Rechtsberatung nur durch Anwälte ?

Hallo,
ich will’s zwar partout nicht : doch wollte ich mir mit Rechtsberatung ein Zubrot verdienen, wäre mir das als Nicht-Anwalt verwehrt.
Das dürfte ich als Gesundheitsberater, Finanzberater, Imobilienmakler etc. Auch alles Gebiete, die eigentlich eine „ordentliche“ Ausbildung verlangen und wo die Auswirkungen der Beratertätigkeit für den Kunden erheblich sein können.
Ketzerisch gesagt : Das sieht mir danach aus, als ob die Juristen-Lobby es verstanden hat, sich unliebsame Wettbewerber vom Leibe zu halten.
Gruß
Karl

Hi,

Das dürfte ich als Gesundheitsberater, Finanzberater,
Imobilienmakler etc.

Ist das wirklich so? M. E. sind dafür teilweise auch behördliche Genehmigungen erforderlich; jeder Hans und Franz kann das nicht hochoffziell machen, soweit ich weiß. Es gibt doch für alles Mögliche Genehmigungserfordernisse…?!

LG

Schnägge

Hallo,
ich will’s zwar partout nicht : doch wollte ich mir mit
Rechtsberatung ein Zubrot verdienen, wäre mir das als
Nicht-Anwalt verwehrt.

Ist so. Beründung Rechtsberatungsgesetz.

Jetzt kann man natürlich darüber streiten, aber ein Paar Gesichtspunkt zur Anmerkung. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben (jedenfalls bzgl. der Fälle die er berät), hat eine bestimmte Organisationsstruktur zu waren (Fristenkontrolle etc.) und ganz wichtig, ist verpflichtet sich gegen Falschberatung im Rahmen einer Vermögensschadenshaftpflicht abzusichern.

Das dürfte ich als Gesundheitsberater, Finanzberater,
Imobilienmakler etc. Auch alles Gebiete, die eigentlich eine
„ordentliche“ Ausbildung verlangen und wo die Auswirkungen
der Beratertätigkeit für den Kunden erheblich sein können.

Da hast du sicher recht. Ist aber wohl in Arbeit. Zumindest im Rahmen der Fininzdienstleistungen werden Standards bzgl. Beratung und Dokumentation gesetzt. Zwar keine Lobby-Arbeit, sondern dies kommt aus Brüssel, und auch richtig so.

Gruß
Matthias

Hallo,

Ketzerisch gesagt : Das sieht mir danach aus, als ob die
Juristen-Lobby es verstanden hat, sich unliebsame Wettbewerber
vom Leibe zu halten.

fast: Das Gesetz stammt aus dem Jahre 1935 und damit noch aus der Nazi-Zeit, in der man bekanntlich den Juden, die vielfach Anwälte waren, die Einkommensquellen abschneiden wollte. Ohne Zulassung kein Anwalt und als Jude keine Zulassung.

Gruß,
Christian

Hallo,
ich will’s zwar partout nicht : doch wollte ich mir mit
Rechtsberatung ein Zubrot verdienen, wäre mir das als
Nicht-Anwalt verwehrt.
Das dürfte ich als Gesundheitsberater, Finanzberater,
Imobilienmakler etc.

Zumindest für den Immobilienmakler brauchst Du eine Genehmigung nach dr Gewerbeordnung, nach dem Rest mag ich jetzt nicht suchen, aber Du kannst davon ausgehen, dass in Deutschland ziemlich alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist :wink:

Ketzerisch gesagt : Das sieht mir danach aus, als ob die
Juristen-Lobby es verstanden hat, sich unliebsame Wettbewerber
vom Leibe zu halten.

Das Gesetz ist von 1935, in der Tat ging es darum, den Zugang zu beschränken. Allerdings nicht aus wettbewerbstaktischen Gründen, sondern um Juden und andere unerwünschte Personen aus der Anwaltschaft heraushalten zu können.

