Urheberrecht - Kopie wird bei eBay angeboten

Hallo liebe Gemeinde,

stellen wir uns folgenden Fall vor:

Amanda hat mit viel Mühe und Arbeit eine Arbeitsanleitung zusammengestellt in dem der genaue Ablauf beschrieben wird, wie man -sagen wir- ein Kinderkleid näht. Inkl. der Schnittmuster und verschiedener Nähschrittbilder. Das Schnittmuster hat sie selbst entwickelt - sie hat das Grundprinzip eines Kleides genommen und so lange probiert und Probeschnittmuster gemacht, bis ein Kleid herauskam, welches funktional und einfach zu nähen ist. Diese Arbeitsanleitung verkauft sie bei ebay - je nach Monat ca. 5-10 Stück.
Nun stellte Amanda fest, daß Berta seit einiger Zeit ebenfalls eine solche Arbeitsanleitung anbietet. Berta hat vor ca. 10 Monaten selbst bei Amanda eine Anleitung erworben. Amanda läßt bei Berta eine Arbeitsanleitung über ihre Freundin kaufen und stellt fest, daß Berta nicht nur ihren Text verwendet (unwesentliche Änderungen - mal ein Wort, mal Teile weggelassen - ansonsten komplett abgeschrieben), sondern auch ihre Nähschrittbilder und die Schnittvorlagen 1 zu 1 verwendet.
Berta trifft in ihrer Auktion die Aussage, daß sie die Anleitung selbst zusammengestellt hätte und in der Anleitung verweist sie darauf, daß das Copyrigt bei ihr liegen würde.

Amanda ist natürlich unheimlich wütend über diesen dreisten Diebstahl. Amanda hat in ihrem Hefter folgenden Vermerk:„Alle Rechte vorbehalten, Vervielfältigung – ganz oder in Teilen – ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der BRD vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.“ Ihr wurde seinerzeit (sie verkauft den Hefter schon über ein Jahr bei eBay) zu diesem Satz geraten. Die Originalbilder von den Nähschrittbildern und Schnittmustern hat Amanda noch.

Kann Amanda etwas gegen Berta unternehmen - und wenn ja, was? Amanda ist klar, daß eine Arbeitsanleitung zum Nähen eines Kleides prinzipiell jeder anbieten kann - aber doch nicht mit dem Text und den Bilder einer anderen!!??

Ich bin gespannt, wie Ihr diesen Fall seht. Ich habe gehört, daß man eigentlich nichts unternehmen kann, da auf eine Arbeitsanleitung kein Gebrauchsmusterschutz angemeldet werden könne - aber darf man so einfach klauen?

Fragende Grüße

CEA

Hallo Cea!

Ich habe gehört, daß man :eigentlich nichts unternehmen :kann, da auf eine
Arbeitsanleitung kein :Gebrauchsmusterschutz :angemeldet werden
könne - aber darf man so :einfach klauen?

Gebrauchsmusterschutz und Urheberrecht sind verschiedene Stiefel. Den Gebrauchsmusterschutz muß man beim Patentamt http://www.dpma.de anmelden. Er wird bei Erfüllung formaler Vorausetzungen erteilt. Dann ist das Schutzrecht u. U. noch nicht viel wert, weil der angemeldete Gegenstand wie bei m Patent neu sein muß, aber solche Feinheiten lassen wir jetzt mal beiseite. Zu den zu erfüllenden formalen Voraussetzungen zur Erteilung eines Gebrauchsmusterschutzes gehört, daß der angemeldete Gegenstand dem Schutzrecht überhaupt zugänglich ist. Was schutzfähig ist, bestimmt das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Nicht gebrauchsmusterfähige Erfindungen sind insbesondere Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z. B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden). Siehe dazu das im Downloadbereich des angegebenen Links erhältliche Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder.

