Rechtslage Schwarzmarkt

Hallo,
Wenn man eine Eintrittskarte für ein Event hat, was auch immer, Konzert, Sport,…, ist dann aber verhindert, krank oder sonstwas - wenn man dann diese Karte zum Verkauf anbietet, bei Ebay beispielsweise, wie ist denn da die Rechtslage? Darf man das grundsätzlich? Wenn man den Preis der karte dann vervierfacht, muß man den Gewinn dann nicht versteuern?
Ganz allgemein, wie ist denn der „Schwarzmarkt“ juristisch geregelt? Könnte die Polizei eingreifen, wenn man vor der Halle seine Karten verkauft? Gerade zu Zeiten vonb ebay kommen solche Fragen immer wieder auf… ich würde mich freuen, hier mal Licht ins Dunkel zu bekommen. Welche Art Vertrag entsteht denn beim Verkauf ? Gäbe es vielleicht sogar etwas wie Haftung für den Verkäufer? Schließlich wäre der ja dann Vertragspartner und nicht der Veranstalter… Viele Fragen :smile:
Grüße, Stephan

Wenn man eine Eintrittskarte für ein Event hat, was auch
immer, Konzert, Sport,…, ist dann aber verhindert, krank
oder sonstwas - wenn man dann diese Karte zum Verkauf
anbietet, bei Ebay beispielsweise, wie ist denn da die
Rechtslage? Darf man das grundsätzlich?

Ja. Grundsätzlich darf man das. Es gibt keinen Tatbestand des „Schwarzmarktes“. Und Wucher kann hier auch nicht vorliegen, egal wie hoch der Preis ist, weil keine Zwangs- oder Notlage ausgenutzt wird.

Zu bedenken ist, dass etwas anderes vereinbart werden kann. Der FC Köln z.B. sperrt Karten, wenn er entdeckt, dass sie bei eBay verkauft werden. Das ist technisch in diesem Fall möglich und deswegen in Ordnung so, weil zwischen dem FC und den Ticketkäufern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.

Wenn man den Preis der
karte dann vervierfacht, muß man den Gewinn dann nicht
versteuern?

Ich glaube nicht, dass die Frage, wie viel Gewinn man macht, damit zu tun hat. Es geht wohl eher darum, ob man gewerbsmäßig handelt. Aber Steuerexperte bin ich weiß Gott nicht…

Ganz allgemein, wie ist denn der „Schwarzmarkt“ juristisch
geregelt?

Gar nicht.

Könnte die Polizei eingreifen, wenn man vor der
Halle seine Karten verkauft?

Eher nicht. Es müssten schon besondere Umstände hinzukommen. Z.B. hat der Veranstalter auf seinem Grund und Boden das Hausrecht; wenn er dich wegschickt, weil du Karten verkaufen willst, ist das sein gutes Recht. Auf der öffentlichen Straße ist zu bedenken, dass für den gewerbsmäßigen Verkauf von Tickets eine Sondernutzungserlaubnis für die Straße nötig wäre; das ist nämlich nicht ihr Widmungszweck.

Gerade zu Zeiten vonb ebay kommen
solche Fragen immer wieder auf… ich würde mich freuen, hier
mal Licht ins Dunkel zu bekommen. Welche Art Vertrag entsteht
denn beim Verkauf ?

Gute Frage: Ich würde von einem Kaufvertrag ausgehen. Man könnte aber sicher auch irgendwie einen Dienst- oder eher noch Werkvertrag hinbiegen. Würde mich interessieren, ob es dazu eine Rechtsprechung gibt.

Gäbe es vielleicht sogar etwas wie Haftung
für den Verkäufer? Schließlich wäre der ja dann
Vertragspartner und nicht der Veranstalter… Viele Fragen :smile:

Auch eine gute Frage. Dazu eine Anmerkung, die mit deiner Frage selbst nichts zu tun hat: Ich z.B. arbeite im Tickethandel, und wir verstehen uns überhaupt nicht als Verkäufer, sondern als Vermittler. Das heißt, wir gehen (das Unternehmen geht, nicht ich persönlich…) davon aus, dass wir mit Vertretungsmacht im Namen des Veranstalters Karten verkaufen.

