Vertrag mit Fitnessstudio

Hallo
Angenommen,Person A hat im April diesen Jahres einen Jahresvertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen.
Nun kann Person A aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr das Angebot wahrnehmen.
Kann Person A mit sofortiger Wirkung kündigen und das ärztliche Attest nachreichen?Und reicht da ein formloses Attest oder muß der Arzt dort auch medizinische Details hineinschreiben?
Gruss
Michaela

Nun kann Person A aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr das
Angebot wahrnehmen.

Hallo, Michaela,

ob das genügt, sagt dir ein Blick in die AGB (Allgemeinen GeschäftsBedingungen), die oftmals auf der Rückseite deines Vertrag abgedruckt sind. Hier ist oft ziemlich genau geregelt, in welchen Fällen der Vertrag aufgehoben werden kann.
Grüße
Baba

Hallo, Michaela,

ob das genügt, sagt dir ein Blick in die AGB (Allgemeinen
GeschäftsBedingungen), die oftmals auf der Rückseite deines
Vertrag abgedruckt sind. Hier ist oft ziemlich genau geregelt,
in welchen Fällen der Vertrag aufgehoben werden kann.
Grüße
Baba

Hallo Baba
Angenommen da steht sowas wie:
Die Mitgliedschaft kann bei nachgewiesener Krankheit für einen im Vorraus zu bestimmenden Zeitpunkt ausgesetzt werden.In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in welcher sie geruht hat.
…Endet das Vertragsverhältnis vor vereinbarter zeit aufgrund schwerwiegender Krankheit, nachweisbar mit amtsärztlichen Attest…

Vielleicht noch wichtig: Person A ist nicht schwanger.Und wie lange die Krankheit von Person A anhält, kann noch nicht mal ihr Arzt sagen.

Hallo Michaela,

Angenommen da steht sowas wie:
Die Mitgliedschaft kann bei nachgewiesener Krankheit für einen
im Vorraus zu bestimmenden Zeitpunkt ausgesetzt werden.In
diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft um die
Zeitspanne, in welcher sie geruht hat.

Wenn da nicht steht, dass der Vertrag bei einer Krankheit gekündigt werden kann, dann kann der Vertrag bei Krankheit nicht gekündigt werden. So hart es im vorliegenden Fall auch sein mag, dass Person A krank ist, ist sein Problem und nicht die des Studios.

…Endet das Vertragsverhältnis vor vereinbarter zeit aufgrund
schwerwiegender Krankheit, nachweisbar mit amtsärztlichen
Attest…

Da bringt ein amtsärztliches Attest auch nichts. Das Vertragsverhältnis kann nicht wegen Krankheit einfach so gekündigt werden.

Gruß
Andreas

Zweifelhaft

So hart es im vorliegenden Fall auch
sein mag, dass Person A krank ist, ist sein Problem und nicht
die des Studios.

Ich würde das etwas differenzierter sehen. Zwar weiß ich nicht, ob es hierzu einschlägige oder gar gefestigte Rechtsprechung gibt, auf die man sich berufen könnte.

Ich würde es selbst aber für einen Fall des § 314 BGB halten. Danach kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (wie immer) und die Interessen der beiden Parteien abzuwägen. Da dem Fitnessstudio kein Schaden entsteht, halte ich die schwere Krankheit für einen solchen Grund. Der einzige „Schaden“ würde nämlich im Verdienstausfall des Studios liegen, und wenn das allein schon gegen die Anwendbarkeit von § 314 BGB sprechen würde, dann würde es dieser Norm gar nicht bedürfen.

Levay

Ich dank euch allen.
Person A wird auf jeden Fall kündigen und darauf hoffen, dass das Studio sich auf vorzeitige Kündigung einläßt.Wenn nicht, dann muß sie halt schlimmstenfalls bis April weiterzahlen.
Wäre aber IMHO keine gute Werbung für’s Studio

PS
Wobei man natürlich auch an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage denken oder beides ablehnen könnte :wink:

Waren nur so meine Ideen dazu.

Levay

Zählt Schwangerschaft ???
Hallo,

wie ist das mit einer Schwangerschaft ??? Mit zwei KIndern habe ich dann nämlich überhaupt keine Zeit mehr, ins Fitnessstudio zu gehen und Kraftsport in der Schwangerschaft wurde mir untersagt ???
Ist das ein ausreichender Kündigungsgrund ??

liebe Grüße,

daniela

Wie gesagt, das weiß ich nicht. Ich will es mal so sagen: Die von mir genannten §§ lassen sich schwer subsumieren. Man versucht, sie zu verstehen, indem man viele Einzelfälle heranzieht und einen aktuellen Fall damit vergleich. Mehr ist nicht möglich (so was nennt man Kasuistik, und im Recht ist das fast so was wie ein Schimpfwort :wink:)

Sorry, ich habe leider keine Quellen mit vielen Beispielfällen zur Hand. Ich würde es aber erst mal ohne rechtliches Trara versuchen. Mal hingehen und nett mit den Leuten reden…

Levay

Hallo,

wie ist das mit einer Schwangerschaft ??? Mit zwei KIndern
habe ich dann nämlich überhaupt keine Zeit mehr, ins
Fitnessstudio zu gehen und Kraftsport in der Schwangerschaft
wurde mir untersagt ???

ianal, aber ich würde mal sagen, daß es auch auf das Studio selber ankommt. Es könnte die Möglichkeit bestehen, Kinder mitzubringen. Es könnte auch Geräte geben, die auch zur normalen Fitnesserhaltung und nicht nur zum Krafttraining geegnet sind.
Zum anderen gibt es Schwangerschaften, die so verlaufen, daß sogar ein Krankenhausaufenthalt unumgänglich ist.
Kommt also auf den Einzelfall an.
Gruß
Axel

ianal, aber ich würde mal sagen, daß es auch auf das Studio
selber ankommt. Es könnte die Möglichkeit bestehen, Kinder
mitzubringen.

Im Rahmen der Schwangerschaft bringt man seine Kinder wohl immer mit…

:wink:

Levay

Hallo Daniela,

wie ist das mit einer Schwangerschaft ??? Mit zwei KIndern
habe ich dann nämlich überhaupt keine Zeit mehr, ins
Fitnessstudio zu gehen und Kraftsport in der Schwangerschaft
wurde mir untersagt ???
Ist das ein ausreichender Kündigungsgrund ??

Es gab mal ein Urteil vom AG Mühldorf. Da durfte die Schwangere den Vertrag kündigen. Dabei wurde auf § 626 BGB verwiesen. Das wäre daher wohl ein wichtiger Grund.

Falls Du das Urteil nachlesen willst, findest Du es hier: NJW-RR 2005, 492

Gruß
Andreas

Hallo,

das AG Rastatt hat mal im Sinne von A entschieden. Es hat sinngemäß gesagt, dass wenn der Vertrag mit einem Gesunden geschlossen wurde, beide Seiten davon ausgehen, dass alle Trainigsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wenn er dann erkrankt und nur noch sehr eingeschränkt trainieren kann, stellt das einen wichtigen Grund dar. Die Kündigung wurde auf § 626 BGB gestützt. Nachzulesen in NJW-RR 2002, 1280!

Gruß
Andreas