Heute begründet man das Erfordernis des Rechtsberatungsgesetzes üblicherweise mit Verbraucherschutzerwägungen. Mit dem Rechtsanwalt bekommt der Mandant einen fachkundigen, unabhängigen, für den Ernstfall versicherten, dem standesrecht unterliegenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Beistand an seine Seine Seite. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege, seine Stellung dient nicht nur dem Mandanten, sondern auch dem Reibungslosen Rechtsverkehr zwischen Anwälten, Gerichten und Behörden.
Desweiteren ist nicht von der Hand zu weisen, dass es einige Protektionistische Züge hat…Aber mal im Ernst? Glaubst Du wirklich, dass durch den Fall des Rechtsberatungsgesetzes für irgendwen eine bessere Situation eintreten würde? Für die Anwälte wäre es natürlich schlecht, obwohl sie wohl weiter mehr Ansehen genießen würden, als die hinzukommenden „Rechtberater“. Für diejenigen, die in diesem Bereich tatächlich Geld verdienen wollen, stellt sich schnell heraus, dass sie sich 130.000 besser ausgebildeten Konkurrenten gegenüberstehen. Und für die „Kunden“ würde es dazu führen, dass sie eben nicht mehr vom Rechtsanwalt betreut werden, sondern von einer Person, die:

  • höchstwahrscheinlich keine derart umfassende Ausbildung hat
  • Rechtlich nicht den Bindungen unterliegt, die einen Anwalt zu der Vertrauensperson machen, der er ist
  • In erster Linie auf Geld aus sind - Im ernst, dem Anwalt geht es ja nicht um das Geldverdienen, sondern ums Recht :wink:

Frank

Hallo!

Ja die böse Juristen Lobby:wink:

Übrigens es dürfen auch nur Ärzte eine Behandlung durchführen oder würdest du dich operieren lassen von jemandem, der kein Arzt ist wenn es erlaubt wäre? Es gibt zahlreiche Berufe, die nicht von jedermann einfach ausgeübt werden dürfen, das ist ja wohl nicht nur bei der Rechtsberatung so.

Es ist immer dann so, wenn es um ein Gebiet geht, auf dem ein hoher Ausbildungsstand erforderlich ist und bei dem sehr leicht ein hoher unwiderbringlicher Schaden entstehen kann, sodass eine ex ante Kontrolle, also eine Präventivkontrolle der Qualifikation erforderlich ist um einen Mindeststandard zu sichern. Zusätzlich sichert das anwaltliche Standesrecht die Seriosität der Rechtsberatung - also natürlich gibt es unseriöse Anwälte, das schon, aber Verstöße gegen das Standesrecht werden recht streng geahndet, sodass im Großen und Ganzen das Vertrauen wesentlich besser gesichert ist, als bei Nichtanwälten. Einfaches Praxisbeispiel: Inkassobüros dürfen im Rahmen ihrer Berechtigung auch Tätigkeiten ausüben, die ansonsten Anwälten vorbehalten sind und unterliegen nicht der Standesaufsicht - was ist das Ergebnis? Inkassobüros haben schlechtere Eintreibungsquoten als Anwälte, sind gleichzeitig teurer und in gar nicht so geringer Zahl unseriös.

Problematisch wäre die Sache nur, wenn nicht alle Zugang zum Anwaltsberuf hätten. Wenn jemand Rechtsberatung machen will, dann soll er halt auch die Ausbildung machen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, dann soll er auch die Rechtsberatung lassen.

Wo ich dir schon zustimme das ist das Verbot der kostenlosen geschäftsmäßigen Rechtsberatung durch Nichtanwälte in Kombination mit der Pflicht der Anwälte nicht unter Tarif zu arbeiten (soweit ich weiß ist das in Deutschland noch immer so, man möge mich korrigieren, wenn das nicht so ist). Das halte ich persönlich wirklich für überzogen, sachlich nicht gerechtfertigt (auch wenn es auch hiefür durchaus Argumente gibt) und auch Kontraproduktiv im Sinne der Sache, nämlich Jedermann Zugang zum Recht zu verschaffen. In Österreich z.B. ist die kostenlose Rechtsberatung Jedermann erlaubt und Anwälte dürfen auch unter Tarif arbeiten, soweit kein systematisches Preisdumping betrieben wird. Zusätzlich ist aber der Zugang zum Anwaltsberuf strenger. Diese bewährt sich so eigentlich im Großen und Ganzen recht gut.

