Rechtsanwaltkosten nach Autoschramme?

Hallo zusammen,

ich würde mich freuen, wenn Ihr mir zu folgender Situation ein paar Fragen beantworten könntet.
Also… nehmen wir an eine junge Frau X schrammt beim Ausparken die Stoßstange des Firmenfahrzeuges von Firmenbesitzer Y an. Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, steht eine Telefonnummer auf dem Wagen. Frau X ruft die Nummer an, schildert den Fall und entschuldigt sich. Firmenbesitzer Y, sagt, dass das ja kein Problem sei und bittet Frau X ihre Versicherung zu benachrichtigen. Diese fragt, ob es möglich wäre, dass Herr Y ihr zuerst den Schaden nennt, weil sie den Schaden vielleicht lieber selbst bezahlt und nicht die Versicherung einschalten möchte. Herr Y, sagt, dass das in Ordnung ist und er sich in den nächsten Tagen telefonisch meldet und die Schadenshöhe nennt.
Nach zwei Wochen bekommt Frau X Post von ihrer Versicherung, da Herr Y einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und dieser die Versicherung von Frau X angeschrieben hat.

Muss Frau X nun auch die Rechtsanwaltskosten tragen, obwohl eine andere Vorgehensweise (Anruf und Kosten nennen) vereinbart war? Herr Y hätte ja auch wie vereinbart Frau X anrufen können und ihr den Betrag nennen können, dann hätte diese entweder den Betrag zahlen können oder den Schaden ihrer Versicherung nennen können. Frau X hatte sich nie geweigert irgendwas in dieser Richtung zu tun und hat die Schuld am Unfall auch zugegeben.

Freu mich riesig über Eure Meinung.

Schöne Grüße sendet
Sandra

Hallo!

Wann ist es denn passiert? Heute morgen?

Ich sehe das größte Problem darin, daß nichts schriftliches existiert und jeder „nachher“ nur sagt, was ihm passt. Kein Fax, kein Zeuge…

Evtl. solltest Du das nachholen. Ist einfach sicherer. Für alle.

Bist Du ihm Rechtschutz? Dann melde den Fall, das hat mit der Autoversicherung nichts zu tun.

Gruß
Carmen

Hi,

dumm gelaufen für Frau X, daß sie an jemanden geraten ist, der sich nicht an mündliche Absprachen hält, tun kann sie dagegen nichts.
Und auch wenn es nach der Absprache nicht fair ist, hat Hr. Y das Recht, auf Kosten von Frau X die Bearbeitung des Schadensfalls einem Anwalt zu übergeben.

Aber eines sollte sich Frau X merken: auch wenn sie den Schaden aus eigener Tasche bezahlen will um ihren Schadensfreiheitsrabatt nicht zu verlieren, kann (und sollte) sie den Schaden der Versicherung direkt melden. Die Versicherung rechnet einem (auf Wunsch?) dann sogar aus, was günstiger kommt: selber zahlen oder zahlen lassen und hochstufen.

Gruß Stefan

ich würde mich freuen, wenn Ihr mir zu folgender Situation ein
paar Fragen beantworten könntet.
Also… nehmen wir an eine junge Frau X schrammt beim
Ausparken die Stoßstange des Firmenfahrzeuges von
Firmenbesitzer Y an. Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelt,
steht eine Telefonnummer auf dem Wagen. Frau X ruft die Nummer
an, schildert den Fall und entschuldigt sich. Firmenbesitzer
Y, sagt, dass das ja kein Problem sei und bittet Frau X ihre
Versicherung zu benachrichtigen. Diese fragt, ob es möglich
wäre, dass Herr Y ihr zuerst den Schaden nennt, weil sie den
Schaden vielleicht lieber selbst bezahlt und nicht die
Versicherung einschalten möchte. Herr Y, sagt, dass das in
Ordnung ist und er sich in den nächsten Tagen telefonisch
meldet und die Schadenshöhe nennt.
Nach zwei Wochen bekommt Frau X Post von ihrer Versicherung,
da Herr Y einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und dieser die
Versicherung von Frau X angeschrieben hat.

