Hallo,
folgendes fiktives Beispiel:
Ein jahrzehntelang in Deutschland lebender studierter, aber arbeitsloser Ausländer (z.B. ein Iraner mit iranischer Staatsbürgerschaft) mit unbegrenzter Aufenthaltsgenehmigung möchte seine Ehefrau nach Deutschland holen.
Mir ist bekannt, dass nach dem ersten Aufenthaltsjahr der Frau das Einkommen des Mannes für beide reichen muss, um die Aufenthaltsgenehmigung der Frau langfristig zu sichern. Da dies in obigem Beispiel aber nicht der Fall ist, wird die Aufenthaltsgenehmigung meines Wissens mehrmals für 3 Monate verlängert.
Gibt es festgelegte Fristen für das Ende dieser Genehmigungs-Verlängerungen oder liegt dies im Ermessen des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde?
Anders ausgedrückt:
Bis wann muss der Mann spätestens ein ausreichendes Einkommen nachweisen können, ohne, dass seine Frau ausgewiesen wird?
Vielen Dank,
Michael
Hallo!
Also ist die Frau bereits in Deutschland, oder wie sehe ich das?! Ich gehe mal davon aus, dass die Behörde nicht die Aufenthaltserlaubnis an sich verlängert, sondern lediglich eine sog. Fiktionsbescheinigung gem. § 81,4 AuslG ausstellt, somit wird kein Aufenthalt verlängert, sondern lediglich etwas vorläufiges ausgestellt, da die Ausländerbehörde (ABH) den weiteren Aufenthalt prüft, soll heißen, die Beendigung des Aufenthaltes wird derzeit schon geprüft, aufgrund der Vielzahl von Fällen kommt es aber nicht unmittelbar zur Entscheidung, man könnte dies auch als „Galgenfrist“ sehen und der Ausländer sollte flott schauen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine Frau durch eigene Mittel bestreiten kann, ansonsten kann es flott dazu kommen, dass der Aufenthalt beendet wird und die Ehefrau wieder ausreisen muss. In der Regel gibt die ABH dem Ausländer aber immer Zeit dafür, diese hat er ja, indem die ABH der Ehefrau die Fiktionsbecsheinigungen ausstellt.
Ich fasse es einfach nicht, dass einfach nach dem Grund, bzw. die Dauer der Bescheinigung gefragt wird, anstatt sich um Arbeit zu bemühen, denn diese gibt es genügend!