Gruß
Tom

advocatus diavoli
Das Rechtsberatung nur durch Rechtsanwälte erfolgen dürfen sollte, sollte v.a. auch im Interesse der Rechtssuchenden liegen:

Zu beachten ist hierbei die organschaftliche Stellung des Rechtsanwaltes, da gemäß der §§ 1 ff. BRAO, §§ 1 ff. BORA die Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Sachlichkeit und Fortbildung ebenso wie die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht.
Ebenso wichtig ist die garantierte Freiheit der Advokatur: In dem persönlichen und vertraulichen Bereich der Rechtsberatung dürfen nicht einseitige wirtschaftliche Interessen von Banken und Versicherungen oder parteipolitische Ideologien entscheidend sein. Ausschlaggebend muß vielmehr der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch des Einzelnen, eine unabhängige Rechtsberatung und Interessenvertretung zu erhalten, sein.
Diesen Anspruch können Nicht-Anwälte wie Banken und Versicherungen keinesfalls gewährleisten, denn Nicht-Anwälte verfolgen immer eigene Interessen. Sie wollen insbesondere (Finanz-)Produkte verkaufen. Von einer berufsrechtlichen Unabhängigkeit kann bei keiner Berufsgruppe außer Rechtsanwälten die Rede sein.

Ciao, Wotan

Hallo,

zur Ausübung der Rechtsberatung benötigst Du eine Erlaubnis. Hierbei ist zwischen Rechtsberatung und Beratung zu unterscheiden. Aber auch die einfache Beratung bedarf der Zustimmung. Du kannst natürlich auch in einer Organisation tätig sein, zu deren Aufgaben es gehört Mitgliedern im Rahmen der Mitgliedschaft Auskünfte zu erteilen. Je nahc Funktion kannst Du dann sogar jemand vor dem Amtsgericht vertreten.

ich will’s zwar partout nicht : doch wollte ich mir mit
Rechtsberatung ein Zubrot verdienen, wäre mir das als
Nicht-Anwalt verwehrt.

ja

Das dürfte ich als Gesundheitsberater, Finanzberater,
Imobilienmakler etc.

sorry, aber Jeder kann diese Tätigkeiten ausüben und muss keine Berufserfahrung mitbringen.

Auch alles Gebiete, die eigentlich eine

„ordentliche“ Ausbildung verlangen und wo die Auswirkungen
der Beratertätigkeit für den Kunden erheblich sein können.
Ketzerisch gesagt : Das sieht mir danach aus, als ob die
Juristen-Lobby es verstanden hat, sich unliebsame Wettbewerber
vom Leibe zu halten.

Dass es hier bei gewissen Berufen und Tätigkeiten Vorschriften gibt ist richtig. Es ist schon schlimm genug, dass oftmals diese Gruppen rechtlich und strafrechtlich bei Schäden nicht belangt werden können. Dass aber Jeder sich zur Gesundheitsfragen als Berater niederlassen kann wäre letztlich noch schlimmer als die vielen Finanzberater, denen es um das Geld der Kundschaft geht. Und Immobilienmakler gibt es wie das Sand am Meer. Wenn es nicht gerade seriöse Makler sind, handelt es sich meist um Mitarbeiter diverser Banken und Versicherungen, die nebenbei sich ein Zubrot verdienen. Persönlich vertrete ich die Meinung, dass niemand ohne Fachprüfung Immobilienmakler werden darf und wie Anwälte haften müsste.

Grüsse Günter

Da muss ich mal was loswerden
Hallo!

Übrigens es dürfen auch nur Ärzte eine Behandlung durchführen
oder würdest du dich operieren lassen von jemandem, der kein
Arzt ist wenn es erlaubt wäre?

