Diese Rechte gibt es aber nur, wenn die verkaufte Ware mangelhaft war. Wie ein Verkäufer die Rückgabe regelt, wenn er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, ist seine Sache!
ich bin ebenfalls der Ansicht, dass der Händler den Kunden nicht auf einen Gutschein verweisen kann (allerdings nur, wenn die Kaufsache einen Mangel hat!). Sowas kann m.E. auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden (ZR-Profis bitte einschreiten bei Fehler).
Man sollte aber daran denken, dass es „U“ nicht gibt. Ein Umtauschrecht ist nirgens normiert und allein eine Frage der Kulanz des Verkäufers´.
Gruß,
Dea
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Sofern nicht anders vereinbart, hat der Verkäufer die Möglichkeit z.B. ein Kleid zu reparieren bzw. Mängel zu beheben oder ein gleiches fehlerfreies zu liefern. Erst wenn der Artikel das dritte mal reklamiert wird gibt es eine generelle Geldzurück-Garantie.
VG, Stefan der durch seinen Bruder BWL-geschädigt ist, da der von nichts anderem redet…