Widerrufsrecht

Hallo Zusammen,

Das Ehepaar X geht auf eine Messe und sieht sich dort unverbindlich dort ausgestellte Küchen an.
An einem Stand wurde dem Ehepaar dann ein Angebot gemacht, als Referenzkunde eine Küche zu kaufen, welche dann billiger wäre.

Soweit so gut. Im Gespräch erwähnt das Ehepaar mehrmals, dass es nicht sicher ist, ob überhaupt eine neue Küche benötigt wird. Da die X demnächst umziehen und nicht wissen, ob ein Nachmieter die Küche übernimmt.

Dann kommt noch ein Geschäftsführer vorbei und verwickelt die X auch mit ein ein Gespräch, dass es doch ein tolles Angebot ist und sie auch zwei Jahre Zeit hätten eine neue Küche zu kaufen. Auch hier betonen die X immer wieder die Situation, entweder gleich eine Küche (wenn ein Nachmieter die Küche ablöst) oder lange keine (denn die jetztige Küche ist erst zwei Jahre alt)

Darauf hin wird im Angebot ein handschriftlicher Absatz vermerkt,
„wenn die Küche in der X-Str. nicht mit übernommen wird, wird dieser Auftrag kostenlos storniert“.

Darauf hin sollte auch gleich eine Bestellung ausgefüllt werden.
Auch hier kommt es zu einer größere Diskussion, dass die X noch keine Bestellung unterschreiben werden, da auch keine genaue Küche von X ausgesucht wurde.

Die Küchendame wird dann etwas patzig und wirft dann mürrisch die Bestellung weg und das Angebot wird in ihren Ordner verstaut. Die X haben keinerlei Abdruck davon bekommen.

Ein paar Tage später kommen die Eltern (E) von X auf die Messe. Sie werden von X beauftragt an den Küchenstand zu gehen um die Küchenfirma davon in Kenntniss zu setzten, dass das Angebot hinfällig ist, da X die Küche behalten werden.

Den E’s wurde sofort mitgeteilt, dass das nicht geht und die X einen Auftrag unterschrieben haben.
Vorne steht groß Angebot, danach ganz detailiert, welche Küchenteile (Ausführung und Größe) auf der letzten Seite, der Preis und was der Messepreis dazu wäre.
Dann noch der Absatz
„Der Küchenaufrag kann jederzeit gegen Mehr- oder Minderpreis verändert werden. Typen- und Modelländerungen sind möglich. Der Messeküchen-Preisvorteil bleibt jedoch immer erhalten.
Auftrag erteilt am: Datum und Unterschrift“

Und da es hier heißt Auftrag erteilt, ist es angeblich ein Auftrag und die X sind daran gebunden. Die Küchenfirma würden nur davon absehen, wenn der Nachmieter eine Erklärung bringt.

Die X kennen aber den Nachmieter noch gar nicht. Es wird auch angezweifelt, ob ein „fremder“ Nachmieter sowas schreiben wird.

Auf der Messe haben die E dann eine Kopie des Angebotes/„Auftrags“ bekommen und eine blanko Bestellformular.
Auf dem Bestellformular sind hinten die allgemeinen Geschäftsbdingungen abgedruckt. Da steht etwas von Widerrufsrecht.
„2.1 Die Bestellung oder Nachbestellung des Käufers sind Vertragsangebote. Sie gelten als angenommen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von drei Wochen ab deren Abgabe ausdrücklich widerspricht.“

Reicht es wenn X zu dem mündlichen Widerruf noch einen Widerruf schreiben?
Gibt es da einen bestimmten Wortlaut? Oder Erklärungen?
Brauchen die X noch was von irgendeinem Nachmieter?
Sind das wirklich gängige Geschäftsgebaren?
Es ist ja auch keine No-Name-Küchenhersteller.
Kann ein offensichtliches Angebot (fett auf der Titelseite) durch so einen kleinen Zusatz zu einem Auftrag werden?

Viel Spaß beim diskutieren
Bärle

Was denn nun?
Haben die X denn nun unterschrieben oder nicht? Wenn nein, wo liegt dann genau das Problem?

Levay

Haben die X denn nun unterschrieben oder nicht? Wenn nein, wo
liegt dann genau das Problem?

Levay

X haben ein Angebot unterschrieben, dass angeblich mit dem Zusatz „Auftrag erteilt:“ vor der Unterschrift ein Auftrag wurde. Dem allerdings noch eine Bestellung (auf einem gesonderten Formular) folgen sollte, die von X nicht unterschrieben wurde.

Bärle

Ich bin zwar nicht sicher, ob ich den Fall richtig verstanden habe, aber da du gleich einen ganzen Roman geschrieben hast, darfst du nicht darauf hoffen, dass dir viele Leute antworten werden. Darum will ich es versuchen:

X hat keinen Vertrag unterschrieben, es besteht also materiell-rechtlich gesehen kein Anspruch des Händlers.

Der Händler hat aber geschummelt und aus der „Blanco“-Unterschrift (du weißt, was ich meine) einen „Vertrag“ gemacht. Dann besteht zwar eigentlich immer noch kein Vertrag, das Gegenteil lässt sich aber nur schwer beweisen. Vielleicht wird ein Gericht ja stutzig, weil der Zusatz „Auftrag erteilt“ handschriftlich ergänzt wurde und unüblich ist.

Abgesehen von diesem Aspekt besteht wenig Grund zur Hoffnung. Die materielle Wirksamkeit des Vertrages vorausgesetzt, bestehen hier keine Ansprüche auf Rücktritt oder Widerruf aus dem Gesetz.

Levay