Erstattung der Hin- und Rücksendekosten

Hallo,

Person A kauft bei einer Internetauktion bei Händler B per Sofortkauf Ware X. Diese ist nach erhalt defekt. Nach Rücksprache mit Händler B sagt dieser senden Sie die Ware auf Ihre Kosten zurück (Kaufpreis lag 16,00€ + Versand), nach Eingang der Ware will Händler B sofort bessere Ware als Ersatz senden. Gleichzeitig gibt Händler B an, das bei der Rücksendung auch die Bankdaten mit angegeben werden müssen. Person A schreibt also im Rücklieferschein die Mängel auf und setzt eine Frist von 10 Tagen nach erhalt der Ware Ersatz zu liefern. Wenn kein Ersatz geliefert werden kann bittet Person A um Rückerstattung des Kaufpreis sowie die Kosten für Hin- und Rückversand. Nachdem 10 Tage vergangen sind hat Händler B noch immer keinen Ersatz gesendet und ersattet das Geld auch nicht zurück. Person A sendet per Einschreiben an Händler B eine Aufforderung nach BGB §439 nun innerhalb 14 Tagen wie besprochen den Ersatz zu liefern. Händler B überweist nach erhalt des Einschreibens an Person A einfach die 16,00€ zurück und behauptet, Person A sei vom Kauf zurück getreten! Dies hat aber Person A nirgendwo weder Schriftlich noch Mündlich getan! Händler B sagt mit Angabe der Kontonummer im Rücklieferschein sei das ein Kaufrücktritt.
Nun sitzt Person A auf den Kosten von 6,90€ Versand + 4,00€ Rückversand + 2,00€ Einschreiben ( da Händler B auf normalen Wege nie eine Reaktion gezeigt hatte). Was kann Person A in diesem Fall noch tun? Stimmt das mit dem Rücktritt nur durch angabe der Bankverbindung?
Einen Mahnbescheid erstellen lassen kostet doch mehr als der Streitwert? Allerdings ist das vorgehen von Händler B auch nicht korrekt, den Person A will ja die Ware haben und hat sie nicht zum Spass bestellt.
Wer weiss was in so einem Fall noch für Möglichkeiten gibt bzw. zu tun ist.
Danke vorab für die Antworten.

Hallo,

Person A kauft bei einer Internetauktion bei Händler B per
Sofortkauf Ware X. Diese ist nach erhalt defekt. Nach
Rücksprache mit Händler B sagt dieser senden Sie die Ware auf
Ihre Kosten zurück (Kaufpreis lag 16,00€ + Versand)

Der Käufer hat potentielle Kosten (vgl. hierzu § 357 II BGB) nur zu tragen, wenn er von seinem Rücktrittsrecht im Rahmen des Fernabsatzrechts gebraucht macht. Transportkosten im Rahmen de Mangelgewährleistung sind stets vom Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB).

nachEingang der Ware will Händler B sofort bessere Ware als Ersatz
senden. Gleichzeitig gibt Händler B an, das bei der
Rücksendung auch die Bankdaten mit angegeben werden müssen.
Person A schreibt also im Rücklieferschein die Mängel auf und
setzt eine Frist von 10 Tagen nach erhalt der Ware Ersatz zu
liefern. Wenn kein Ersatz geliefert werden kann bittet Person
A um Rückerstattung des Kaufpreis sowie die Kosten für Hin-
und Rückversand. Nachdem 10 Tage vergangen sind hat Händler B
noch immer keinen Ersatz gesendet und ersattet das Geld auch
nicht zurück. Person A sendet per Einschreiben an Händler B
eine Aufforderung nach BGB §439 nun innerhalb 14 Tagen wie
besprochen den Ersatz zu liefern. Händler B überweist nach
erhalt des Einschreibens an Person A einfach die 16,00€ zurück
und behauptet, Person A sei vom Kauf zurück getreten! Dies hat
aber Person A nirgendwo weder Schriftlich noch Mündlich getan!
Händler B sagt mit Angabe der Kontonummer im Rücklieferschein
sei das ein Kaufrücktritt.

Ob eine Rücktrittserklärung vorliegt, ergibt sich durch Auslegung. Das dies der Fall ist hat vorligend im Zweifel der Verkäufer darzulegen.

Nun sitzt Person A auf den Kosten von 6,90€ Versand + 4,00€
Rückversand + 2,00€ Einschreiben ( da Händler B auf normalen
Wege nie eine Reaktion gezeigt hatte). Was kann Person A in
diesem Fall noch tun? Stimmt das mit dem Rücktritt nur durch
angabe der Bankverbindung?

m.E. nicht.

Einen Mahnbescheid erstellen lassen kostet doch mehr als der
Streitwert? Allerdings ist das vorgehen von Händler B auch
nicht korrekt, den Person A will ja die Ware haben und hat sie
nicht zum Spass bestellt.
Wer weiss was in so einem Fall noch für Möglichkeiten gibt
bzw. zu tun ist.
Danke vorab für die Antworten.

Vorausgesetzt der Rücktritt geht nicht durch (wovon ich vorliegend ausgehe)besteht die Möglichkeit Schaden- bzw. Aufwendungsersatz neben oder statt der Leistung zu verlangen.

Alternativ könnte man auch jetzt noch den Rücktritt erklären und Schadenersatz geltend machen.