansprüche aus Miete der regelmäßigen Verjährung, also 3 Jahre. Dann sind sie spätestens am 01.01.2005 (wegen der Schuldrechtsmodernisierung) verjährt gewesen. ABER der Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid verjährt erst nach 30 Jahren! Und dieser ist unabhängig vom Anspruch. Der Bescheid muss also aus der Welt geschafft werden -> Einspruch!

Gruß
Andreas

Sorgfaltspflicht?
Hallo Christian,

normaler Weise entfernt man bei Umzug sein Namensschild von Klingel und Briefkasten und stellt bei der Post einen Nachsendeantrag.
Durch diese Möglichkeiten hätte der Schuldner sich den ganzen Stress ersparen können. Ich gehe davon aus, dass hier der gegnerische Anwalt auch ansetzen wird, denn für den Gläubiger war ja gar nicht ersichtlich, dass der Schulder verzogen war; der Zusteller konnte offensichtlich über mehrere Wochen (wenn nicht Monate) erkennen, dass er hier zustellen kann.

Gruß
ebenfalls Christian

Thx.
Hallo ihr zwei,

danke schön für eure Hinweise.

Gruß
Christian