Der Kampf gegen niemanden
„Wohl überwiegend“ beschreibt die Fragwürdigkeit der
Einstufung sexueller Dienstleistungen als sittenwidrig.
Nein, es beschreibt das Verhältnis der verschiedenen rechtswissenschaftlichen Ansichten. Ich muss wissen, wie der Text gemeint ist, ich habe ihn ja geschrieben.
Es
gibt einen Bedarf, der Bedarf wird unter freiwillig
handelnden, erwachsenen und voll geschäftsfähigen Menschen
befriedigt und Dritte werden in keiner Weise in ihren Rechten
berührt.
Richtig. Und? Das ändert nichts daran, dass man nicht einfach so sagen kann, Prostitution sei „nicht mehr“ sittenwidrig. Meines Erachtens war sie es schon vor dem Prostitutionsgesetz nicht. Einige sehen das anderes, und von denen meinen nur wiederum (nur) einige, dass sich durch das Prostitutionsgesetz etwas an der Sittenwidrigkeit geändert habe.
Ich erkenne nicht, in welcher Weise das beschriebene
Rechtsgeschäft Belange des Staates, der Gesellschaft oder
Teile davon auch nur entfernt berührt und aus welchem
Sachverhalt sich ein Regelungsbedarf herleiten läßt. Deshalb
ist nicht einzusehen, weshalb Prostitution (bitte an dieser
Stelle nichts mit Zwang etc in die Runde werfen, weil das eine
ganz und gar andere Baustelle wäre) anders als Haareschneiden,
Gesichtspeeling oder Fußmassage betrachtet werden sollte.
Stimme dir da voll und ganz zu. Du kämpfst gegen Windmühlen, genauer: Du hast gar keinen Gegner…
„Wohl überwiegend“ heißt, es wird vermutet, nach überwiegender
Meinung sei Prostitution sittenwidrig. Es kann aber auch ganz
anders sein. Dessen ungeachtet wird es nach meinem Dafürhalten
Zeit, daß wir uns von Bevormundungen trennen. Dazu gehören
alle Sachverhalte des rein privaten Bereichs, die Unbeteiligte
in keiner Weise beeinträchtigen.
siehe oben.
Ich habe gegen Rechtsauffasungen, Juristen und Politiker
Vorbehalte, die Sachverhalte regeln wollen, ohne daß sich
handfeste Gründe etwa in Richtung irgendwelcher Kausalitäten
vorbringen lassen, etwa in der Art, wenn wir dieses und jenes
gestatten, hätte es diese und jene für die Gesellschaft
nachteiligen Folgen.
Wobei ich ja schon bei Wikipedia schrieb, dass die gesetzgeberische Intention eh war, die Sittenwidrigkeit zu verneinen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.
Mit „wohl
überwiegend“ wurden schon die Seltsamsten Ansinnen begründet.
Na ja, wir sind hier in einem Rechtsforum, und da wird es wohl erlaubt sein, auf die - vermutlich - herrschende Auffassung unter Rechtswissenschaftlern hinzuweisen. Ich halte das sogar für geboten. Noch mal: Obwohl ich deiner Auffassung bin und zwar völig, habe ich den Absatz bei Wikipedia entsprechend verfasst.
(An dieser Stelle beachte bitte auch, dass ich im Artikel sogar von einem „obwohl“ schrieb…)
Schließlich: Was bleibt vom 138 im Fall der Prostitution
übrig, wenn man nicht nur den allgemeinen ersten Satz
verwendet, sondern die Konkretisierung des zweiten Absatzes
hinzu nimmt, was insbesondere als nichtig anzusehen ist. Dann
bleibt nämlich im Falle des freiwilligen Rechtsgeschäfts unter
Erwachsenen und bei Abwesenheit von Zwang und Notlage nicht
einmal eine Luftnummer übrig.
-)
Levay