Eine Firma veranstalltet ein Fest und beauftragt einen Gastrounternehmer, sich um die Organisation, das Essen u.s.w. zu organisieren. Dieser leiht sich bei verschiedenen Firmen Material (Grills, Pfannen, Zelte, …) und stellt Aushilfen ein, die grillen, kochen und bedienen sollen.
Beim Abbau passiert´s - eine Aushilfe paßt nicht auf und der Gasgrill „explodiert“ (so ungefähr). Die geliehenen Zelte und Pfannen haben einen Restwert von 0,- Eur (Menschenschaden entsteht in diesem Beispiel natürlich nicht).
Welche Versicherung muß für sowas aufkommen? Zahlt die private Haftpflicht der Aushilfe oder gilt hier, daß der Arbeitgeber (Gastrounternehmer) für alles haften muß (wie wenn ein Baggerfahrer ein Kabel durchtrennt, dann haftet IMO auch die Baufirma).
mal eine Frage hierzu:
BGB § 278 wird m.M. nach als ‚Hilfsnorm‘ oder ‚Zurechnungsnorm‘ bezeichnet.
Hiermit wird das Handeln/ Schaden verschulden des Erfüllungsgehilfen sozusagen auf den Schuldner (Gastrounternehmer hier) übertragen.
Die direkte Anspruchsnorm wäre dann § 280 BGB i.V.m. § 278 - ist das so richtig ?
Lässt sich in einfachen Worten der Unterschied zwischen Erfüllungsgehilfe (§ 278) und Verrichtungsgehilfe (§ 831) erklären. Ich weiß für § 831 braucht es einen Geschäftsführer mit Befugnus zur Arbeitsanweisung an den Verrichtungsgehilfen.
Liegt der einzige Unterschied zwischen den beiden Gehilfen nur darin, dass bei § 278 nur ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis besteht, während bei § 831 ein richtiges längerfristiges Arbeitsverhältnis bestehen muss? Also das bereits angesprochene Beispiel mit der Baufirma, wenn ein Baggerfahrer die Gasleitung ohne Vorsatz beschädigt, wäre nach § 831 der Geschäftsführer der Baufirma der Schuldner ?
Wäre schön, wenn mir das jemand bestätigen kann oder falls falsch, richtig erklären.
Danke
Teufelchen
Deine Frage ist ein bisschen komisch, weil du immerhin so wissen hast, dass du doch vermutlich vom Fach bist und es nachlesen könntest
Der wesentliche, der ganz grundsätzliche Unterschied zwischen den Normen ist der, den du selbst schon gesagt hast: § 278 BGB ist nur eine Zurechnungsnorm, während § 831 eine selbstständige Anspruchsgrundlage ist, also Haftung für *eigenes* Verschulden. Folglich kommt es nicht einfach darauf an, dass der Bedienstete einen Fehler begangen hat; es muss vielmehr ein Auwahlverschulden des Chefs vorgelegen haben. Denn das ist dann *sein* Fehler, für den haften muss.
Wohlgemerkt gilt eine Beweislastumkehr: Das Verschulden wird vermutet, es gibt die Möglichkeit der Exkulpation; diese Wertung ergibt sich daraus, dass S. 2 beschreibt, wann die Ersatzpflicht nicht eintritt, so dass also - im Umkehrschluss - die Ersatzpflicht der Grundfall sein soll.