Das Urheberrecht schützt künstlerische und gestalterische Leistungen und muß im Gegensatz zum z. B. Gebrauchsmuster nirgends angemeldet werden. Der Schutz entsteht automatisch mit der schöpferischen Leistung. Es entsteht aber kein Urheberschutz für handwerkliche Leistungen und entsprechende Arbeitsanleitungen, weil diesen Leistungen die schöpferische Höhe fehlt. Ein Schnittmuster kann unter das Urheberrecht fallen, wenn das danach hergestellte Stück von künstlerischem oder schöpferischen Wert ist. Dabei geht es um die Abgrenzung von Kunst und Handwerk. Man erkennt ohne weiteres, daß dabei im Einzelfall eine klare Abgrenzung schwierig sein kann. Über solche Streitfälle haben sich schon viele Leute um Kopf und Kragen durch alle Instanzen gestritten. Gerade wenn der Urheber kein Designer mit einschlägigem Studium ist, sondern Otto-Normalverbraucher, wird es sehr schwer, bei einem Schnittmuster, bzw. dem danach hergestellten Gegenstand von einem Kunstwerk auszugehen und diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Es ist also kostenmäßig betrachtet gefährlich, ein Schnittmuster einfach abzukupfern. Nicht minder gefährlich hinsichtlich des Kostenrisikos kann es sein, sich als Urheber gegen das Abkupfern auf dem Rechtsweg zu wehren.

Das alles ist natürlich nur meine private Meinungsäußerung und hat mit Rechtsberatung nichts zu tun. Würde ich privat nach meiner unmaßgeblichen Meinung gefragt, würde ich mich schwer hüten, in solchen kippelig (um nicht aussichtslos zu sagen) gelagerten Fällen ein Faß aufzumachen und irgendwelche Rechtszüge zu starten.

Gruß
Wolfgang

Hallo,
kann ja sein, daß das Schnittmuster keinem Schutz unterliegt, aber wie sieht es mit der Anleitung aus?
Gruß
Axel (ianal)

Hallo Axel!

kann ja sein, daß das :Schnittmuster keinem Schutz :unterliegt, aber wie sieht es :mit der Anleitung aus?

Beim Schnittmuster könnte man den Standpunkt vertreten, der danach hergestellte Gegenstand sei eine künstlerische/schöpferische Leistung. Wie dargestellt ist das aber sehr dünnes Eis. Nach der Schilderung im Ursprungsposting handelt es sich bei den genähten Kleidungsstücken um handwerkliche Fertigkeiten. Bei einer Anleitung/einer Handlungsanweisung wird es mit der schöpferischen Leistung ganz sicher nichts mehr. Der Urheberschutz greift dabei nicht.

Es sei denn, man machte aus Bedienungsanleitungen literarisch-poetische Schöpfungen und verfaßte sie als Gedicht :smile:.

Gruß
Wolfgang

Danke! (o.w.T.)
-nix-

Hallo Wolfgnagf,

Ich habe gehört, daß man :eigentlich nichts unternehmen kann,
da auf :eine :Arbeitsanleitung kein :Gebrauchsmusterschutz
angemeldet werden könne - aber darf man so :einfach klauen?

Gerade wenn der
Urheber kein Designer mit einschlägigem Studium ist, sondern
Otto-Normalverbraucher, wird es sehr schwer, bei einem
Schnittmuster, bzw. dem danach hergestellten Gegenstand von
einem Kunstwerk auszugehen und diesen Anspruch gerichtlich
durchzusetzen. Es ist also kostenmäßig betrachtet gefährlich,
ein Schnittmuster einfach abzukupfern. Nicht minder gefährlich
hinsichtlich des Kostenrisikos kann es sein, sich als Urheber
gegen das Abkupfern auf dem Rechtsweg zu wehren.

Mit der Einschätzung/Schlussfolgerung gehe ich nicht konform. Ich würde eine Schöpfungshöhe unterstellen und daher den Urheberschutz als Mittel zur Gegenwehr anehen. Eventuel ist ja nicht die Anleitungund das Schnittmuster einzeln zu betrachten sondern als EINHEIT schutzfähig.

Das alles ist natürlich nur meine private Meinungsäußerung und
hat mit Rechtsberatung nichts zu tun.

Die gilt natürlich auch für mich. Ich würde mir überlegen, ev. einen atentanalt zu Rate zuziehen.

Ciao maxet.

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Ich würde eine Schöpfungshöhe :unterstellen und daher den
Urheberschutz als Mittel zur :Gegenwehr anehen.

na ja, vielleicht läßt sich jemand von Kampfgeheul vom Band und Nebelgranaten auf Video beeindrucken.

