Frau A, deutsche Staatsangehörige, hat Herrn B, iranischer und
deutscher Staatsangehöriger 2002 geheiratet. Man hat sich
geeinigt, dass jeder seinen Namen behält.
Es wurde demnach keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben und auch keine Rechtswahl getroffen? Herr B. ist auch wirklich Doppelstaatler?
Das 2003 geborene Kind trägt den Nachnamen des Vaters, Herr B.
Das ging aber nicht automatisch, sondern bedurfte der Mitwirkung der Eltern. Innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes müssen sich Eltern mit gemeinsamer Sorge für das Kind, die keinen Ehenamen tragen, darauf einigen, wessen Familiennamen das Kind als Geburtsnamen bekommen soll. Die Entscheidung wurde nach deutschem Recht zugunsten B. getroffen, nehme ich an. Oder gab es gar eine Rechtswahl zu iranischem Recht? (Das würde die Sache noch weiter verkomplizieren.)
Frau A will sich scheiden lassen und dass das Kind ihren
Nachnamen annimmt.
Da hat Markus dir zwar nicht ganz den richtigen Link gegeben, da es in der zitierten BGH-Entscheidung um ein nach § 1618 BGB einbenanntes Kind ging (das Kind von Frau A. und Herrn B. führt seinen Namen ja nach § 1617 BGB), aber es ist im Fall von Frau A. leider nicht anders. Denn in dem im Tenor der Entscheidung zitierten § 1617 c Abs. 2 steht:
„Abs. 1 gilt entsprechend, …
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.“
Abs. 1 sagt, dass sich das Kind der Ehenamenbestimmung seiner Eltern durch eigene Erklärung anschließen muss, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Der Umkehrschluss ist, dass das unter 5 Jahre alte Kind per Gesetz der Namensbestimmung seiner Eltern folgt.
Jetzt ist dort zwar auch der § 1617 BGB aufgeführt, bei dem ein Gleiches gilt. Der Knackpunkt ist nur, Frau A. kann ihren Namen nur durch Eheschließung ändern. Aber selbst wenn sie einen von ihrem Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen würde und dann wieder ihren Geburtsnamen annimmt, würde das Kind nicht folgen, da es seinen Namen vom Vater herleitet.
Also über Zivilrecht (beim Standesamt) ist da nichts zu machen. Frau A. könnte höchstens versuchen, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der Namensänderungsbehörde zu bewirken. Die kostet allerdings ein bisschen mehr und man muss sie auch stichhaltich begründen, weil die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sein muss (enge Auslegung durch die Gerichte).
Zwar gibt es bei den Grenzbehörden in
Deutschland und den Schengen-Staaten ein Grenzbeschluss, dass
der Vater des Kindes nicht außer Landes reisen kann (nur 1
Jahr befristet!), jedoch gibt es Fälle, bei denen die Behörden
geschlampt haben und wenn das Kind den Namen des Vaters hat
und der noch obendrein den deutschen Paß, dann ist die Gefahr
gegeben, dass der Kindesvater mit dem Kind evtl. auch ohne
Vorwarnung in seine Heimat ausreist!
Wenn Frau A. geschieden wird, behalten beide Elternteil grundsätzlich erst mal das Sorge- und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Also müssen sich beide immer darüber einigen, wo sich das Kind aufhält. Wenn Frau A. aber die begründete Befürchtung hat, dass das Kind ins Ausland entführt werden soll (und nichts anders als Entführung/Kindesentzug wäre das - allerdings auch von beiden Seiten), dann kann sie bei der Scheidung schon den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind beantragen.
Wenn sie das bekommen hat, kann der Vater für das Kind schon mal keinen Reisepass beantragen. Allein könnte er das auch nicht bei gemeinsamer Sorge, die Mutter allerdings auch nicht. Aber da gibt es leider die oben zitierten „schlampigen (Melde-) Behörden“. Frau A. sollte ihre Meldebehörde zumindest auf das Problem aufmerksam machen.
Ist so ein Grund ausreichend vor dem Familiengericht den
Nachnamen für das Kind zu ändern oder muß der Vater da
zustimmen (was Herr B. bestimmt nicht macht!).
Das Familengericht nimmt keine Namensänderungen bei Kindern vor. Entweder es gibt eine Möglichkeit nach BGB, dann ist die Erklärung beim Standesamt abzugeben (entgegen nimmt die Erklärung jeder Standesbeamte, zuständig ist der Geburtenbuchführer), was hier aber nicht der Fall ist, oder man versucht die öffentlich-rechtliche Namensänderung, dann bei der Namensännderungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Das Familiengericht kommt erst ins Spiel, wenn eine Zustimmung/Einwilligung des Vaters (als Sorgeberechtigter und/oder Namensgeber) ersetzt werden muss, wenn dieser das verweigert, wie wohl im Fall von Frau A.
Die Regelung der grenzüberschreitenden Sorgestreitigkeiten im zweiten Link von Markus würden Frau A. allerings auch wenig bringen, wenn der Vater das Kind in den Iran entführt. Der gehört m.K.n. nicht der EU an, oder bin ich da nicht a.d.L.?
HeinzEric