Hallo Sandra,
eine kurze Vorbemerkung: Ich sehe das mit der Rechtsanwaltsgebühr nicht ganz so, wie meine Vorgänger. Der Fall ist so klar und eindeutig, dass Y keinen Rechtsanwalt gebraucht hat. Dann darf er das aber auch nicht in Rechnung stellen.
Noch eine kurze juristische Begründung: Y hat aufgrund des Unfalls einen Anspruch auf Schadenersatz gegen X aus § 823 Abs. 1 BGB. Was hier als Schaden ersetzt werden muss, ergibt sich aus § 249 BGB. Fraglich ist, ob die Rechtsanwaltskosten bei einem Unfall, wie dem geschilderten danach zu erstatten sind. Dazu gibt es Rechtsprechung:
AG Stuttgart: Dem Geschädigten sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht zu erstatten, wenn nach einem vom Schädiger allein verschuldeten Verkehrsunfall lediglich ein Bagatellschaden eingetreten ist.
AG Krefeld: Auch bei vergleichsweise hohem Schaden ist dann eine Bagatellsache anzunehmen, die die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu Schadensabwicklung nicht erfordert, wenn von vornherein davon ausgegangen werden kann, daß von der Schädigerseite keine nennenswerten Einwendungen dem Grunde und der Höhe nach erhoben werden und zur Abwicklung des Schadensfalles im Grunde nichts weiter erforderlich ist, als den Schaden bei dem Versicherungsträger anzumelden und die Schadensbelege einzureichen.
AG Heinsberg: Der Geschädigte eines rechtlich und tatsächlich einfachen Verkehrsunfalles muß zunächst versuchen, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ohne die Einschaltung weiterer Personen von der Versicherung seines Unfallgegners Schadenersatz zu verlangen.
AG Berlin-Mitte: Ein kaufmännisches Unternehmen verstößt gegen die Schadenminderungspflicht, wenn es nach einem einfach gelagerten Verkehrsunfall eines seiner Fahrzeug mit eindeutiger Alleinhaftung des Unfallgegners bereits für das erste Schreiben/erstmalige Schadensanmeldung an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Dann kann das Unternehmen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen.
Also ich denke danach muss X nicht unbedingt die Rechtsanwaltsgebühren zahlen.
Noch eine Zusatzfrage. Wie hat sich Frau X eigentlich zu
verhalten, wenn Herr Y oder der RA von Herrn Y ein falsches
Datum als Unfall angegeben hat (eine Woche später)
Das wird wohl kein Problem sein. Irren ist menschlich. Das ist ja nur ein formaler Fehler, der leicht zu korrigieren ist.
und kann
Frau X ausserdem noch herausfinden, was Herr Y in Rechnung
stellt? Nicht, dass mehr in Rechnung gestellt wird, als
letztendlich passiert ist.
Da Y wohl alles über die Versicherung abwickeln wird, wird diese bestimmt Auskunft darüber geben. Im Zweifel wird die Versicherung dann darauf achten, dass nicht mehr in Rechnung gestellt wird, als passiert ist.
Im Übrigen kann X immer noch mit der Versicherung sagen, dass sie den Schaden bezahlen möchte, anstatt hochgestuft zu werden. Also ist es letztlich egal, wer es erstmal bezahlt.
Gruß Andreas