Hallo Kalle,
da hast Du Dir ja was Schönes eingebrockt. Ich sage es immer und immer wieder: Leute macht Verträge, auch - und gerade - mit Freunden!!!
Vorab noch eine kleine Korrektur: es gibt keinen GesellschaftERvertrag sondern nur einen GesellschaftSvertrag.
Es ist schon mal sehr hilfreich, daß keine schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden existieren. Dieser müßte ohnehin, wenn er Dich auf Schadenersatz verklagen will, den ihm entstandenen Schaden erst einmal beweisen (wir sind hier schließlich nicht in den Staaten und haben keine Geschworenen, die jemandem, der sich bei McDonalds durch eigene Blödheit mit Kaffee verbrüht hat, 4 Mio. $ zusprechen).
Wenn Du mich fragst, ist die GbR die dämlichste (wenn auch einfachste) Rechtsform, die man wählen kann. Sicher, man hat nicht das Gerenne zum Notar, zum Handelsregister und muß kein Stammkapital einzahlen/nachweisen. Genau da liegt aber die Gefahr!
Du kannst nämlich NICHT einfach die GbR verklagen (die Klage würde wegen fehlender Passivlegitimation sofort abgewiesen werden), sondern mußt JEDEN Gesellschafter einzeln in Anspruch nehmen. Theoretisch kannst Du Dir auch einen einzelnen rauspicken, ihn vor den Kadi schleifen und ruinieren, während die anderen fein raus sind. Sprich Du haftest - auch wenn Du nur 1 % der GbR-Anteile hältst - mit Deinem gesamten (privaten) Vermögen für Verbindlichkeiten der GbR. Soviel in groben Zügen zum Thema „Haftung“…
Auch wenn es ärgerlich ist, kannst Du Deinem Kumpel nicht einmal die sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ vorwerfen, weil vom Gesetz her (die GbR-Problematik fällt unter §§ 705 - 740 BGB) die Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinschaftlich wahrnehmen. In diesem Fall hast Du allerdings gemäß § 711 BGB bei jedem einzelnen Geschäft, das von Deinem Freund angezettelt wurde (Dir allerdings nicht sonderlich behagt) ein Widerspruchsrecht. Machst Du dies geltend, MUSS das Geschäft unterbleiben.
Man kann zwar per Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem (oder mehreren) Gesellschaftern einzeln übertragen, aber diesen gibt es ja in Deinem Fall blöderweise nicht.
Leider ist der entsprechende Abschnitt des BGB leicht angestaubt. Große Teile daraus stammen nämlich aus dem Jahre 1896 (kein Zahlendreher; ich meine tatsächlich das 19. Jahrhundert), als die Verträge noch per Handschlag geschlossen wurden und viele „einfache“ Leute häufig des Lesens nicht bzw. kaum mächtig waren.
Zu klären wäre, ob die GbR überhaupt wirksam zustande gekommen ist.
Auch wenn Du Deinem Kumpel am liebsten eigenhändig erwürgen, teeren und federn würdest, wo er sich gerade aufhält ist überhaupt nicht relevant (siehe oben „Haftung“).
An Deiner Stelle würde ich versuchen, mich mit dem Kunden zu einigen. Vielleicht läßt er ja mit sich reden.
Fazit:
- die GbR sofort fristlos kündigen;
- dem Koryphäe vorsorglich aus wichtigem Grund die Geschäftsführung entziehen (siehe § 712 BGB). Da Ihr wahrscheinlich 50:50-Partner seid, wird es ein bißchen schwierig, weil dazu eigentlich ein Mehrheitsbeschluß erforderlich ist;
- 50.000 DM zusammenkratzen, eine GmbH gründen, damit Du aus der persönlichen Haftung rauskommst (bei einer GmbH haftet nur das gezeichnete Stammkapital; Ausnahme: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Arbeitnehmeranteile an Sozialabgaben und einbehaltene Lohnsteuer);
- IN ZUKUNFT VERTRÄGE SCHLIESSEN!!!
Melde Dich doch einfach, wenn Du noch Fragen hast.
Viele Grüße
Tessa