Kostenlose Getränke für Arbeitnehmer

Hallo zusammen,
in der Arbeitsstättenverordnung, zweiter Teil, §29 (4) Pausenräume, steht, Zitat: „Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden“.

Nun meine Frage. Was ist darunter zu verstehen? Leitungswasser, Mineralwasser oder diese 10l Plastik-Trinkwasserflaschen???
Gibt es darüber Gerichtsurteile oder sonstige Rechtsquellen??

Bin für jeden Hinweis dankbar!

Gruß
Karl-Heinz

Hallo Karl-Heinz,

hatte gerade am Freitag just dieses Problem mit einem WP diskutiert:

Dazu zählen:
Mineralwasser (KEIN Leitungswasser!), O-Saft, Apfelsaft (bzw. sonstige Säfte; Cola, Fanta, etc.), Kaffee und Tee.

Allerdings kann es sich der Arbeitgeber aussuchen, welche von diesen Getränken er kostenfrei zu Verfügung stellt. Sprich: er muß nicht unbedingt Cola servieren.

Fällt übrigens NICHT unter die Bewirtungsaufwendungen (über Konto 6300 - Sonstige Betriebsaufwendungen - buchen!)

Gruß

Tessa

Hallo Tessa,
danke für die Antwort, aber kennst Du evtl. Urteile die dies untermauern. Das kennst Du ja bestimmt, nur was schriftlich ist zählt…leider!!

Gruß
Karl-Heinz

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Und hallo noch einmal,

mit Urteilen kann ich zwar nicht dienen, aber vielleicht kommst Du mit den nachfolgenden Ausführungen in der Gesamt-Abzugstabelle (herausgegeben von Forkel Verlag / Deutscher AnwaltVerlag) weiter. Dort heißt es unter „Getränke/Genußmittel“:

Getränke und Genußmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum eigenen Verbrauch IM BETRIEB unentgeltlich oder verbilligt überläßt, gehören als Aufmerksamkeiten NICHT zum Arbeitslohn. Steuerfrei ist deshalb z. B. das unentgeltliche oder verbilligte Getränk aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten oder Getränke, die nicht im Zusammenhang mit Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt in der Werkskantine ausgegeben werden.

Dagegen ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn, der den Arbeitnehmern durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Getränken und Genußmitteln zum HÄUSLICHEN VERZEHR entsteht, z. B. der Haustrunk an Arbeitnehmer im Brauereigewerbe und Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten in den tabakverarbeitenden Betrieben.

Bei Getränken und Genußmitteln, die vom Arbeitgeber herstellt oder vertrieben werden, kann der steuerpflichtige Wert jedoch um den sogenannten Rabattfreibetrag von 2.400 DM gekürzt werden.

Zitat Ende! Dies ist der aktuelle Stand des Steuerrechts.

Ich hoffe, Du kommst damit erst einmal weiter. Falls nicht, schaue ich gerne in meinen schlauen Steuergesetzen nach.

Gruß

Tessa

Hi Tessa,
danke für die Bemühung.
Werde mal sehen, ob das genügt…

Liebe Grüße
Karl-Heinz

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