kann ein Angebot (steht groß und deutlich drauf) mit dem Zusatz
Auftrag erteillt am: (Datum und Unterschrift)
zu einem verbindlichen Kaufvertrag werden?
Obwohl mündlich mehrfach darauf hingewiesen wird, dass nichts verbindliches abgeschlossen wird (also keine Bestellung oder sonstiges wird unterschrieben)?
kann ein Angebot (steht groß und deutlich drauf) mit dem
Zusatz
Auftrag erteillt am: (Datum und Unterschrift)
zu einem verbindlichen Kaufvertrag werden?
Obwohl mündlich mehrfach darauf hingewiesen wird, dass nichts
verbindliches abgeschlossen wird (also keine Bestellung oder
sonstiges wird unterschrieben)?
Viel Spaß beim diskutieren
Da gibt´s nichts zu diskutieren: Es ist ein Vertrag zustandegekommen.
Also ich denke da fehlt noch ein bisschen Sachverhalt. Könntest du das nochmals genauer schildern, insb. die Vorgeschichte wer was wann wie wem erklärt hat?
Kannst Du mir das genauer erklären? Also, wenn jemand ein Angebot macht und da einfach draufschreibt „Auftrag erteilt am…“ - dann ist das ein Auftrag geworden? Wo ist denn da die Willenserklärung der anderen Partei? Heißt das, ich könnte nach Lust und Laune solche Angebote rausfaxen und hätte dann Aufträge? *freu*
Danke für die Antwort!
Gruß,
M.
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Wer hat jetzt bei „Auftrag erteilt“ unterschrieben? Derjenige, der das Angebot abgegeben hat oder derjenige, der es „angenommen“ hat? Im ersten Fall wäre meines Erachtens kein Vertrag zustandegekommen, da keine Annahme erfolgt ist (außerdem muss man ja noch berücksichtigen, dass mündlich eben gerade darauf hingewiesen wurde, dass kein Vertrag geschlossen wurde); im zweiten Fall, wenn also der Auftragnehmer unterschrieben hat, ist ein verbindlicher Vertrag zustandegekommen.
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Ich weiß nicht, ob ich es falsch verstanden habe: Es gab eine Unterschrift des vermeintlichen Auftraggebers oder nicht? Oder von wem ist da jetzt die Unterschrift? Denn wenn die vom Auftraggeber ist, dann ist es wohl ein Vertrag…
Gruß,
M.
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Kannst Du mir das genauer erklären? Also, wenn jemand ein
Angebot macht und da einfach draufschreibt „Auftrag erteilt
am…“ - dann ist das ein Auftrag geworden?
Nein, habe ich auch nicht behauptet.
Ich habe die Sachverhaltsschilderung so verstanden, das nicht der Angebotsersteller, sondern der andere unterschrieben hat. Anders wäre doch so offensichtlich kein Vertrag zustandegekommen, daß das hier wohl nicht gepostet würde.
ja…hatten wir wohl…
…ich meinte im zweiten von mir angesprochenen Fall selbstverständlich (wie du) auch den „Auftraggeber“ und nicht den „Auftragnehmer“, ansonsten ergäbe das ja auch keinen Sinn…
Faszinierend, wie man doch aus einem identischen Sachverhalt etwas völlig Unterschiedliches herauslesen kann, wenn keine näheren Zusatzinfos bereitgestellt werden.
Ich hatte es nämlich genau umgekehrt verstanden, dass sich der Auftragnehmer auf einen (aus seiner Sicht möglicherweise mündlich geschlossenen) Vertrag berufen, und dass diesem Schreiben nun nur noch so eine Art Bestätigungsfunktion mit der Unterschrift des Auftragnehmers zukommen würde (Bestätigungsschreiben).
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Ich hatte es nämlich genau umgekehrt verstanden, dass sich der
Auftragnehmer auf einen (aus seiner Sicht möglicherweise
mündlich geschlossenen) Vertrag berufen, und dass diesem
Schreiben nun nur noch so eine Art Bestätigungsfunktion mit
der Unterschrift des Auftragnehmers zukommen würde
(Bestätigungsschreiben).
Ich tendiere auch zu dieser Variante. Auch dann könnte ein Vertrag entstanden sein, wenn es sich um Kaufleute handelt!
Vielleicht lieg ich auch völlig falsch, aber ein Vertrag grundsätzlich bedarf doch nicht der Schriftform. Wenn also der eine Partner anbietet und der andere annimmt, dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Dazu bedarf es keines Beleges.
Das Problem taucht nun auf, wenn einer der Partner behauptet, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Somit kann, z. B. bei einem nachfolgenden Rechtsstreits, das Angebot mit dem Vermerk u. U. als Beweismittel dienen, dass liegt aber wohl im Ermessen des Richters.
Somit ist die Frage, ob mit einem Vermerk ein Vertrag zustande kommt, eher Nein. Zustande kommt ein Vertrag mit übereinstimmenden Willenserklärungen, worauf der Vermerk hinweist, aber nicht zwingend beweisst.
Oder?
Gruß
ALex
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