Nach Deiner Ansicht, s.u., offensichtlich schon, wenn er kostenlos arbeitet?

sodass eine ex ante Kontrolle, also eine Präventivkontrolle

Nett von Dir, dass Du den lateinischen Ausdruck mit einem lateinischen Fachausdruck erklärst, damit auch Nichtexperten folgen können. Aber das hatten wir ja schon :wink:

Wo ich dir schon zustimme das ist das Verbot der kostenlosen
geschäftsmäßigen Rechtsberatung durch Nichtanwälte in

Und hier widersprichst Du Dir selbst. Du kannst Doch nicht einerseits sagen, dass das Rechtsberatungsgesetz erforderlich ist, um den Rechtssuchenden vor schlechter Beratung und dadurch resultierenden Vermögensschäden zu schützen und dann sagen, dass die Vermögensschäden dann nicht verhindert werden müssen, wenn der Rechtssuchende von einem Nichtanwalt kostenlos beraten worden ist…da bestehen doch die gleichen Gefahren wie bei einer gewerblichen Beratung durch Nichtanwälte.

Frank

Andererseits gibt es in den meistn anderen Ländern keine vergleichbare Regelen, und trotzdem ist das Abendland noch nicht untergegangen… :wink:

Levay

Hallo!

Nach Deiner Ansicht, s.u., offensichtlich schon, wenn er
kostenlos arbeitet?

Nein, das war so nicht gemeint und ist auch nicht vergleichbar, siehe unten.

sodass eine ex ante Kontrolle, also eine Präventivkontrolle

Nett von Dir, dass Du den lateinischen Ausdruck mit einem
lateinischen Fachausdruck erklärst, damit auch Nichtexperten
folgen können. Aber das hatten wir ja schon :wink:

Also das Wort „Präventivkontrolle“ mag zwar aus dem Lateinischen kommen (jedenfalls was den Wortteil „Präventiv-“ bettrifft, ist aber kein lateinischer und schon gar kein juristischer Fachausdruck.

Wo ich dir schon zustimme das ist das Verbot der kostenlosen
geschäftsmäßigen Rechtsberatung durch Nichtanwälte in

Und hier widersprichst Du Dir selbst. Du kannst Doch nicht
einerseits sagen, dass das Rechtsberatungsgesetz erforderlich
ist, um den Rechtssuchenden vor schlechter Beratung und
dadurch resultierenden Vermögensschäden zu schützen und dann
sagen, dass die Vermögensschäden dann nicht verhindert werden
müssen, wenn der Rechtssuchende von einem Nichtanwalt
kostenlos beraten worden ist…da bestehen doch die gleichen
Gefahren wie bei einer gewerblichen Beratung durch
Nichtanwälte.

Nein, bestehen sie nicht. Zunächst vielleicht einmal ein indirektes Argument: so ein Rechtsberatungsgesetz wie in Deutschland gibt es meines Wissens nirgendwo in Europa und das von dir geschilderte Problem taucht trotzdem nicht auf, also für Österreich definitiv nicht, da kenne ich die Situation selbst und meines Wissens gibt es auch in keinem EU-Land Bestrebungen so eine Regelung wie in Deutschland einzuführen.

Durch die Erlaubnis der kostenlosen Beratung entsteht auch insoferne keine Konkurrenz, da eine kostenlose Beratung niemand zu seinem Beruf machen kann. Anders wäre entgeltliche Konkurrenz, da eine niedrigere Ausbildung niedrigere Preise ermöglichen würde und dadurch die Rechtsberatung durch Anwälte gefährdet wäre.

Nicht uneingeschränkt erlaubt ist bei uns z.B. auch die Vertretung durch Nichtanwälte - also idR besteht Anwaltspflicht ab Streitwert 4000,- und in Rechtsmittelverfahren. Genauso besteht Anwaltspflicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Das heißt, dass sich die tatsächliche kostenlose Beratung auf eine Ergänzung zum anwaltlichen Angebot beschränkt. Wo kommt das also tatsächlich vor? Praktisch ausschließlich als Hilfestellung durch NGOs.