Muss Frau X nun auch die Rechtsanwaltskosten tragen, obwohl
eine andere Vorgehensweise (Anruf und Kosten nennen)
vereinbart war? Herr Y hätte ja auch wie vereinbart Frau X
anrufen können und ihr den Betrag nennen können, dann hätte
diese entweder den Betrag zahlen können oder den Schaden ihrer
Versicherung nennen können. Frau X hatte sich nie geweigert
irgendwas in dieser Richtung zu tun und hat die Schuld am
Unfall auch zugegeben.

Freu mich riesig über Eure Meinung.

Schöne Grüße sendet
Sandra

Danke und Ergänzung (falsches Datum)
Hallo,

besten Dank für Eure Antworten.
Noch eine Zusatzfrage. Wie hat sich Frau X eigentlich zu verhalten, wenn Herr Y oder der RA von Herrn Y ein falsches Datum als Unfall angegeben hat (eine Woche später) und kann Frau X ausserdem noch herausfinden, was Herr Y in Rechnung stellt? Nicht, dass mehr in Rechnung gestellt wird, als letztendlich passiert ist. Frau X hat auch schon mit der Versicherung gesprochen und den Schaden dort gemeldet.

Gruß
Sandra

Hallo Sandra,

eine kurze Vorbemerkung: Ich sehe das mit der Rechtsanwaltsgebühr nicht ganz so, wie meine Vorgänger. Der Fall ist so klar und eindeutig, dass Y keinen Rechtsanwalt gebraucht hat. Dann darf er das aber auch nicht in Rechnung stellen.

Noch eine kurze juristische Begründung: Y hat aufgrund des Unfalls einen Anspruch auf Schadenersatz gegen X aus § 823 Abs. 1 BGB. Was hier als Schaden ersetzt werden muss, ergibt sich aus § 249 BGB. Fraglich ist, ob die Rechtsanwaltskosten bei einem Unfall, wie dem geschilderten danach zu erstatten sind. Dazu gibt es Rechtsprechung:

AG Stuttgart: Dem Geschädigten sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht zu erstatten, wenn nach einem vom Schädiger allein verschuldeten Verkehrsunfall lediglich ein Bagatellschaden eingetreten ist.

AG Krefeld: Auch bei vergleichsweise hohem Schaden ist dann eine Bagatellsache anzunehmen, die die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu Schadensabwicklung nicht erfordert, wenn von vornherein davon ausgegangen werden kann, daß von der Schädigerseite keine nennenswerten Einwendungen dem Grunde und der Höhe nach erhoben werden und zur Abwicklung des Schadensfalles im Grunde nichts weiter erforderlich ist, als den Schaden bei dem Versicherungsträger anzumelden und die Schadensbelege einzureichen.

AG Heinsberg: Der Geschädigte eines rechtlich und tatsächlich einfachen Verkehrsunfalles muß zunächst versuchen, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ohne die Einschaltung weiterer Personen von der Versicherung seines Unfallgegners Schadenersatz zu verlangen.

AG Berlin-Mitte: Ein kaufmännisches Unternehmen verstößt gegen die Schadenminderungspflicht, wenn es nach einem einfach gelagerten Verkehrsunfall eines seiner Fahrzeug mit eindeutiger Alleinhaftung des Unfallgegners bereits für das erste Schreiben/erstmalige Schadensanmeldung an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Dann kann das Unternehmen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen.

Also ich denke danach muss X nicht unbedingt die Rechtsanwaltsgebühren zahlen.

Noch eine Zusatzfrage. Wie hat sich Frau X eigentlich zu
verhalten, wenn Herr Y oder der RA von Herrn Y ein falsches
Datum als Unfall angegeben hat (eine Woche später)

Das wird wohl kein Problem sein. Irren ist menschlich. Das ist ja nur ein formaler Fehler, der leicht zu korrigieren ist.

und kann
Frau X ausserdem noch herausfinden, was Herr Y in Rechnung
stellt? Nicht, dass mehr in Rechnung gestellt wird, als
letztendlich passiert ist.

Da Y wohl alles über die Versicherung abwickeln wird, wird diese bestimmt Auskunft darüber geben. Im Zweifel wird die Versicherung dann darauf achten, dass nicht mehr in Rechnung gestellt wird, als passiert ist.

Im Übrigen kann X immer noch mit der Versicherung sagen, dass sie den Schaden bezahlen möchte, anstatt hochgestuft zu werden. Also ist es letztlich egal, wer es erstmal bezahlt.

Gruß Andreas