Eventuel ist ja nicht die :Anleitungund das :Schnittmuster einzeln zu :betrachten sondern als :EINHEIT schutzfähig.

Wenn das Ganze auf handwerkliches Tun und die Anleitung dazu hinaus läuft, ist der Urheberschutz ein stumpfes Schwert. Der Urheberschutz ist für diese Fälle gar nicht gedacht, soll vielmehr unabhängig von wirtschaftlicher Nutzung den Urheber künstlerischer/schöpferischer Werke vor Nachahmung/unbefugter Nutzung schützen.

Im handwerklichen Bereich gibt es geeignetere Schutzinstrumente. So kann man sein Tun unter einer Schutzmarke/einem Warenzeichen an den Markt bringen und Entwürfe per Geschmacksmuster schützen.

Wie immer gibts einen Pferdefuß: Der Schutz verursacht einige Mühe und kostet Geld, nämlich Gebühren an das Patentamt. Aber dabei weiß man, was man hat. Unwägbarkeiten gibts nicht. Das sieht ganz anders aus, wenn man sich auf einen Rechtsstreit in einer Urheberrechtssache einläßt.

Im Ursprungsposting wurde ein insgesamt eher bescheidener Geschäftsumfang angedeutet. Zeitaufwand und Geldeinsatz jeglicher Aktivität neben dem Verkauf der Schnittmuster, sei es für das Beschäftigen eines Gerichts und Rechtsanwalts oder sei es für die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, dürfte im krassen Mißverhältnis zu den getätigten Umsätzen stehen.
Außerdem zeigt die allgemeine Lebens- und Geschäftserfahrung, daß der Markt i. d. R. groß genug für mehrere Anbieter ist. Man vergeudet deshalb mit der Streiterei nur Zeit und Geld. Außerdem sollte sich die Fragestellerin gebauchpinselt fühlen, wenn ihre Arbeit so gut ist, daß andere Leute abkupfern. Das würde ich zu nutzen verstehen, wahlweise gegen die buckelige Konkurrenz oder gemeinsam an einem Strang ziehend.

Gruß
Wolfgang

Noch einige Infos…
Hallo Wolfgang (und auch Danke an alle anderen),

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe fast schon geahnt, daß es für Amanda schlecht aussieht.

Natürlich ist es sehr ärgerlich für Amanda, daß ihre Anleitung fast 1 zu 1 kopiert wird. Sie hat eigentlich nur auf den Tag gewartet, an dem jemand auf die Idee kommt, auch so eine Anleitung zu vertreiben. Was für sie aber nicht nachvollziehbar ist, daß Berta sogar ihre „Schritt-für-Schritt“-Bilder einfach so kopieren darf (wirklich einfach ausgeschnitten und kopiert), es sind richtige Handzeichnungen (z.B. wie man einen Gummi einzieht etc.) - Berta müßte doch zumindest eignene ZEichnungen erstellen, oder?
Auch die Anleitung ist bis ins Detail kopiert („Ich habe gute Erfahrungen mit dem Garn x gemacht, aber es kann auch y verwendet werden.“)
Wenn Berta eine eigene Anleitung formuliert hätte, o.k. - aber so?

Es wäre doch fast so, als ob man ein Bastelbuch nimmt, die Bastelanleitung für einen Artikel X kopiert und einfach verkauft - geht das denn?

Aber ich habe schon herausgehört, daß Amanda letztlich wohl keine Möglichkeit hat, sich zu wehren. wobei sich mir persönlich die Frage stellt, ob es noch nicht einmal möglich ist, einen anwaltlichen Brief rauszuschicken, der zumindest das weitere Verwenden der Handzeichnungen verbietet - aber auch da fehlt wohl die rechtliche Grundlage.

Würde mich über weitere private Meinungsäußerungen im Rahmen einer zwanglosen Diskussion freuen.

Liebe Grüße

CEA

Neue Frage zum gleichen Thema
Hallo,
da diese „selbstgestrickten“ Anleitungen also praktisch nicht geschützt
sind, wie verhält es sich da mit den Partskatalogen der Kfz-Hersteller
auf CD? Das sind ja auch keine künstlerischen Werke. Liegen von der Art
her auf der gleichen Ebene. Also ist hier kopieren einer CD und Verkauf
dann also auch erlaubt?
Oder wo liegen da jetzt die juristischen Unterschiede?

