nehmen wir an jemand (Verbraucher) kauft bei einem Händler irgendetwas, ein Paar Schuhe, eine Hose, eine Tasche, vollkommen egal was. Beim Kauf ist die Ware einwandfrei, alle Nähte sind zB i.O., keine Löcher oder sonstiges zu sehen.
Dann ist die Ware doch bei Gefahrenübergang frei von Sachmängeln, oder? Der Händler wäre also in diesem Moment aus der Sachmängelhaftung raus?
Ich kenne die Regelung zur Sachmängelhaftung (2 Jahre, sechs Monate Beweislastumkehr usw.), mich interessiert aber nicht die Praxis sondern die Theorie. Die Ware muss bei Gefahrenübergang frei von Mängeln sein und ich setze mal voraus, dass sie das in meinem Beispiel oben ist.
Nun nehmen wir weiter an beim ersten Tragen der Schuhe, Hose, Tasche (was auch immer) geht die Ware kaputt, es reißt zB eine Naht oder sonstwas. Prinzipiell (obwohl ich da als Verbraucher auf die Barikaden gehen würde…) dürfte der Kunde doch keine Ansprüche mehr haben, denn schließlich war die Sache bei Gefahrenübergang frei von Sachmängeln… oder?
Wie gesagt geht es mir mehr um die Theorie, dass der Händler in der Praxis erst nachweisen müsste, dass der Mangel nicht schon vorher vorlag ist mir klar.
Nun nehmen wir weiter an beim ersten Tragen der Schuhe, Hose,
Tasche (was auch immer) geht die Ware kaputt, es reißt zB eine
Naht oder sonstwas. Prinzipiell (obwohl ich da als Verbraucher
auf die Barikaden gehen würde…) dürfte der Kunde doch keine
Ansprüche mehr haben, denn schließlich war die Sache bei
Gefahrenübergang frei von Sachmängeln… oder?
Ja das ist vollkommen richtig, aus diesem Grund war es ja auch eine Frechheit, als VW die Garantie für Neuwagen abgeschafft hat und behauptet hat, dass ohnehin 2 Jahre Gewährleistung bestehe (ich glaube, das wurde zwischenzeitig wieder zurückgenommen).
Man muss aber bei solchen Fällen immer aufpassen: reißt die Naht auf Grund eines bei der Übergabe bereits vorhandenen Mangels (z.B. auf Grund eines nicht sichtbaren Materialfehlers), dann war die Leistung schon zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft.
Nun nehmen wir weiter an beim ersten Tragen der Schuhe, Hose,
Tasche (was auch immer) geht die Ware kaputt, es reißt zB eine
Naht oder sonstwas. Prinzipiell (obwohl ich da als Verbraucher
auf die Barikaden gehen würde…) dürfte der Kunde doch keine
Ansprüche mehr haben, denn schließlich war die Sache bei
Gefahrenübergang frei von Sachmängeln… oder?
das ist ein Trugschluß. Christian hat die entsprechende Passage des BGB in den FAQ so zusammengefasst:
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die Verwendung eignet, für die sie gemäß Kaufvertrag gedacht war oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.
Wenn bei einem Kleidungsstück beim ersten tragen die Nähte reißen, hat es sicher nicht die Beschaffenheit, die man üblicherweise erwarten kann. Damit ist es auch der Theorie nach ein Sachmangel, für den der Verkäufer einzustehen hat.
Und so ist es in sehr vielen Fällen. Der Zeitpunkt zu dem der Mangel sichtbar wird, ist nicht identisch mit dem Zeitpunkt ab dem der Mangel bestand.
Im Textilbeispiel: nicht die gerissene Naht ist der eigentlich reklamierte Mangel, sondern die ungenügende Ausführung der Naht (oder das falsche Nahtmaterial). Und das war schon bei Gefahrübergang der Fall.
ich danke für eure Antworten. Ich hätte jetzt noch weitere Fragen, schaffe es aber irgendwie gerade nicht sie so zu formulieren, dass sich eine weitere Diskussion ergibt. Das, was ich ausdrücken möchte krieg ich gerade einfach nicht vernünftig formuliert. Ich werd deswegen einfach noch ne Weile drüber nachdenken und später ggf. noch mal auf dieses Thema zurückkommen.
Dies hier dient also nur zur Information, dass ich eure Antworten gelesen und auch drüber nachgedacht habe.