Verteidiger stört Urteilsbegründung

Angenommen, ein Richter ist am Ende des Prozesses dabei, das Urteil zu begründen und ein Verteidiger ruft (aus Wut) so laut und anhaltend dazwischen, dass der Richter Mühe hat, in seiner Rede fortzufahren … darf der Verteidiger das? Bringt das dem Angeklagten etwas? Kann das Konsequenzen für den Verteidiger haben?
Gruß!
Christian

Rede fortzufahren … darf der Verteidiger das? Bringt das
dem Angeklagten etwas? Kann das Konsequenzen für den
Verteidiger haben?

wegen Missachtung des Gerichts

Wieder Barbara Salesch gesehen?

Hallo!
Dem Angeklagten kann es egal sein. Das Urteil wurde bereits verkündet, ein nachträgliches (Fehl-)Verhalten des Verteidigers während der Begründung des Richters kann für ihn keine Auswirkung mehr haben.
Gegen den Verteidiger sind Zwangsmaßnahmen nach §§ 177 f GVG (Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld, Ordnungshaft) nicht zulässig (vgl. 2 Ws 122/03 OLG Hamm). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der § 177 f GVG – eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf den Verteidiger scheidet aus – sowie aus der Stellung des Verteidigers, der ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ ist.
Auch nach der österreichischen StPO sind Ordnungsstrafen gegen die der Disziplinargewalt einer Standesbehörde (Rechtsanwaltskammer) unterstehenden Verteidiger unzulässig; hier kann bei Fehlverhalten Anzeige bei der Disziplinarbehörde erstattet werden (§ 236a öStPO).
Grüße, Peter

Hallo!

Gegen den Verteidiger sind Zwangsmaßnahmen nach §§ 177 f GVG
(Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld,
Ordnungshaft) nicht zulässig (vgl. 2 Ws 122/03 OLG Hamm). Dies
ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der § 177 f GVG –
eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf den Verteidiger
scheidet aus – sowie aus der Stellung des Verteidigers, der
ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
gleichberechtigtes Organ ist.

Das muss ja auch so sein, schließlich ist der Anwalt für den Angeklagten unheimlich wichtig.
Aber etwas anderes. Der Anwalt ist immer noch - auch wenn viele das anders sehen - Organ der Rechtspflege.
Nach §§ 43, 43 a III BRAO darf sich der Rechtsanwalt nicht unsachlich verhalten und hat er seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Ich denke also, der vorsitzende Richter wird sich einmal an die örtliche Kammer wenden um sie über das Verhalten des Kollegen zu informieren.

Frank

Nein, selber als Schöffe erlebt (owt)
.

Hast Du Dir als Schöffe wenigstens einmal sinnvolle Gedanken über dieses Verhalten gemacht?

Warum…
…so unhöfliche Worte?
Weil mich die Sache so beschäftigt und der ganze Bereich „Justiz“ mir noch neu ist, versuche ich, mich zu informieren. Eine mögliche Quelle ist dieses Forum.
Gruß!
Christian

Wie bereits gesagt, die zuständige Rechtsanwaltskammer wird sich unter Umständen dafür interessieren. Aber das solltest Du den beteiligten „Experten“ überlassen, sich zu beschweren, die werden schon wissen, was aus dem Rahmen fällt und was noch im Rahmen des üblichen liegt.

Frank

Hallo!

Das wesentliche hat Peter eh schon geschrieben. Es hängt dann (jedenfalls meiner Erfahrung nach in Österreich) von der Praxis des Gerichts ab, ob so etwas sofort beim ersten mal angezeigt wird. Also die Wiener Gerichte zeigen z.B. generell sehr gerne bei der Anwaltskammer an.

Es gehört sich natürlich nicht für einen Anwalt dem Richter dreinzureden, es macht auch kein gutes Bild und schadet langfristig den Mandanten. Ein gewisses Verständnis hätte ich allerdings angesichts gar nicht so weniger Richter, die nach dem Grundsatz „Im Zweifel gegen den Angeklagten“ ihre Urteile zu fällen pflegen (also wenn der Angeklagte Ausländer, Drogenabhängiger oder Sozialhilfeempfänger ist, dann ist das leider oft so, das hat so ziemlich jeder Verteidiger schon mal erlebt und das regt einem auf, weil es einfach ungerecht ist).

Gruß
Tom

In einer ostwestfälischen Großstadt musste sich vor einiger Zeit jemand wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht verantworten. Und weil derjenige ein bekannter Fußballprofi war, konnte er sich natürlich nicht von einem heimischen Anwalt verteidigen lassen, sondern es mußte ein Supertopspitzenanwalt aus der Landeshauptstadt sein.

Und was macht der? Geht mitten in der Verhandlung aus dem Saalund kommt nicht wieder. Das Publikum staunt, die Presse wundert sich („Eklat!“) und der Fachmann lacht sich ins Fäustchen, denn es war klar: Der Superverteidiger hatte keinen Ausweg mehr gesehen und wollte einen „absoluten Revisionsgrund“ schaffen. Wenn nämlich während der Verhandlung kein Verteidiger im Saal ist, muss ein eventuelles Urteil in der Revision zwingend aufgehoben ist. Haken dabei: Das gilt nur im Fall der notwendigen Verteidigung, und ein solcher lag ganz klar nicht vor.

Kann sein, dass sich der Verteidiger im Ausgangsfall auch eingebildet hatte, es könnte hilfreich sein, die Urteilsbegründung zu stören. Woher er diesen Glauben nimmt, weiß ich nicht, denn wie schon geschrieben wurde: Auf die Verkündung kommt es an.