Ein Fahrradfahrer befährt mit seinem beleuchteten Rad eine Vorfahrtstrasse bei Nacht. An einem Straßenabschnitt stehen plötzlich Fußgänger, welche die Vorfahrtstrasse überqueren möchten. Als diese jedoch den Radfahrer herankommen sehen, bleiben sie am Straßenrand stehen. Der Radfahrer bewegt sich also weiter, da die wartende Menge ihm ja offensichtlich die Vorfahrt gewährt. Plötzlich löst sich jedoch ein Fußgänger aus der Gruppe und tritt direkt vor den Radfahrer, so dass dieser seine Geschwindigkeit nicht mehr verringern kann und zu Sturz kommt. Er erleidet leichte Verletzungen, das Rad ist ebenfalls kaputt; der Fußgänger bleibt unverletzt.
Als die Polizei hinzugezogen wird, stellt sich heraus das sowohl der Radfahrer (1,5 Promille) als auch der Fußgänger (1,9 Promille) Alkohol im Blut haben.
Auch eine ca. 5 Meter weit entfernte funktionierende Fußgängerampel wurde nicht benutzt.
Wer hat nun Schuld am Unfall? Hat der Radfahrer wegen seines Promillewertes zumindest eine Teilschuld zu verantworten?
Wie ist die Aussicht auf Schmerzensgeld seitens des Fahrradfahrers zu bewerten?
auch wenn es dir jetzt nicht gefallen wird…ABER für Fahrradfahrer
gelten die Verkehrsvorschriften genauso wie für alle anderen…
§ 1 der StVO sagt eindeutig:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Da der Radfahrer 1,5 Promille hat,gilt er als „Verkehrsuntüchtig“…
Daher wird die Schuld auch ihm zugewiesen werden…
auch wenn es dir jetzt nicht gefallen wird… aber für
Fahrradfahrer
gelten die Verkehrsvorschriften genauso wie für alle
anderen…
ich bin kein super-rechtsexperte, aber „alle anderen“ schließt doch auch fussgänger mit ein, für die die gleichen Verkehrvorschriften gelten.
§ 1 der StVO sagt eindeutig:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
dann müßte ein fußgänger doch auch vorsichtig sein und sich umschauen, bevor er die straße (oder den radweg) betritt.
Da der Radfahrer 1,5 Promille hat,gilt er als
„Verkehrsuntüchtig“…
Daher wird die Schuld auch ihm zugewiesen werden…
ja,
wäre der fussgänger denn evt. nicht auch „verkehrsuntüchtig“?
ich würde gern wissen, ab welcher promill-zahl man nicht mehr an strassenverkehr teilnehmen darf. ich hab vor langer zeit mal gehört: mit mehr als 1,7 promille darf man als radler nicht mehr fahren, als fussgänger darf man sich mit mehr als 2,7 promill nicht mehr auf der strasse fortbewegen
ist es nicht vielleicht fahrlässig, die erwähnte fussgängerampel nicht zu benutzen?
vielleicht kann jemand dazu noch etwas sagen, würde mich interessieren,
bleiben sie am Straßenrand stehen. Der Radfahrer bewegt sich
also weiter, da die wartende Menge ihm ja offensichtlich die
Vorfahrt gewährt. Plötzlich löst sich jedoch ein Fußgänger aus
der Gruppe und tritt direkt vor den Radfahrer
§ 1 der StVO sagt eindeutig:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Da der Radfahrer 1,5 Promille hat,gilt er als
„Verkehrsuntüchtig“…
Daher wird die Schuld auch ihm zugewiesen werden…
Der Grenzwert bei Radfahrern liegt bei 1.6 Promille. Für Fußgänger existiert wohl kein fester Wert, aber das heisst doch nicht, dass sie völlige „Narrenfreiheit“ im Straßenverkehr geniessen oder?
Die StVO gilt doch genauso für den Fußgänger. Ansonsten bräuchten wir keine Zebrastreifen, Fußgängerampeln, etc, wenn Fußgänger keine Verantwortung im Straßenverkehr zu übernehmen hätten.
