Hallo liebe www-ler,
stellen wir uns vor, Herr X wohnt in einem reinen Wohngebiet. Der Nachbar Z, schräg gegenüber, arbeitet bei einem Transportunternehmen und parkt seinen Lkw seit 7 Jahren täglich vor seinem Haus (Haus von Z). Weil die Strasse nur 4m breit ist, stellt Z sehr rücksichtsvoll den Lkw ganz dicht an die Hauswand auf den Bürgersteig, damit ein Pkw gerade noch vorbeifahren kann, ohne auf den gegenüberliegenden Bürgersteig ausweichen zu müssen.
Weil die Strasse aber ausgerechnet am Haus von Z abrupt in ein Gefälle übergeht und auch eine leichte Rechtskurve macht, ist das Passieren des Lkws ein Roulettespiel, da man entgegenkommende Fahrzeuge erst sieht, wenn sie nur noch etwa 10m entfernt sind.
Die Nachbarschaft meckert zwar hinter vorgehaltener Hand über das Parkverhalten des Z, aber weil Z eine einschlägige Vergangenheit hat und sich auch gelegentlich zwielichtige Gestalten bei Z aufhalten, wagt keiner, aus Angst vor Repressalien, etwas zu unternehmen.
Das regelmässige Parken von Lkws mit zulGG über 7,5t in Wohngebieten ist ja gemäss STVO von 22-6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen verboten.
(Im vorliegenden Fall würde es sich z.B. um einen 18t Lkw handeln)
Die Schulkinder, die zur Bushaltestelle gehen, müssten auch immer am Lkw den Bürgersteig verlassen, weil sie zwischen Haus und Lkw nicht hindurchgehen könnten.
Zudem käme es in unserem Beispiel auch zu regelmässiger Lärmbelästigung durch unseren Herrn Z, weil er vor dem morgendlichen Losfahren immer den Motor etwa 10-12 Minuten im Stand laufen liesse, um den notwendigen Betriebsdruck für die Druckluftbremsanlage aufzubauen. Der Lkw wäre schon etwas betagt, da bräuchte der Luftpresser halt ein paar Minuten länger.
Herr X hätte die Sache nicht klaglos hingenommen, sondern weil es mehrmals schon beinahe zu Unfällen an der Stelle gekommen wäre, vor 4 Jahren die Polizei gebeten, sich den Sachverhalt einmal anzuschauen.
Die Beamten wären auch eine Woche später gekommen, doch just in dieser Woche hätte Z ein Ersatzfahrzeug gefahren, mit nur 7,5t.
Da wäre das Parken ja erlaubt. Die Beamten hätten dienstbeflissen auch gleich anschliessend Herrn X aufgesucht, um ihn darüber zu unterrichten, dass Z sich korrekt verhalte und man wegen des Bürgersteigparkens halt ein Auge zudrücken müsse, weil die Strasse ja sehr schmal sei.
Herr X durfte sich anschliessend einige Drohungen des Z anhören, so Sprüche von zerkratztem Lack und aufgeschlitzten Reifen.
Nun wäre es in unserem Beispiel soweit gekommen, dass es sich einige andere Bewohner des Wohngebietes zur Gewohnheit gemacht hätten, zu jeder Tages- und Nachtzeit beim Passieren des Lkws durch lautes Hupen ihrem Missfallen Ausdruck zu geben.
Und jetzt hätte Herr X, der gerne nachts schlafen möchte, die Schnauze voll.
Wie sollte sich Herr X verhalten?
Liebe Grüsse
Michael