Wie ist das Erbe geregelt, wenn jemand stirbt und als Verwandte nur 2 Geschwister hat?
a) Kein Testament vorhanden. Dann erben doch die beiden Geschwister je zur Hälfte oder fällt alles an den Staat?
b) Testament ist vorhanden. Darin wird jedoch nur einer der Geschwister bedacht. Hat der andere Anspruch auf Pflichtteil?
Mit Gruß,
Werner
Hallo!
Wie ist das Erbe geregelt, wenn jemand stirbt und als
Verwandte nur 2 Geschwister hat?
a) Kein Testament vorhanden. Dann erben doch die beiden
Geschwister je zur Hälfte oder fällt alles an den Staat?
Beide zur Hälfte, richtig. Der Staat erbt nur, wenn keinerlei Erben da sind.
b) Testament ist vorhanden. Darin wird jedoch nur einer der
Geschwister bedacht. Hat der andere Anspruch auf Pflichtteil?
Nein, ein Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich nur für Kinder, Eltern und Ehegatten.
Gruß,
Frank.
b) Testament ist vorhanden. Darin wird jedoch nur einer der
Geschwister bedacht. Hat der andere Anspruch auf Pflichtteil?Nein, ein Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich nur für
Kinder, Eltern und Ehegatten.Gruß,
Frank.
Soweit, so klar. Was ist jedoch, wenn der im Testament eingesetzte Erbe schon tot ist? Erben dann dessen Kinder oder ist das Testament unwirksam und der „enterbte“ Geschwister erbt doch?
Gruß, Werner
Hallo Werner,
so, jetzt habe ich eine Antwort weiter unten gelöscht. War nämlich Schmarrn 
bei a) ist klar - beide Geschwister erben zu gleichen Teilen.
bei b) tritt, nehme ich mal an, folgender Paragraf in Kraft: http://dejure.org/gesetze/BGB/1925.html .
Würde für mich als Laien bedeuten, die Eltern wären theoretisch gesetzliche Erben mit entsprechendem Pflichtteil. (§2303 BGB Abs. 2) Dieser Pflichtteil geht dann (evtl. auch nach Testament der Eltern oder eben zu gleichen Teilen) an die Abkömmlinge - in dem Fall die Geschwister. Sprich, dem „enterbten“ Geschwisterteil steht, wenn ich alles richtig verstanden habe, 1/2 Pflichtteil der Eltern zu.
Verbessert mich gerne, wenn ich falsch liege, aber so würde ich mir das denken…
Viele Grüße
Anja
Hallo!
so, jetzt habe ich eine Antwort weiter unten gelöscht. War
nämlich Schmarrnbei a) ist klar - beide Geschwister erben zu gleichen Teilen.
bei b) tritt, nehme ich mal an, folgender Paragraf in Kraft:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1925.html .
Nein, es kommt keine gesetzliche Erbfolge in Frage. Der im Testament Eingesetzte ist Alleinerbe. Da es hier keine anderen Verwandten gibt, kommt Pflichtteil nicht in Frage. Pflichtteil erhalten nur Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Verstorbenen http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html
Würde für mich als Laien bedeuten, die Eltern wären
theoretisch gesetzliche Erben mit entsprechendem Pflichtteil.
(§2303 BGB Abs. 2) Dieser Pflichtteil geht dann (evtl. auch
nach Testament der Eltern oder eben zu gleichen Teilen) an die
Abkömmlinge - in dem Fall die Geschwister. Sprich, dem
„enterbten“ Geschwisterteil steht, wenn ich alles richtig
verstanden habe, 1/2 Pflichtteil der Eltern zu.
Es gibt keine anderen Verwandten als die Geschwister, somit haben die Eltern, die ja verstorben sein müssen, keinen Pflichtteil. Die Geschwister haben aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 2303 BGB keinen Pflichtteilsanspruch. Er geht auch nicht an die Abkömmlinge über.
Gruß Jeannette
Hi Werner,
Soweit, so klar. Was ist jedoch, wenn der im Testament eingesetzte Erbe schon tot ist?
dann zieht § 1924 BGB:
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Gruß Ralf
Frage zu Annahme eines Kindes
Hallo,
da interessiert mich die Bedeutung des Satzes in
-> § 1756
-> (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an,
-> so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht
-> im Verhältnis zu den Verwandten des anderen
-> Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge
-> hatte und verstorben ist.
Heisst „nimmt … an“, hier Adoption?
Wenn ein Elternteil ein Kind in eine neue Ehe mitbringt, ist das Kind
dann vom Stiefelter „angenommen“, wird erbrechtlich also wie ein
eigenes behandelt?
Wenn der leibliche Elter verstorben ist und von der Stiefseite tritt
ein Erbfall ein, wird dann das Stiefkind erblich berücksichtigt? Oder
zählt nur die genetische Linie (außer Adoption)?
fragt & grüßt
T-Bird
Hallo!
Soweit, so klar. Was ist jedoch, wenn der im Testament
eingesetzte Erbe schon tot ist? Erben dann dessen Kinder oder
ist das Testament unwirksam und der „enterbte“ Geschwister
erbt doch?
Wenn der Erbe wegfällt, geht das Testament ins leere und es greift die gesetzliche Erbfolge, also das übrige Geschwister erbt. Anderes würde bei Abkömmlingen des Erblassers gelten, da sagt das Gesetz, dass im Zweifel dessen Kinder Ersatzerben werden sollen. Für die Geschwister des Erblassers gibt es eine solche Regel nicht. Wer also sichergehen will, dass die böse Schwester am Ende nix kriegt, der sollte ins Testament nicht nur den lieben Bruder/die nette Schwester als Alleinerben einsetzen, sondern auch dessen/deren Abkömmlinge als Ersatzerben.
Frank
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Gruß Ralf
Hallo Ralf,
könnte es sein, dass dies nur für die gesetzliche Erbfolge gilt?
Gruß, Werner
Hi Werner,
Soweit, so klar. Was ist jedoch, wenn der im Testament eingesetzte Erbe schon tot ist?
dann zieht § 1924 BGB:
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Falsch! Das kann schon deswegen unter keinen Umständen stimmen, weil der Bruder kein Abkömmling des Erblassers ist.
Frank
Hallo!
Hallo Ralf,
könnte es sein, dass dies nur für die gesetzliche Erbfolge
gilt?
Das kann nicht nur so sein, ist natürlich so. Und selbst wenn nicht, verweise ich gern auf mein Postin unten 
Frank
Alles klar, nochmals danke. Ging ja schon aus vorheriger Antwort hervor (haben leider zeitlich gegeneinander gepostet)
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