Moin!
Ich habe mal eine kurze Frage…
In Strafprozessen ist ja die Vereidigung von Zeugen laut StPO die Regel, oft wird aber aus Zeitgründen und Bequemlichkeit der Verzicht der Vereidigung ausgesprochen.
Auf der Seite http://www.lg-bonn.nrw.de/service/zeugen/intro.htm (Zeugeninformationen des LG Bonn) habe ich nun folgende Aussage gefunden:
„Wann muss ein Zeuge seine Aussage beeiden? […] Auch kann das Gericht von einer Vereidigung absehen, wenn der Zeuge selbst Opfer der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.“
Das versteh ich ehrlich gesagt nicht. Warum ist das so, wo begründet sich dieser mögliche Ablehnung/Nichtdurchführung der Vereidigung. Gerade die Aussage eines/einer Geschädigte/n ist doch oft von großer Wichtigkeit für ein Urteil, warum ergibt sich dann die Möglichkeit auf eine Vereidigung zu verzichten?
Desweiteren habe ich auf einer anderen Seite noch folgendes gefunden, das wohl damit zusammenhängt:
„Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte. Über Näheres hierzu informiert ein entsprechendes Merkblatt, welches dem Verletzten in der Regel bereits durch die Polizei ausgehändigt worden ist.“ (http://landesregierung.schleswig-holstein.de/coremed…)
Welche weitergehenden Rechte sind das genau?
