Zuviel Bafög bekommen, Verjährungsfrist?

Hallo

Ein Bafögbezieher hat im Jahre 2003 bis einschließlich März die Schule besucht. Er hat sich beim Amt abgemeldet, was aber nicht möglich war, da Abmeldungen immer erst am Monatsende gehen (selbiges zog sich dann bis Mai hin).
Daraufhin kam eine Mahnung über den Betrag der 2 zu unrecht bezogenen Beträge.
Die 2. Mahnung kam heute (kein Einschreiben!).
Ich würde nun gerne wissen, ob das von 2003 bis jetzt (Dezember?) verjährt wäre oder ob da noch die alte 3-jahresgrenze gilt? (sprich März 2006?)

Hallo

Ein Bafögbezieher hat im Jahre 2003 bis einschließlich März
die Schule besucht. Er hat sich beim Amt abgemeldet, was aber
nicht möglich war, da Abmeldungen immer erst am Monatsende
gehen (selbiges zog sich dann bis Mai hin).
Daraufhin kam eine Mahnung über den Betrag der 2 zu unrecht
bezogenen Beträge.

Also ein Bescheid in dem drin stand: Zurückzahlen

Die 2. Mahnung kam heute (kein Einschreiben!).
Ich würde nun gerne wissen, ob das von 2003 bis jetzt
(Dezember?) verjährt wäre oder ob da noch die alte
3-jahresgrenze gilt? (sprich März 2006?)

Wir befinden uns hier im öffentlichen Recht, da kommst Du mit den Fristen aus dem BGB nicht weiter, sondern da ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden:

§ 53 [1] Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) 1Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Ergebins: Nichts mit Verjährung.

Frank