Gegenstand der Anfechtungsklage

Liebe Experten,

folgenden Fall entnehme ich A/S, VwGO (2003), S. 47 und stelle ihn inhaltlich dar: X beantragt Baugenehmigung, die ihm mit veränderten Inhalt erteilt wird. X erhebt deswegen Widerspruch, im Widerspruchsverfahren wird die Baugenehmigung ohne Anhörung des X ganz aufgehoben. X will jetzt wenigstens die eingeschränkte Genehmigung haben.

Geprüft wird in der Musterlösung nun ausschließlich § 79 II S. 2 VwGO. Insoweit ist die Lösung auch durchaus verständlich: trotz gebundener Entscheidung mit den guten alten Gründen des BVerwG Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids durch den Anhörungsverstoß (+). Gericht hebt Bescheid auf, X hat die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, und somit sichert er sich - unbeschadet der Möglichkeiten nach § 48 VwVfG durch die Behörde - den Bestand der Genehmigung.

Meine Frage zielt also NICHT darauf ab! :smile:

Was mir unklar ist, ist das Verhältnis der drei Möglickeiten, die § 79 VwGO hat, zueinander. Laut Kommentar besteht zwischen I und II Nr. 1 echte Konkurrenz, weil beide (ausschließlich) die zusätzliche materielle Beschwer prüfen. Auch wird gesagt, dass II Nr. 2 aber neben I Anwendung finden kann, weil nur formelle Aspekte geprüft werden.

Das Verhältnis von II Nr. 1 zu II Nr. 2 wird gar nicht erwähnt. Meines Erachtens müssten die beiden auch parallel zur Anwendung kommen können: Der Kläger müsste also eine Klage wegen Nr. 1 und eine wegen Nr. 2 führen können, denn einmal werden (nur) materielle und einmal (nur) formelle Aspekte geprüft.

Die Musterlösung ignoriert das aber. Sie prüft weder 79 I, noch 79 II Nr. 1. Sie erwähnt diese Möglichkeiten nicht einmal. Dabei könnte die Klage doch je nach Ansicht, die man zur reformatio in peius hat, ebenfalls erfolgversprechend sein.

Ich weiß, dass es hier ein paar VerwR-Experten gibt. Vielleicht kann mir jemand in einfachen Worten für jemanden, der VerwR nicht so RICHTIG verinnerlichen kann, helfen zu verstehen, wo mein Denkfehler liegt, wieso also nur auf II Nr. 2 eingegangen wird in einem Fall, in dem ebenso gut die anderen Möglichkeiten einschlägig sein könnten. (Können sie das?)

Oder anders: Wie verhalten sich die Möglichkeiter der Norm zueinander?

Vielen lieben Dank!

Levay

Hallo Levay,

ich habe ein paar Probleme mit Deiner Frage. Du schreibst immer von § 79 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO. Meinst Du Du damit Satz 1 oder 2 oder hast Du die Absätze verwechselt oder habe ich eine alte Auflage der VwGO.

Gut zu verstehen ist der § 79, wenn man sich fragt, was wird eigentlich vom Antragssteller begehrt.
Abs. 1 Nr. 1 - Antragssteller will sowohl gegen den Verwaltungsakt als auch gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen.
Abs. 1 Nr. 2 - ist relevant bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, also wenn z.B. der Dritte durch den Widerspruch erstmalig beschwert ist - und natürlich alle anderen typischen Beispiele.
Abs. 2 - ist Ausnahme zu Abs. 1 Nr. 1, wenn nur gegen den Widerspruchsbescheid vorgegangen werden soll, der Verwaltungsakt aber bestehen bleiben soll.

In Deinem Beispielsfall, wollte X den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht angreifen. Also scheidet eine Prüfung von Abs. 1 Nr. 1 aus, weil damit nur Verwaltungsakt UND Widerspruchsbescheid angefochten werden. Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, weil kein Dritter beteiligt ist, der Widerspruch eingelegt hat oder durch den Widerspruch beschwert sein könnte. Also war die Ausnahme zu Abs. 1 Nr. 1 nämlich Abs. 2 einschlägig. Es sollte nur der Widerspruchsbescheid angegriffen werden.

Gruß
Andreas

Hallo Andreas!

Mann, da habe ich aber wieder Mist gebaut in meinem Posting. Und ich hatte es schon so im Gefühl, dass was nicht stimmt… Statt „Nr.“ muss es „S.“ heißen. Abs. 2 hat ja zwei Sätze…

Also, ich will es mal einfacher formulieren: In dem von mir genannten Beispiel wird nur auf die formelle Rechtswidrigkeit abgestellt, es wird die materielle gar nicht geprüft, obwohl das hier sehr naheliegt.

Warum?

Levay

EGAL
Ich glaube, ich verrenne mich da gerade in abstruse Gedanken. Werde den § mal ein paar Wochen § sein lassen und dann wieder frisch ans Werk gehen.

Levay