Mietrecht: Tod des Mieters

Hallo Experten!

Der Opa meiner Freundin ist am Wochenende gestorben und am Montag stand dann direkt seine (Ex-)Vermieterin vor der Tür und meinte, dass die Erben den Vertrag zu kündigen hätten und solange die Miete zu zahlen hätten, bis die gesetzliche Kündigungsfrist vorbei ist. Ich glaube, dass sind dann 6 Monate, da er länger als 10 Jahre dort wohnte.
Erlischt ein Mietvertrag denn nicht fristlos, wenn der Mieter verstirbt?

Danke mal im voraus

Gruß Kurt

Ok, hab’ jetzt etwas im Netz gefunden:

[…]
Tod des Mieters:
Der Ehegatte des Mieters, der den Vertrag mit unterschrieben hat, kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn er den nächst zulässigen Termin einhält. Familienangehörige oder Ehegatten, die den Vertrag nicht mit unterschrieben haben, können innerhalb eines Monats nach dem Tode des Mieters kündigen.
*Stirbt ein alleinstehender Mieter, können die Erben das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum nächst zulässigen Termin kündigen.*

Ist arg hart! Wer soll dann die Miete bezahlen? Etwa meine Freundin, die in der Ausbildung ist und 750,00 DM pro Monat für ihre Ausbildung zu zahlen hat? Die „Erbmasse“ des Opas ist sicherlich sehr gering und wird die Miete für die nächsten 3 Monate kaum decken…

Für weitere Tipps & Tricks wäre ich dankbar! Hatte jemand ähnliche Erfahrungen?

Gruß Kurt

Hallo Kurt,
fristlos endet der Mietvertrag nicht. Der Mieter vererbt sozusagen den Mietvertrag.Ausnahme: Mietvretrag auf Lebenszeit eines alleinstehenden Mieters.
Aber sowohl der Mieter und die Erben des Mieters haben das Recht zur vorzeitigen Kündigung (§569 BGB)
Es muss jedoch unverzüglich mit einer dreimonatigen Frist zum nächst zulässigen Termin gekündigt werden, sonst gelten die normalen Kündigungsfristen. Der Erbe muss aber eine sichere Kenntnis von seiner Erbenstellung haben.
Anders ist es, wenn der Verstorbene mit einem Partner, der den Vertrag mit unterschrieben hat, lebte. Dann tritt dieser in den Mietvertrag alleine ein.
Mit freundlichen Grüßen
roland

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Hi Kurt,

traurig, aber wahr: die (Ex-)Vermieterin hat leider - wenn auch nur zum Teil - recht.

Nach § 569 ff BGB sind sowohl die Erben als auch die Vermieterin berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt (unbedingt Opas Mietvertrag suchen!!!) zu kündigen.

Dummerweise stimmt es aber mit der Mietzahlung. Für diese Zeit könnte Deine Freundin (falls sie die Erbin ist) evtl. einen Untermieter einquatieren, dann tut die Miete nicht so weh. Klärt doch erst einmal, wer überhaupt Erbe ist!

Falls die Vermieterin mit sich reden läßt: versucht doch mal, Euch mit ihr irgendwie zu einigen. Vielleicht kommen die Erben eher aus dem Vertrag raus.

Gruß

Tessa

Wie ist denn die Erbenstellung Deiner Freundin?
Wenn es nichts zu vererben gibt, kann Sie das Erbe ablehnen und hat auch mit der Wohnung nichts zutun.