Schießbefehl (USA, Paris, Berlin)

Hallo,

habe lange gebraucht, bis ich dieses Brett als richtig erachtet habe. Will auch keinen Moralthread lostreten. Weiss jemand ob bei folgenden Szenarien ein Organ der Staatsmacht auf Menschen schießen darf? Ich war gestern entsetzt, wie Väter junger Kinder für das zweite Szenario den uneingeschränkten Schusswaffengebrauch von Polizisten nicht nur tollerierten sondern sogar forderten.

Szenario 1 (diesmal rechtsgebiet USA):
Eine Stadt in den USA wird Überschwemmt. Es herrschen Plünderungen und Ausnahmezustand, die Gouverneurin verkündet, dass patrolierende Soldaten einen „Schießbefehl“ haben. Darf jetzt jemand, der offensichtlich (T-Shirt, kurze enge Hose) keine Waffen mit sich führt, erschossen werden, weil er z.B. aus der Auslage einer eingeschlagenen Juweliergeschäftsscheibe Diamanten stiehlt (also keine Lebensmittel) ?

Szenario 2 (diesmal rechtsgebiet Frankreich)
Eine Stadt im Ausnahmezustand, es werden überall in der Stadt autos angezündet. Darf ein Polizist ungestraft einen 16-jährigen (ebenfalls ansonsten unbewaffnet) erschießen, kurz bevor oder nachdem er mit einem Molotov-Coctail ein parkendes, leeres Auto anzünden will / angezündet hat?

Szenario 3 Wie wäre dies in Deutschland geregelt?

liebe Grüße
achim

Hallo Achim,

man sieht das dein Posting sehr mediengefärbt entstanden ist.

In keinem dieser Länder wird auf unbewaffnete geschossen, ohne zumindest eine Bedrohungssituation anzunehmen.

Im Fall 1 ist die Anordung auf Plünderer zu schießen daher gekommen, dass Rettungskräfte von diesen beschossen wurden. Plünderer sind dort zumeist nicht unbewaffnet.

Fall 2 : Da strotzt deinText schon vor Unlogik! Bevor er einen Molli wirft? Na dann ist er aber nicht unbewaffnet. Ein Molli ist ebenfalls
eine nicht ungefährliche Waffe. Hier werden im übrigen nicht nur Auto’s angezündet, sondern Polizisten angegriffen. Es handelt sich hier ganz klar um eine Notwehrsituation

Für Fall 3 gilt das selbe: Notwehrrechte des Polizistensind das einzige was den Waffeneinsatz rechtfertigen würde.

In allen 3 Szenarien geht es nicht um die Rechtsgüterabwägung wie bei einer Geiselnahme.

Gruß Ivo

Hallo Ivo,

vielen Dank für Deine Antwort.

In keinem dieser Länder wird auf unbewaffnete geschossen, ohne
zumindest eine Bedrohungssituation anzunehmen.

Das ist das was ich auch gehofft habe, daher war ich ja so entsetzt.

Fall 2 : Da strotzt deinText schon vor Unlogik!

Warum das? Ich habe explizit geschrieben, dass er „ansonsten“ unbewaffnet sei, und explizit geschrieben, dass er ein AUTO anzünden will oder wollte. Ist sowas noch nie passiert, oder unlogisch? Selbstschutz und auch der unmittelbare Schutz Dritter ist leider so ein defiziles Thema, dass ich es in diesem Zusammenhang nicht aufgreifen will.

Für Fall 3 gilt das selbe: Notwehrrechte des Polizistensind
das einzige was den Waffeneinsatz rechtfertigen würde.

In allen 3 Szenarien geht es nicht um die Rechtsgüterabwägung
wie bei einer Geiselnahme.

Heisst das also auch im Umkehrschluss, dass bei Szenario 1 oder 2 (also in USA / Frankreich) ein schießender Polizist oder Soldat mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätte?

Gruß
achim

Heisst das also auch im Umkehrschluss, dass bei Szenario 1
oder 2 (also in USA / Frankreich) ein schießender Polizist
oder Soldat mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätte?

Es gäbe in jedem Fall eine Untersuchung des Vorgangs der zu einer Verurteilung desjenigen führen könnte.

Gruß Ivo

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