Liebe Experten,
folgenden Fall entnehme ich A/S, VwGO (2003), S. 47 und stelle ihn inhaltlich dar: X beantragt Baugenehmigung, die ihm mit veränderten Inhalt erteilt wird. X erhebt deswegen Widerspruch, im Widerspruchsverfahren wird die Baugenehmigung ohne Anhörung des X ganz aufgehoben. X will jetzt wenigstens die eingeschränkte Genehmigung haben.
Geprüft wird in der Musterlösung nun ausschließlich § 79 II S. 2 VwGO. Insoweit ist die Lösung auch durchaus verständlich: trotz gebundener Entscheidung mit den guten alten Gründen des BVerwG Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids durch den Anhörungsverstoß (+). Gericht hebt Bescheid auf, X hat die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, und somit sichert er sich - unbeschadet der Möglichkeiten nach § 48 VwVfG durch die Behörde - den Bestand der Genehmigung.
Meine Frage zielt also NICHT darauf ab! 
Was mir unklar ist, ist das Verhältnis der drei Möglickeiten, die § 79 VwGO hat, zueinander. Laut Kommentar besteht zwischen I und II Nr. 1 echte Konkurrenz, weil beide (ausschließlich) die zusätzliche materielle Beschwer prüfen. Auch wird gesagt, dass II Nr. 2 aber neben I Anwendung finden kann, weil nur formelle Aspekte geprüft werden.
Das Verhältnis von II Nr. 1 zu II Nr. 2 wird gar nicht erwähnt. Meines Erachtens müssten die beiden auch parallel zur Anwendung kommen können: Der Kläger müsste also eine Klage wegen Nr. 1 und eine wegen Nr. 2 führen können, denn einmal werden (nur) materielle und einmal (nur) formelle Aspekte geprüft.
Die Musterlösung ignoriert das aber. Sie prüft weder 79 I, noch 79 II Nr. 1. Sie erwähnt diese Möglichkeiten nicht einmal. Dabei könnte die Klage doch je nach Ansicht, die man zur reformatio in peius hat, ebenfalls erfolgversprechend sein.
Ich weiß, dass es hier ein paar VerwR-Experten gibt. Vielleicht kann mir jemand in einfachen Worten für jemanden, der VerwR nicht so RICHTIG verinnerlichen kann, helfen zu verstehen, wo mein Denkfehler liegt, wieso also nur auf II Nr. 2 eingegangen wird in einem Fall, in dem ebenso gut die anderen Möglichkeiten einschlägig sein könnten. (Können sie das?)
Oder anders: Wie verhalten sich die Möglichkeiter der Norm zueinander?
Vielen lieben Dank!
Levay