Levay

konkretes beispiel
Hi,

wenn ich mir so anschaue, was am samstag im robbie-vvk los war, und dass nur 2 stunden später die tickest bei ebay zu höchstpreisen den besitzer wechselten, liegt der verdacht doch nicht nur nahe, sondern es ist doch quasi erwiesen, dass solche kontingente nur für den „schwarzmarkt“ gekauft wurden.

Da wird man selbst fast öffentlich verbrannt, wenn man auf nen flohmarkt für 20€ ne rolex kauft und DAS soll aber legitim sein…

LG Alex:smile:

Hallo,
in Belgien soll ein Gesetz kommen das den Kartenkauf auf dem Schwarzmarkt verbietet. Geplant ist, dass man Karten nur noch mit seinem Namen bekommt. Beim Einlass soll dann der Name mit dem Ausweis verglichen werden. Stimmen die Namen nicht überein, ist eine Geldstrafe geplant. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass es Leute gibt die Karten schon lange im Voraus kaufen und die mit horrenden gewinnen am Fiskus vorbei wieder verkaufen. Als Beispiel wurden Leute genannt, die an einem Tag auf diese Art und Weise so 15000 bis 20000 Euro einsackten.
Gruss
Rainer

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Hallo!

Da wird man selbst fast öffentlich verbrannt, wenn man auf nen
flohmarkt für 20€ ne rolex kauft und DAS soll aber legitim
sein…

Kleiner Unterschied dabei: Diese Rolex ist entweder a) Geklaut oder b) Nachgemacht, die Konzertkarte ist echt.

Frank

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Hallo!

Also da braucht man eigentlich kein Gesetz. Der Veranstalter muss nur die Karten auf Namen ausstellen, dann ist sie kein Inhaberwertpapier mehr. Das genügt eigentlich.

Gruß
Tom

Da ich das mit den Inhaberwertpapieren nicht verstanden habe, habe ich jetzt mal nachgelesen und folgendes im Lexikon gefunden:


  1. Wertpapierrecht: Wertpapier, das auf den Inhaber lautet [!] und diesen legitimiert. Der Besitz des Papiers begründet die widerlegbare Vermutung für die materielle Berechtigung des Inhabers

Steht das jetzt nicht im Widerspruch zu dem, was du geschrieben hast?

Verwirrt:
Levay

Hallo Levay,

Zu bedenken ist, dass etwas anderes vereinbart werden kann.
Der FC Köln z.B. sperrt Karten, wenn er entdeckt, dass sie bei
eBay verkauft werden. Das ist technisch in diesem Fall möglich
und deswegen in Ordnung so, weil zwischen dem FC und den
Ticketkäufern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen
wird.

Aber ist das nicht eine ähnliche Fragestellung wie mit den Vereinbarungen, die z.B. Microsoft bei OEM-software mit den ursprünglichen Händlern trifft?
Gegenüber dem Zweitkäufer kann sich der FC Köln doch wohl kaum auf Vereinbarungen mit dem Erstkäufer berufen?
Oder steht da etwas entsprechendes auf der Karte, z.B. Karte ungültig, wenn von nicht autorisierten Personen gekauft?
Bei software ist das doch mittlerweile zu Gunsten der Käufer geklärt - Oder?
Gruß
Peter

Gute Frage. Bei der OEM-Sache hat der BGH ja zu Recht festgestellt, dass einen sachenrechtlichen numerus clausus gibt und die Nutzungsrechte an einer Sache daher nicht nur Parteivereinbarung derart ausgeschlossen werden können, dass sie für andere als die Vertragspartner gelten.

Ob der Fall vergleich ist, weiß ich aber nicht so recht: Der FC Köln erbringt ja eine Leistung, indem er die Gäste in das Stadion einlässt. vertraglich vereinbart war diese Leistung mit dem Käufer der Karten, nicht mit dem Zweitkäufer.

