Autokauf und angebl. Unfallschaden

Hallo Experten,

A verkauft privat an B ein gebrauchtes Auto (9 Jahre alt und 4 Vorbesitzer). Der Kauf wurde mit einem ADAC Kaufvertrag abgeschlossen. Dort ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen und der Wagen wurde als unfallfrei bezeichnet.

A hat vor dem Kauf bei der Durchsicht eine kaum sichtbare größere Delle an der Seite dem B gezeigt. B meinte daraufhin, dass es mal evtl ein Unfall gehabt haben könnte oder jemand wäre beim Ausparken dagegen gefahren und hat den Wagen an der Stelle sehr penibel untersucht.
A verneinte einen Unfall, da es in seiner Zeit keinen Unfall hatte und von seinem Vorbesitzer wurde auch kein Unfall berichtet und per Vertrag ausgeschlossen. A hatte den Wagen nur ein paar Monate gehabt.

Diese Delle wurde nicht in den Vetrag geschrieben und der Wagen als unfallfrei bezeichnet. B kauft den Wagen und kommt jetzt nach 4 Wochen an und sagte, dass der Wagen mal ein Unfall gehabt haben müßte. Er hat sich den Wagen nochmal sehr genau angeschaut.

Falls ein Gutachter jetzt den Unfall bestätigen könnte, was könnte B von A fordern ?

Kann A dann von seinem Vorbesitzer dann auch was fordern, denn in seiner Zeit ist kein Unfall passiert und er hat bis dato von einem Unfall keine Kenntnisse gehabt? A ist nur die Delle (die schlecht sichtbar ist) aufgefallen. mehr nicht. Der Vorgänger von A hat auf die Delle nicht verwiesen.

Danke und Gruß, Marsi

Hallo Marsis,

so wie ich den Fall verstehe, wäre er wie folgt zu lösen:

  1. Zu denken wäre zunächst an eine Sachmangelhaftung, die hier aber ausscheidet, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, ob also die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Bejaht man das aber, so kann der Ausschluss der Gewährleistung nur gem. § 444 nichtig sein, wobei hier wohl in erster Linie Arglist in Frage kommt, die ich aber aus dem Text, wie du ihn schreibst, nicht entnehmen kann.

  2. Zu denken wäre auch an eine mögliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB. Es reicht dabei zwar ein „ins Blaue hinein Raten“, aber kann man das hier annehmen? Angenommen, der Wagen hatte wirklich einen Unfall, so wäre die Arglist doch in ihrem Vorliegen und insbesondere auch hinsichtlich der Beweisbarkeit sehr problematisch.

In Fall 1 würden die Gewährleistungsrechte greifen; in Variante 2 wäre der Vertrag durch die Anfechtung nichtig, und man müsste die gewährten Leistungen zurückgewähren.

Levay

Hallo Levay,

danke für Deine Antwort.

  1. Zu denken wäre auch an eine mögliche Anfechtung wegen
    arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB. Es reicht dabei zwar ein
    „ins Blaue hinein Raten“, aber kann man das hier annehmen?
    Angenommen, der Wagen hatte wirklich einen Unfall, so wäre die
    Arglist doch in ihrem Vorliegen und insbesondere auch
    hinsichtlich der Beweisbarkeit sehr problematisch.

In Fall 1 würden die Gewährleistungsrechte greifen; in
Variante 2 wäre der Vertrag durch die Anfechtung nichtig, und
man müsste die gewährten Leistungen zurückgewähren.

Wie würde es jetzt ablaufen ? B behauptet er hätte eine Rechtschutzversicherung. Muss er zuerst mit der Versicherung in Kontakt treten und die Zustimmung für den Gutachter und RA holen ?

Ich frage nur nach, da A laufend von B per SMS informiert wird, erst Motorschaden und jetzt angeblicher Unfallschaden und A solle mal im Vertrag genau nachschauen und es würde für A , laut Aussage vom Rechtsanwalt (den B aufgesucht hat), schlecht aussehen.

A hat sein Standpunkt kundgetan und vermerkt, dass er kein Händler sei und B von A keine Garantie erwarten könnte. Bei der Übergabe war alles in Ordnung und der Wagen wurde von mehreren Leuten von oben bis unten gecheckt (sogar von einem KFZ-Meister).Alle Werkstatt-Belege sind mitgegeben worden.

A reagiert nicht mehr auf die SMS von B und nun will B A schriftlich was zukommen lassen, wo er seinen Betrag für die Reparatur fordert
und danach würde er den Klageweg beschreiten wollen, laut Rat von B´s Rechtsanwalt.

Muss A dann darauf reagieren oder erst wenn was vom Rechtsanwalt kommt ? A fühlt sich langsam von B wegen der ganzen SMS´s und den ganzen Drohgebärden genötigt.

Sorry, für die vielen Fragen.

Danke und Gruß, Marsi

Habe im Internet folgende Info´s gefunden, falls doch vom Gutachter ein Schaden nachweisbar wäre:

ADAC-Kaufvertragsformular im Privatverkauf
Beim Privatgeschäft ist der formularmäßige Einschub soweit ihm bekannt, wie er sich z.B. in einem vom ADAC herausgegebenen Kaufvertragsformulars für gebrauchte Kfz wiederfindet, wirksam.

In einem Kaufvertragsformular des ADAC, das Privatleute beim Verkauf eines Gebrauchtwagens verwendeten, war die Versicherung des Verkäufers enthalten, der Wagen habe auch bei seinem Vorbesitzer - soweit ihm bekannt - keine Unfallschäden erlitten. Später stellte sich heraus, daß früher an dem Fahrzeug doch erhebliche Unfallschäden aufgetreten waren. Der Käufer verlangte daher Schadensersatz mit der Begründung, die Beschränkung sei unwirksam, weil sie überraschend und irreführend sei. Das LG Zweibrücken entschied jedoch, beim Kauf von einem Privatmann könne der Käufer eine Zusicherung hinsichtlich der Unfallfreiheit nur erwarten, soweit der Verkäufer aufgrund eigener Kenntnisse dies überhaupt zusichern kann. Eine entsprechende Einschränkung liege daher im Interesse beider Parteien und sei nicht überraschend. Wegen ihrer klaren Formulierung sei die Klausel auch nicht irreführend.