Verwaltungsrecht: Wiederaufgreifen des Verfahrens

Liebe Experten,

es geht mir um das Aufgreifen des (Verwaltungs-)Verfahrens im *weiteren* Sinn, also außerhalb von § 51 I.

Beispiel: A wird durch VA der Behörde B belastet und lässt VA bestandskräftig werden; dann beantragt er, einen Aufhebungs-VA des Erst-VA nach § 48 zu erlassen. Wenn nun die Behörde sich schlicht auf die Bestandskraft des Erst-VA beruft, was ist dieses Berufen dann?

Eigentlich spricht man ja von einer wiederholenden Verfügung, die - mangels Regelungswirkung - kein eigener VA sei.

Zumindest in einem Kommentar habe ich gefunden, es handele sich konkludent um die Ablehnung eines konkludenten Antrages nach § 51 I, was aber in meinem Beispielfall nicht stimmt, weil angenommen sei, dass keiner der entsprechenden Gründe vorliegt.

Überall steht aber nun, dass A einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung des Erst-VA hat. Es sei dabei i.d.R. nicht ermessensfehlerhaft, sich auf die Bestandskraft zu berufen (Ausnahmen bestätigen die Regel).

–>> Wenn die Behörde aber durch die Berufung auf die Bestandskraft Ermessen ausübt - wie kann es sich dann um etwas anderes als um einen VA handeln?

Wer weiß was?

Levay
(der im Übrigen davon ausgeht, dass beim Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn eh eine einheitliche Ermessensausübung stattfindet, so dass in jedem Fall Verpflichtungsklage zu erheben wäre, wenn die Behörde, aus welchen Gründen auch immer, das Wiederaufgreifen ablehnt. Ob das so stimmt?)

–>> Wenn die Behörde aber durch die Berufung auf die
Bestandskraft Ermessen ausübt - wie kann es sich dann um etwas
anderes als um einen VA handeln?

hi,

m.E. ist das ermessen hier mal näher zu definieren. es handelt sich in dem fall um entschliessungsermessen, also die frage: wird die behörde nach eingang der bitte des bürgers tätig oder nicht?

zu beachten ist ja, dass hier drei phasen in der behörde abgearbeitet werden:

phase 1 = werden wir tätig?
phase 2 = die prüfung des sachverhaltes
phase 3 = die erstellung VA und deren bekanntgabe

in phase 1 haben wir eine ermessensentscheidung, die kann drei ergebnisse vorbringen:

  1. X bekommt einen neuen VA, alles wird gut
  2. X bekommt einen neuen VA, alles bleibt beim alten
  3. X bekommt Keinen VA, es wird schlicht mitgeteilt, dass das entschliessungsermessen, ob ein VA erlassen werden soll, negativ ausfiel.

im fall des negativen entschliessungsermessen, verbleibt es in der behörde in phase 1. man könnte auch sagen sie steigt erst gar nicht in eine „begründetheitsprüfung“ ein und keine sachentscheidung wird getroffen.

puhh…

gruss vom

showbee

puhh…

:wink:))

Mir ist trotz deiner dankeneswerten Ausführungen nicht klar, wieso hier kein VA vorliegen sollte. Eine Behörde übt Ermessen aus, und ihre Entscheidung (auch die Entscheidung, nicht tätig zu werden) muss doch ein VA sein.

Da es in der Klausur wohl egal ist (man müsste im Rahmen von §§ 51 V, 48, 49 wohl eh Verpflichtungsklage erheben), will ich es aber nicht weiter aufdröseln.

Beste Grüße,
Levay