Meine Argumentation spricht wohl gegen die Annahme eines (reinen) Kaufvertrags. Aber bessere Argumente habe ich nicht :wink:

Levay

sprachliches Missverständnis?
Hallo!

Ich glaube wir haben da möglicherweise ein sprachliches Problem, vielleicht verwendet man da unterschiedliche Begriffe in Österreich un Deutschland - soll ja schon mal vorkommen:wink:

Unter Inhaberwertpapier verstehe ich ein Wertpapier, bei dem die Ausübung des verbrieften Rechtes mit der Innehabung des Wertpapieres verbunden ist. Unter dem was du definiert hast verstehe ich ein Namenswertpapier.

Das erinnert mich irgendwie an folgende Geschichte: ein deutscher Richter stufte einmal die Zeugenaussage eines bayerischen Zeugen als unglaubwürdig ein, da dieser von einer Verletzung am Fuß sprach, tatsächlich war die Verletzung allerdings am Unter- oder Oberschenkel (weiß ich nicht). Was der Richter nicht wusste: In Bayern und Österreich werden die Begriffe „Fuß“ und „Bein“ synonym verwendet…

Gruß
Tom

Hallo!

Wenn der Verkäufer eine Karte verkauft in der das Eintrittsrecht verbrieft ist und das Vertragsverhältnis so gestaltet ist, dass die Ausübung des Rechtes (also der Eintritt) mit der Innehabung der Karte verknüpft ist, dann hast du jedenfalls recht.

Aber auch dann, wenn die Karte zwar nicht auf Namen ausgestellt ist, aber die Übertragung verboten ist, kann sich daran mE nichts ändern. Dann müssten eigentlich normale Zessionsregeln gelten und ein Zessionsverbot wirkt ja nicht absolut. Also müsste durch die Übertragung der Karte auch die Forderung gültig übertragen werden können.

Anders wäre es wenn die Karte auf Namen ausgestellt ist.

Also das ist jetzt alles aus dem Bauch und nur vage. Wissen tu ich es nicht, da müsste jemand was dazu sagen, der vom deutschen Wertpapierrecht etwas versteht. Ich tu mir beim österreichischen schon schwer, weil ich das wirklich nicht gern gelernt habe:wink:

Gruß
Tom

Hallo!

Unter Inhaberwertpapier verstehe ich ein Wertpapier, bei dem
die Ausübung des verbrieften Rechtes mit der Innehabung des
Wertpapieres verbunden ist.

Das ist in D nicht anders, kleine Merkformel: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.

Frank

Hallo Tom,
schau Dir doch mal diesen „Eigentumsvorbehalt“ an

http://www.haraldschmidt.tv/html/deutsch/service/agb…

„…V. Unübertragbarkeit der Forderung/Platzkarte
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an der Platzkarte nur unter der auflösenden Bedingung übertragen wird, dass sich der Kunde einer Verfügung über die Platzkarte zu einem höheren als dem auf der Karte angegebenen Preis enthält. Ebenso ist die Abtretung der in der Eintrittskarte verbrieften Forderung zum Zweck der Erzielung eines höheren als dem auf der Karte angegebenen Preis ausgeschlossen…“

Gruß
Peter

Hallo!

Also was das Eigentum anlangt kann ich nichts sagen, da müsste ich mich besser im deutschen Sachenrecht auskennen. Keine Ahnung, ob man da so eine auflösende Bedingung im Verfügungsgeschäft vereinbaren kann.

Das zweite betrifft die Forderungsabtretung und ist ein sog. Zessionsverbot. Zessionsverbote wirken als schuldrechtliche Geschäfte nur inter partes, also eine entgegen dem Verbot vorgenommene Abtretung an einen Dritten ist wirksam.

Gruß
Tom

Das ist in D nicht anders, kleine Merkformel: Das Recht aus
dem Papier folgt dem Recht am Papier.

Und damit komme ich irgendwie manchmal durcheinander :frowning: