Unterlassene Hilfeleistung

Von: , Frage gestellt am So, 13. Nov 2005

Ein Patient, der an Allergien leidet, wird von einem Facharzt für Diabetes über 2 ½ Jahre mit den falschen Medikamenten behandelt. Zuerst mit verschiedenen Tabletten, zuletzt mit Insulin, (Analog-und Humaninsulin). Für den Patienten, der auch noch Asthma hat, sind die Folgen verheerend, er kann sich mittlerweile ohne fremde Hilfe kaum noch bewegen, und nicht nur die BZ-Werte sind katastrophal. Den Arzt kümmert dies nicht weiter, er meint, es läge ja am Patienten, bzw. an den anderen Medikamenten. Ein Epicutan-Test, der vor 2 Jahren-und ein weiterer Provokationstest vor kurzer Zeit erst, erweisen sich beide als überflüssig und vor allem falsch, da es sich um hier um verzögerten Wirkungseintritt handelt. Der Patient weiß darum seit fast 15 Jahren, und hat den Arzt auch darüber informiert! Nun nimmt der Patient die Sache selber in die Hand, und erfährt, das diese beiden Teste völlig falsch waren. Bei dieser Gelegenheit erfährt er auch, das es in Deutschland nur 2 Labore gibt, in denen dieser Spezialtest (Lymphozyten-Transformations-Test/ LTT) gemacht wird. Er teilt dies seinem Arzt mit, und erlebt eine böse Überraschung. Nicht nur, das dieser Arzt den Patienten mit äußerst massiven Vorwürfen überschüttet, er verweigert auch die Mithilfe, um den Test in so einem Labor durchführen zu lassen. Kann dieser Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung zur Verantwortung gezogen werden??

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 11 Stunden 1 hilfreich
    Re: Unterlassene Hilfeleistung

    Hallo!

    Wie alle anderen schon richtig bemerkt haben, fällt eine unterlassene Hilfeleistung hier nicht ins Gewicht. Was allerdings übersehen wurde bisher: Es kommt eventuell eine Unterlassensstrafbarkeit in Betracht, die vom Strafrahmen weit über der unterlassenen Hilfeleistung liegt, ein Jahr gegenüber fünf bei der einfachen KV.
    Ich denke hier an eine Körperverletzung oder sogar gefährliche Körperverletzung (je nachdem, wie schwerwiegend der Behandlungsfehler ist, ob er für den Patienten eine Lebensgefahr entstanden ist), begangen durch Unterlassen, § 13 StGB. Der Arzt hat eine Garantenstellung bezogen auf den Patienten, weil er für dessen Wohl allein schon aus dem Behandlungsvertrag verantwortlich ist. Wenn er die Behandlung falsch in Angriff nimmt und dadurch Schäden verursacht, die sonst nicht eingetreten wären, kann man hier sehr wohl an eine Strafbarkeit aus §§ 223, 13 StGB denken. Der Arzt wird aber wohl nicht vorsätzlich gehandelt haben, also bleibt an eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen zu denken, §§ 229, 13 StGB , die im Strafrahmen noch immer das dreifache Zulässt im Vergleich zur unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB.

    Frank

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Unterlassene Hilfeleistung

    Kann dieser
    Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung zur Verantwortung
    gezogen werden??
    § 323c StGB
    Unterlassene Hilfeleistung
    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Lange Krankheit ist zwar für den Betroffenen ein Unglück, im Sinne des Gesetzbuches aber nicht. Auch keine Gefahr oder Not. Die Antwort auf deine Frage sollte daher lauten: Nein.

    Gegen Kurpfuscherei gibts sicherlich sonstige Dinge die man einleiten kann, da kenne ich mich nicht aus - auch nicht mit deinen obigen Zeilen zum Krankheitsverlauf.

    Nebenbei: Den Arzt möchte ich sehen der nicht etwas angesäuert reagiert, wenn der Patient ihm eine Fehldiagnose / Fehlbehandlung vorwirft:::

  3. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: Unterlassene Hilfeleistung

    Moin, Hexe, Kann dieser Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung zur Verantwortung gezogen werden??
    nein, das wäre der falsche Paragraph, eine Heilbehandlung ist keine Hilfeleistung. Pfuscherei bzw. falsche Behandlung müsste erstmal nachgewiesen werden.

    Gruß Ralf

  4. Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
    Re: Unterlassene Hilfeleistung

    Von etwaigen Schadenersatzforderungen durch die Fehlbehandlung abgesehen, was sollte ein Patient von diesem Arzt noch wollen? Ich persönlich würde mir schleunigst einen anderen Arzt suchen.

    Um anderweitig strafrechtlich gegen den Arzt vorzugehen, müsste er es zum einen in der Hand haben, ob der Test durchgeführt wird oder nicht, zum anderen müsste hieraus ein konkreter Schaden i.S. einer Körperverletzung entstanden sein, um einen Unterlassungstatbestand zu begründen.

    Ist m.E. wohl beides nicht gegeben. (!! das meine ich jetzt unabhängig von der eigentlichen Fehlbehandlung.)

    Gruss akkon

  5. Antwort von nach 10 Stunden 1 hilfreich
    Re: Unterlassene Hilfeleistung

    Hallo!

    Spontan viel mir der Begriff "freie Arztwahl" ein?!
    Was macht ein Patient bei so einer Pfeife, mit der er nicht zufrieden ist? Es gibt so viele Ärzte in Deutschland!

    Unterlassene Hilfeleistung liegt m.E. nicht vor. Eine Fehlbehandlung juristisch nachzuweisen dürfte sich ebenfalls als schwierig erweisen.

    Ich würde einen anderen Arzt aufsuchen.

    Gruß Ivo

  6. Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
    Re: Unterlassene Hilfeleistung

    Nun nimmt der Patient die Sache selber in die Hand, und erfährt, das diese beiden Teste völlig falsch waren.
    Bei dieser Gelegenheit erfährt er auch, das es in Deutschland
    nur 2 Labore gibt, in denen dieser Spezialtest
    (Lymphozyten-Transformations-Test/ LTT) gemacht wird.
    Insulinpflichtiger Diabetes 1 wird ausgelöst durch T-Lymphozyten gegen körpereigenes Insulin und ist eine Autoimmunerkrankung möglicherweise auf der Basis eines Gendefekts des AIRE-Gen (AutoImmunREgulator). Bei Unverträglichkeitsreaktionen gegenüber dem in der Primärstruktur dem menschlichen Insulin gleichenden gentechnisch oder semisynthetisch hergestelltem Humaninsulin sollte dringend ein LTT gemacht werden, weil dann ein in der Struktur des Moleküls abweichendes Insulin, das nicht von den T-Zellen erkannt wird, verwendet werden muß (z.B. Schweineinsulin). Leider gehörte zu der fragwürdigen Vermarktungsstrathegie der Hersteller von Humaninsulin auch zu verbreiten, daß Humaninsulin keine Allergien auslösen kann. Dazu, daß das nicht stimmt, hat die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft erstmals 2005 eine Mitteilung an die Ärzteschaft im deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Noch immer sind nur wenige Ärzte in Deutschland darüber informiert und verweigern eine Überweisung und Blutentnahme für eine notwendige immunologische Untersuchung, die wichtiger ist als die allergologische Untersuchung, weil eine Typ IV Allergie vom Spättyp nicht über einen Hauttest diagnostiziert werden kann. Ich würde mit der Mitteilung der AKDÄ http://www.akdae.de/20/20/794_20050408.html
    von dem Arzt die Blutentnahme und Überweisung für einen LTT oder basophilen Degranulationstest usw. verlangen. Wenn er sich weigert, ist das unterlassene Hilfeleistung.

    • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Unterlassene Hilfeleistung

      Hallo! von dem Arzt die Blutentnahme und Überweisung für einen LTT
      oder basophilen Degranulationstest usw. verlangen. Wenn er
      sich weigert, ist das unterlassene Hilfeleistung.
      Quark! Wenn er sich weiger, sollte man einen anderen Arzt aufsuchen, sonst nichts.

      Frank.

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