Also z.B. habe ich schon als Student und mache ich jetzt auch (irgendwann am Abend) im Rahmen eines Vereines kostenlose Rechtsberatung im Fremdenrecht. Da geht es oft nur darum, mit den Leuten einen Antrag durchzusehen und zu klären, ob alle Unterlagen vollständig sind oder aber ein kurzes Gespräch mit Behördenmitarbeitern, um den Verfahrensstand zu klären. Oder aber man sammelt den Sachverhalt, da man als so eine Organisation idR mehr Zeit als ein Anwalt hat, und geht mit dem Betroffenen mit gesammeltem Sachverhalt zu einem Anwalt (der ist dann meistens ganz froh darüber und der Mandant auch). Wenn es notwendig ist, schreibt man eine Stellungnahme oder auch eine Berufung im Verwaltungsverfahren, das ist dann der anwaltlichen Arbeit natürlich schon ähnlicher. Ich wurde auch schon von Anwälten kontaktiert, die selbst in diesem Tätigkeitsbereich nicht viel machen (es ist einfach ein Spezialgebiet) und mich nach meiner Einschätzung oder Praxiserfahrung gefragt haben.

Oder z.B. Frauenhaus oder Frauenvereine. Eine Frau wird geschlagen und flüchtet sich ins Frauenhaus. Natürlich kann dort eine Beraterin ad hoc sagen: Liebe Frau, es gibt die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO zu beantragen, ich gehe mit Ihnen auf das Gericht und unterstütze Sie bei der Antragstellung (oft ist da ja auch ein psychologisches Hindernis, leider von vielen Anwälten unterschätzt).

Klassischer Fall ist auch die Caritas: Natürlich unterstützen die Juristen der Caritas Asylwerber im Asylverfahren.

Es geht da ja bitte nur um Verfahren, in denen keine Anwaltspflicht besteht, wie z.B. im Verwaltungsverfahren. Wenn das ganze nun ohnehin Jedermann selbst machen kann, dann ist es einfach nicht schlüssig, wenn ein Nichtanwalt keine kostenlosen Ratschläge erteilen darf. Jedenfalls zieht das Argument nicht, dass dadurch das Wohl der Mandanten gefährdet wäre. Das kann gar nicht sein, da der Mandant die ganze Sache wenn er will auch überhaupt ohne Beratung zur Gänze selbst machen kann und ja freiwillig zu einem Nichtanwalt (er weiß ja auch, dass das kein Anwalt ist) geht und sich Ratschläge holt.

Gruß
Tom

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Hallo!

Also vergleichbare Regeln gibt es schon und ich finde die Argumente von Wotan sehr gut und völlig richtig. Leider wird das von vielen unterschätzt.

Das was das deutsche Rechtsberatungsgesetz kennzeichnet ist das Verbot der kostenlosen geschäftsmäßigen Rechtsberatung durch Nichtanwälte - diese Regelung gibt es in anderen Ländern nicht und auch ich halte sie nicht für richtig.

Gruß
Tom

Und wie genau ist es in Österreich?

wie immer interessiert:
Levay

Hallo!

Also die Grundregel hiezu ist § 8 RAO:

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
§ 8.
(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich
auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt
die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und
privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt
die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung
im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die
Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder
und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch Parteienvertretungen auf
Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von
gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder
der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung
durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder
mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder
Vereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den
Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben
oder von Handwerkern fallen.
(4) Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den
Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen.
Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in
der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis
auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.
(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch
dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten
einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen
Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

Unter „berufsmäßig“ kann man so ungefähr „gewerbsmäßig“ verstehen, nur verwendet man das Wort nicht, da die RA-schaft ja ein freier Beruf ist.

Gruß
Tom

Ergänzung
Hallo!

Mir ist ja noch eingefallen, das Wotan noch mehr geschrieben hat. Also was die Unabhängigkeit, Verschwiegenheit etc. angeht, so ist das ziemlich gleich.

Vielleicht gibt es noch einen Unterschied: der österreichische Anwalt ist kein Organ der Rechtspflege. Nach österreichischer Auffassung könnte das nämlich mit der Pflicht des Anwaltes die Interessen des Mandanten zu vertreten kollidieren, insbesondere dann, wenn es darum geht die Interessen auch gegen den Staat zu vertreten. Ob das jetzt praktisch wirklich irgendeine Auswirkung hat, weiß ich nicht, da habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.

