Verhandlung nach Befangenheitsantrag

Angenommen, eine Partei hat in einem Verfahren einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter gestellt.

Können in der Zeit bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag schriftliche Erwiderungen auf Vorträge der Gegenpartei an das Gericht gesandt werden, ohne daß der Befangenheitsantrag dadurch unwirksam wird ? Also: Gilt die Zusendung von Schriftstücken an das Gericht als Verhandlungsführung mit dem angefochtenen Richter ?

Ein Richter kann selbst bestimmen ob er befangen ist oder nicht.
Na klar.

Wolfgang

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Hallo Torsten,

nein, bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag dürfen weder Telefonate mit dem Richter erfolgen, noch Schriftsätze erfolgen. Ausser, es handelt sich um Fristen, die gewahrt werden müssen. Dann sollte aber im Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Schriftsatz nur der Fristwahrung dient.

Auch der Richter selbst hat sich bis zu einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag zu enthalten. Beachtet er dies nicht, liegt ein neuer Grund vor, den Richter für befangen zu erklären.

Etwas anderes ergibt sich nur im Arbeitsgerichtsprozess.

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