Ebenfalls fragende Grüße
T-Bird

Hallo,

wie verhält es sich da mit den Partskatalogen der
Kfz-Hersteller auf CD?

liegen die nicht in Form einer Datenbankanwendung vor? Das wäre dann wieder eine Software, die besonders geschützt wäre.
Gruß
Axel (ianal)

Hallo!

es sind richtige :Handzeichnungen (z.B. wie man :einen Gummi einzieht
etc.)

…wobei sich mir
persönlich die Frage stellt, :ob es noch nicht einmal :möglich ist, einen :anwaltlichen Brief :rauszuschicken, der zumindest
das weitere Verwenden der :Handzeichnungen verbietet - :aber auch da fehlt wohl die :rechtliche Grundlage.

Nein, die rechtliche Grundlage gibts durchaus. Nur ist vieles eine Frage von Sichtweise und Beurteilung. Wenn es wirklich zum Schwur kommt, d. h. ein Richter soll entscheiden, ob es sich um Handwerk handelt oder ob alles insgesamt denn doch eine schöpferische Leistung darstellt, für die der Urheberschutz gilt, kann die Luft dünn werden. Bei einem Schnittmuster, das zu einem vom geübten Laien herstellbaren Kleidungsstück führt, wird man nicht behaupten können, es handele sich um eine künstlerische Schöpfung. Aber alles zusammen mit den Handzeichnungen… könnte sein, bleibt aber wackelig.

Dessen ungeachtet kann ein Schuß vor den Bug Wunder wirken. Man muß ja nicht dazuschreiben, daß die Einschläge aus Schaumgummi bestehen und daß man z. B. gar nicht über den finanziellen Rückhalt verfügt, die Sache bis zum biteren Ende auszufechten. Es kann deshalb durchaus sinnvoll sein, zwei, drei Hunderter für einen Anwalt zu investieren, damit dieser mit seinem respekteinflößenden Briefkopf Ruin und immerwährende Schande androhend, dem Treiben ein Ende setzt und schon mal als Vorgeschmack eine vorbereitete Unterlassungserklärung nebst Rechnung beifügt.

Diese Verfahrensweise pflegt regelmäßig zu funktionieren. Entweder ist die Gegenseite völlig eingeschüchtert, unterschreibt, zahlt und unterläßt ihr Tun oder sie ist nicht eingeschüchtert, muß aber Streit mit ungewissem Ausgang befürchten. Da überlegt sich mancher, ob es nicht doch sinnvoller wäre, statt nur den Knopf des Kopierers zu bedienen, lieber eigene Sachen zu gestalten.

Es ist eine Frage des Fingerspitzengefühls. Liegt schon dem ersten Schreiben eine Rechnung über einen irrwitzigen Betrag bei, zwingt man damit den Empfänger in Weiterungen. Der arme Teufel kann nicht bezahlen und kann deshalb eigentlich nur die Klage abwarten. Bleibt man auf dem Teppich, will vor allen Dingen die unterschriebene Unterlassungserklärung haben und ist mit der Erstattung der Anwaltskosten zufrieden, kann der Fall problemlos erledigt sein. Das ist für jeden Advokaten Tagesgeschäft. Mach das ruhig, aber trete rechtzeitig auf die Bremse, bevor die Sache aus dem Ruder läuft und risikovoll gerichtsanhängig wird.

Gruß
Wolfgang

1 „Gefällt mir“

Burda
Hallo Wolfgang,

Falls diese Argumntation stimmt:

Wenn es wirklich zum Schwur kommt, d. h. ein Richter soll
entscheiden, ob es sich um Handwerk handelt oder ob alles
insgesamt denn doch ine schöpferische Leistung darstellt, für
die der Urheberschutz gilt, kann die Luft dünn werden. Bei einem
Schnittmuster, das zu einem vom geübten Laien herstellbaren
Kleidungsstück führt, wird man nicht behaupten können, es
handele sich um eine künstlerische Schöpfung.

dann ha Frau Burda Gold aus Luft gemacht. Ich weigere mich, dies anzunehmen. Oder warum hat Springer die Burda-Muster nicht 1 Woche später für 10 Pfennig verkauft ?

Cia maxet.