Der Grenzwert bei Radfahrern liegt bei 1.6 Promille.
Solche Grenzwerte sind immer nur ein Anhaltspunkt. Außerdem ist zwischen Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit ein Unterschied. Soll heißen : Wer mit dem Auto einen Unfall verursacht, 0,2 Propelle hat und nachgewiesen bekommt, dass der Alkoholgenuss maßgeblich für das Unfallgeschehen war, ist fällig - Promillegrenze hin oder peng. Im vorliegenden Fall sind 1,5 bestimmt kein Bagatellwert …
Vermutlich wird das Gericht dem Fußgänger eine Teilschuld aufhucken - die Frage ist nur, wieviel das nützt; dass der Radfahrer einen im Tee hatte, wiegt ungleich schwerer, weil noch das Gefährdungspotential berücksichtigt wird. Und das ist bei einem Radfahrer nun mal höher als bei einem Fußgänger.
NB : Alkohol hat enthemmende Wirkung - je mehr, desto hallo. Wäre der Radfahrer nüchternerweise auch dreist und gottesfürchtig losgefahren …?
§ 1 der StVO sagt eindeutig:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Da der Radfahrer 1,5 Promille hat,gilt er als
„Verkehrsuntüchtig“…
Daher wird die Schuld auch ihm zugewiesen werden…
Folgenden § möchte ich noch ergänzen:
§25 Fußgänger
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Es wurde weder der Verkehr vom Fußgänger beachtet noch die 5 Meter entfernte Fußgängerampel von ihm benutzt.
Da der Radfahrer 1,5 Promille hat,gilt er als
„Verkehrsuntüchtig“…
Daher wird die Schuld auch ihm zugewiesen werden…
Diese Antwort ist untauglich, da aus der Tatsache, dass 1,5 Promille Alkohol vorgelegen sind, nicht automatisch auf das Verschulden geschlossen werden kann.
wer unter dem Einfluß berauschender Mittel steht,ist untauglich zum Führen eines Fahrzeuges im Verkehr…das gilt auch für Radfahrer…auch wenn es den „Rittern der Öko-Pedale“ nicht passen mag…
wer unter dem Einfluß berauschender Mittel steht,ist
untauglich zum Führen eines Fahrzeuges im Verkehr…das gilt
auch für Radfahrer…
aber was ist mit dem fußgänger? soll das heißen, dass für den jetzt narrenfreiheit herrscht und er so besoffen wie er will auf der straße umherlaufen und umhertorkeln kann, wie er grad will…? das doch sicher nicht. aber genau das geht aus deiner antwort hervor! deine antworten besagen alle, dass den fußgänger keine schuld trifft; wenn der fußgänger mit 1,9 ohne zu schauen auf die straße tritt, da kann der fußgänger doch nicht komplett unschuldig sein.
und im übrigen: wieso meinst du, hier so eine endgültige beurteilung der situation abgeben zu können? du warst doch gar nicht dabei. und ein gericht bist du auch nicht.
auch wenn es den
(es müsste „dem“ heißen)
„Rittern der Öko-Pedale“
…
einfach nur ein dummer und unpassender kommentar!!!
wer unter dem Einfluß berauschender Mittel steht,ist
untauglich zum Führen eines Fahrzeuges im Verkehr…das gilt
auch für Radfahrer…auch wenn es den „Rittern der Öko-Pedale“
nicht passen mag…
Ja das ist richtig, etwas anderes habe ich auch nicht gesagt. Das reicht aber immer noch nicht zur Beurteilung des Verschuldens aus.
Der Grenzwert bei Radfahrern liegt bei 1.6 Promille.
Solche Grenzwerte sind immer nur ein Anhaltspunkt.
Der Grenzwert liegt wie ich meine bei 1,7 für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern.