Die Rechtsgrundlagen findest du übrigens alle auch unter: http://www.oerak.at

Gruß
Tom

Deutschland: Lobbyarbeit wo man hinsieht
Ja, ja,

der deutsche Michel regelt ja alles, insbesondere seine eigenen Interessen.

Warum schützt mich dann kein Gesetz, dass der Handwerker, den ich kürzlich engagiert (und somit einem Schwarzarbeiter bevorzugt habe), die Tapeten nicht schief anklebt, meine Heizungsrohre mit Wandfarbe beschmiert, die Toilettenschüssel schief montiert und schon mittags drei Dosen Bier intus hat ?

Hier zeigt sich doch eine gewisse Eigendynamik: Die jenigen, dessen Interessen es kartellmäßig zu schützen gilt, machen die entsprechenden Gesetze selbst. Das ist doch fast so, als wenn die Drogendealer die Grenzkontrollen und Razzien selbst regeln würden.

Das ist Deutschland: Lobbyarbeit wo man hinsieht. Immer schön die eigenen Intereesen und Besitzstände sichern und gleichzeitig behaupten, dies geschähe nur zum Schutz der Menschheit im allgemeinen und besonderen.

Wer wirklich glaubt, dass ein „§§ 1 ff. BRAO, §§ 1 ff. BORA“ die Interessen der unmündigen Bürger schützt, ist doch wirklich naiv. So etwas kann, wie in allen anderen Branchen auch, der Markt regeln. Nach Abschaffung des Meisterzwangs hat man auch vorausgesagt, dass Deutschland im Chaos versinken wird. Die einzigen, die wohl immer noch daran glauben, sind die Lobbyvertreter des Handwerks (Kammern).

Irgendwie erinnert mich das an die Gilden des Mittelalters.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Im groben kann ich ja deinen Ausführungen folgen nur erklär mir bitte
doch warum ich dir (kostenfrei) Beratung geben darf wie deine
Elektroinstallation zu bewältigen ist oder wie du die Bremsen deines
Autos reparierst oder oder oder…
Es gibt unendlich viele Beispiele bei denen die Auswirkungen genauso
oder schlimmer sind wie im Rechtsanwaltsberuf.

Das die ausführende Tätigkeit immer einem Fachmann überlassen werden
sollte (der hat dann auch Haftpflicht und mach und tu) ist schon OK. Aber warum darf nicht kostenfrei in einem Forum wie diesem beraten werden.

Wenn das keine Lobby ist dann weiß ich es nicht.

Aber wer sollte sich denn auch dagegen wehren, die Rechtsanwälte?
Den eigenen Ast absägen auf dem man sitzt, nee das werden sie nicht
machen. Ja aber ohne Rechtsanwalt kann man ja dann auch nichts machen.

Für mich ist das ähnlich sinnvoll wie die Regelungen bei den
Schornsteinfegern.

Nu dürft ihr mich hauen. :smile:

Gruß
Stefan

Wenn
das ganze nun ohnehin Jedermann selbst machen kann, dann ist
es einfach nicht schlüssig, wenn ein Nichtanwalt keine
kostenlosen Ratschläge erteilen darf.

Nein? Ich denke schon. Wenn ich unkundig bin, besorge ich mir auch bei einem Verfahren ohne Anwaltspflicht aus guten Gründen einen Anwalt. Klar, besser als nichts ist eine Beratung durch kundige andere Personen schon. Aber wenn es flächendeckend solche Angebote gibt, ändert das nichts, dass die tätig werdenden Personen nicht den strengen Regeln des anwaltlichen Berufsrechts und der anwaltlichen Haftung unterliegen.
Ich denke, dass der Rechtssuchende beim Anwalt besser aufgehoben ist. Und ein Streitwert von sagen wir mal 4.000 Euro ist für den ein oder anderen vielleicht doch schon von einem solchen Stellenwert, dass er auch dieses Anliegen in die fachkundigen Hände eines Anwalts geben sollte, der ihm eben auch streng haftet, wenn er mal eine Frist versäumt hat o.ä.
Zumal es ja die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt, so dass ich für eine kostenlose Rechtsberatung vom Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes her überhaupt kein Bedürfnis sehe.

