einmal angenommen Frau X bestellt im Internet bei der Firma
„ticketsforyou“ 2 Karten für ein Konzert. Drei Tage später möchte Frau X
die Bestellung widerrufen und beruft sich dabei auf das
FERNABNAHMEGESETZ, das ihr einen mind. 14 tägigen Rücktritt ohne
Angabe von weiteren Gründen zusichert (hat sie gedacht).
„Ticketsforyou“ verweist nun auf seine allgemeinen
geschäftsbedingungen, die das Fernabnahmegesetz auschliessen, z.B.
mit den Worten:
Sehr geehrter Kunde, Ticketsforyou ist keine Vorverkaufsstelle. Wir
verstehen uns lediglich als Besorger von Eintrittskarten. Soweit
Ticketsforyou Dienstleistungen aus dem Bereich der
Freizeitveranstaltungen anbietet, insbesondere Eintrittskarten füe
Veranstaltungen, findet das Fernabnahmegesetz auf die mit uns
geschlossenen Verträge keine Anwendung (vgl. §1 Abs. 3 Nr.6
FernAbsG). Dies beinhaltet, dass ein 2wöchiges Widserrufsrecht
ausgeschlossen ist.
Wäre dieser Ausschluss erlaubt?
Muss Frau X die Karten abnehmen bzw. bezahlen und kann Sie NICHT zurücktreten?
<u>Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge </u>...
... <u>über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen</u> Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie <u>Freizeitgestaltung,<br> wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die<br> Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt</u> oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums <u>zu erbringen</u>,
Ich habe mal ein etwas im Text unterstrichen. Ob das in dem Fall zutreffend ist?
ja, allerdings sollte der Anbieter seine Begründung überarbeiten, denn das Fernabsatzgesetz ist längst im BGB aufgegangen, aus dem Rainer zu recht und zutreffend zitiert hat.
Danke für Deine Antwort! Ob der Verkauf von Veranstaltungstickets (in diesem Fall Konzert für Phil Collins) in den Bereich der Freizeitveranstaltungen einzuordnen ist weiss ich nicht (die Veranstaltungs selbst sicherlich - aber doch wohl nicht der Verkauf der Tickets hierzu). Zur Erbringung de Dienstleistung (Verauf der Tickets an mich) sagt die Firma „Ticketsforyou“ lediglich, daß sie die Karten liefert, sobald die Zahlung auf Ihrem Konto eingegangen ist! Vielleicht weißt Du ob damit dem Gesetzestext Rechnung getragen ist?
Viele Grüße, Seth
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Danke für Deine Antwort! Ob der Verkauf von
Veranstaltungstickets (in diesem Fall Konzert für Phil
Collins) in den Bereich der Freizeitveranstaltungen
einzuordnen ist weiss ich nicht (die Veranstaltungs selbst
sicherlich - aber doch wohl nicht der Verkauf der Tickets
hierzu).
Ja, das war mir auch aufgefallen.
Zur Erbringung de Dienstleistung (Verauf der Tickets
an mich) sagt die Firma „Ticketsforyou“ lediglich, daß sie die
Karten liefert, sobald die Zahlung auf Ihrem Konto eingegangen
ist! Vielleicht weißt Du ob damit dem Gesetzestext Rechnung
getragen ist?
Nein, das weiß ich nicht. Das trau ich mich nicht, zu interpretieren.