Aber das mit dem „immer nur ein Anhaltspunkt“ ist nicht ganz richtig. Ab diesem Wert, für Kraftfahrer 1,1 Promille, hält die Rechtsprechung die Fahruntüchtigkeit für erwiesen, und zwar UNABHÄNGIG von weiteren Beweisanzeichen und OHNE Möglichkeit des Gegenbeweises!
wer unter dem Einfluß berauschender Mittel steht,ist
untauglich zum Führen eines Fahrzeuges im Verkehr…das gilt
auch für Radfahrer…auch wenn es den „Rittern der Öko-Pedale“
nicht passen mag…
Hat das rein gar nichts mit der Frage der Schuld zu tun
Noch weniger nach der Frage nach den Kosten für das kauptte Rad und Schmerzensgeld
Sollte sich jeder, der von den Rittern der Öko-Pedale redet, einmal auf ein Rad setzen und sich in die Innenstadt einer mittleren Großstadt begeben, denn was den Ritter vom Radfahrer unterscheidet ist die fehlende Rüstung und die geringere Lebenserwartung. So einen wenig hilfreichen Kommentar findet man selten.
Da der Radfahrer 1,5 Promille hat,gilt er als
„Verkehrsuntüchtig“…
Daher wird die Schuld auch ihm zugewiesen werden…
Eine interessante Feststellung OHNE jeden rechtlichen Gehalt…
Ich habe gedacht, ich beantworte mal die Ausgangsfrage nach der Schuld mit einem sachlichen Beitrag…viel Spaß damit:
Zur Diskussion um Grenzwerte: Diese Grenzwerte sind von Gerichten entwickelt worden, und zwar im Strafrecht. Das hat mit der StVO im Ergebnis nicht viel zu tun.
Wenn wir uns nun die Straftatbestände anschauen, die das alkoholisierte Teilnehmen am Verkehr unter Strafe stellen, dann fällt auf, dass die allesamt nur für Personen gelten, die Fahrzeuge führen. Deswegen kann es auch einen derartigen Grenzwert für Fußfänger nicht geben, solange Schuhe keine Fahzeuge sind…
Wenn sich ein Fußgänger grob verkehrswidrig verhält, dann kann darin aber ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegen, der auch strafrechtlich relevant sind. Allerdings denke ich nicht, dass das rücksichtslose Betreten des Radweges dazu gehört. Die Rechtsprechung gibt hier Beispiele wie das Aufspringen auf die Motorhaube eines Autos oder den Wurf mit einer vollen Getränkedoese gegen die Scheibe eines Reisebusses.
Und hier endlich die entscheidende Antwort:
Wenn man aber mal ganz von diesen strafrechtlichen Geschichten absieht, dann stellt sich doch die Frage nach der Schuld vor allen Dingen dann, wenn man sich fragt, wer auf dem Schaden sitzen bleibt, den ein rücksichtsloser Depp verursacht hat.
Den Schaden hat hier der Radfahrer, nämlich Verletzungen und einen Schaden am Rad. Soweit so gut. Dann fragt man sich natürlich: Mensch, wie komm ich an Kohle für’s Rad, an Scherzensgeld, Behanldungskosten etc. Das fragt sich natürlich nicht der unverletzte Fußgänger. Als gewitzter Zivilrechtler kommt man schnell auf die unerlaubte Handlung, § 823 BGB. So, dass der Fußgänger hier aus dieser Norm haftet, liegt auf der Hand. Er hat nämlich zumindest fahrlässig das Eigentum und die Gesundheit des Radlers verletzt. Bis hier steht schonmal fest: Der Fußgänger wird zahlen müssen. Wenn man sich nun den angetrunkenen Radler ansieht, dann kann man nicht schon weil er angetrunken gewesen ist, darauf schließen, dass er schuld war.
Man wird sich ansehen müssen, ob durch seine Angetrunkenheit etwa seine Reaktionsfähigkeit herabgesetzt war und er den Unfall nüchtern hätte vermeiden können. Dann kann man daran denken, nach § 254 BGB den Schaden zu teilen, zum Beispiel 70 % für den Fußgänger, 30 % für den Radler.