Frank

Hallöchen!

Warum schützt mich dann kein Gesetz, dass der Handwerker, den
ich kürzlich engagiert (und somit einem Schwarzarbeiter
bevorzugt habe), die Tapeten nicht schief anklebt, meine
Heizungsrohre mit Wandfarbe beschmiert, die Toilettenschüssel
schief montiert und schon mittags drei Dosen Bier intus hat ?

Da hast Du § 280 BGB überlesen, wenn Du dasvon ausgehst, dass Dich davor kein Gesetz schützt.

Hier zeigt sich doch eine gewisse Eigendynamik: Die jenigen,
dessen Interessen es kartellmäßig zu schützen gilt, machen die
entsprechenden Gesetze selbst.

Gesetze macht das Parlament, nicht die Anwaltschaft und nichtmal überwiegend Juristen.

Das ist Deutschland: Lobbyarbeit wo man hinsieht. Immer schön
die eigenen Intereesen und Besitzstände sichern und
gleichzeitig behaupten, dies geschähe nur zum Schutz der
Menschheit im allgemeinen und besonderen.

Vielleicht gibt es ja nicht nur schwarz und weiß, sondern auch grau. Es ist natürlich nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Anwaltschaft ihre Existenzgrundlagen gesichert wissen will. Und im Ernst: die berufliche Situation für Anwälte ist in Deutschland schon jetzt katastrophal. Aber ganz verleugnen, das Rechtsberatungsgesetz würde nicht auch die Möglichkeit des Bürgers, durch kompetente und stark reglementierte, vertrauenswürdige Anwälte effektiven Rechtsschutz zu suchen, würde ich nicht.

Frank

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Hallo!

Nein? Ich denke schon. Wenn ich unkundig bin, besorge ich mir
auch bei einem Verfahren ohne Anwaltspflicht aus guten Gründen
einen Anwalt. Klar, besser als nichts ist eine Beratung durch
kundige andere Personen schon. Aber wenn es flächendeckend
solche Angebote gibt, ändert das nichts, dass die tätig
werdenden Personen nicht den strengen Regeln des anwaltlichen
Berufsrechts und der anwaltlichen Haftung unterliegen.

Das behauptet ja auch niemand, dass das so wäre.

Ich denke, dass der Rechtssuchende beim Anwalt besser
aufgehoben ist. Und ein Streitwert von sagen wir mal 4.000
Euro ist für den ein oder anderen vielleicht doch schon von
einem solchen Stellenwert, dass er auch dieses Anliegen in die
fachkundigen Hände eines Anwalts geben sollte, der ihm eben
auch streng haftet, wenn er mal eine Frist versäumt hat o.ä.

Ja eh, aber das kann der doch wohl selbst entscheiden, wenn er sich auch selbst vertreten kann.

Zumal es ja die Möglichkeit der Beratungs- und
Prozesskostenhilfe gibt, so dass ich für eine kostenlose
Rechtsberatung vom Grundsatz des effektiven her
überhaupt kein Bedürfnis sehe.

Wenn man jemandem fähig genug hält sich jemand selbst „vertreten“, dann muss man ihm auch soviel Mündigkeit zusprechen, dass er selbst entscheiden kann, ob er zu einem zugelassenen Anwalt geht oder zu jemandem anderen. Das deckt sich im Übrigen auch mit der EuGH Judikatur zum ausländischen europäischen Anwalt.

Selbst wenn du, wie du sagst kein Bedürfnis siehst (was sich mit meiner Erfahrung nicht deckt und ich hab den Vorteil, dass ich das sozusagen aus zwei Sichten kenne), so kann man daraus nicht schließen, dass das verboten sein soll.

Ich bin ja auch für den anwaltlichen Berufsschutz, aber man kann auch alles übertreiben.

Gruß
Tom