Müssen bei Dauerwohnrecht Umlagen gezahlt werden?

Hi Experten,
müssen bei einem grundbuchmäßig eingetragenem unentgeltlichem lebenslangem Dauerwohnrecht die folgende anteiligen Umlagen (ca. 25%) gezahlt werden?
(Die Einliegerwohnung hat 25% der Gesamthausfläche):

Heizkosten, Wasser/Kanalgebühren, Stromkosten, Grundsteuer, Müllabfuhr, Brandversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Hauswart, Treppenreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Wartung Heizungsanlage, Wartung elektr. Hauseinrichtungen, Verbrauchsmaterial für Gemeinschaftseinrichtungen, Reparaturen am Haus, Kontoführungsgebühren, Anliegerkosten für Hangsicherungsmaßnahmen durch die Stadt erhoben.

Falls ja, welche Umlage-Positionen werden zu Unrecht von dem Hauseigentümer verlangt?

-) rolio

Nein

  1. Das dingliche Wohnungsrecht, § 1093 BGB, verweist auf die Bestimmungen des Nießbrauchs. Als einzige Anspruchsgrundlage, nach welcher der Hauseigentümer „Umlagen“ verlangen könnte, fällt mir § 1041 BGB ein: „Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande [also nicht für jegliche Instandhaltung] zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören“.
  • Schlauer geworden? -
  1. Der Hauseigentümer will offensichtlich Betriebskosten im Sinne des Wohnungsmietrechts umlegen. Hierbei hat er drei Probleme:
    a) Posten wie "Verbrauchsmaterial für Gemeinschaftseinrichtungen, Reparaturen am Haus, Kontoführungsgebühren, Anliegerkosten für
    Hangsicherungsmaßnahmen " sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.
    b) Als das BGB geschaffen wurde, kannte man noch keine „Betriebskosten“; diese tauchten erst im Zusammenhang mit der Wohnungszwangswirtschaft nach dem 2. Weltkrieg auf.
    c) Rechtsgrundlage für die Betriebskostenumlage ist § 4 MiethöheG. Dieses gilt aber nur für WohnungsMIETverträge, und so etwas haben wir hier nicht.

Django

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