Öffentliches Interesse

Hallo,

im welchen Zusammenhang steht das subjektive Recht mit dem öffentlichen Interesse (Gemeinnützigkeit, Wohl der Allgemeinheit)? Das subjetive Recht steht einer einzelnen näturlichen oder juristischen Person zu. Ist das öffentliche Interesse ein Kollektiv von subjektiven Rechten? Bsp.: Der Staat als Handelnder im öffentlichen Interesse kann dem Einzelnen im Zuge einer Enteigung das Eigentumsrecht entziehen. D.h. wiederum, das öffentliche Interesse steht über dem subjektiven Recht des Einzelnen. Hat das öffentliche Interesse nun eine eigene Stellung innerhalb einer „Normenhierachie“?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Ist das öffentliche
Interesse ein Kollektiv von subjektiven Rechten?

Nein, es ist das Interesse der Allgemeinheit als solcher.

Hat das öffentliche
Interesse nun eine eigene Stellung innerhalb einer
„Normenhierachie“?

Nein, es handelt sich - jedenfalls in allen mir bekannten Fällen - um einen Gegenpol zu den Individualinteressen und ermöglicht eine Ermessensentscheidung.

Levay

Hallo!

Also jedenfalls mal schöne Grüße nach Südtirol.

Öffentliches Interesse heißt einfach Interesse der Allgemeinheit - da muss es überhaupt nicht um Rechte gehen.

Ein subjektives Recht verschafft immer einen individuellen Rechtsanspruch. Ein subjektives öffentliches Recht verschafft einen Rechtsanspruch gegenüber dem Staat (ein subjektives Privatrecht einen Rechtsanspruch gegen eine andere Person). Subjektive öffentliche Rechte sind daher wesentlich für das Vorliegen eines Rechtsstaates. Gibt es keine subjektiven öffentlichen Rechte oder gibt es keinen Rechtsweg zur Durchsetzung dieser Rechte (das war das klassische Ostblockstaatenproblem), dann handelt es sich niemals um einen Rechtsstaat.

Der Begriff des subjektiven Rechtes ist insoferne in der Praxis wichtig, als man im Normalfall nur in diesen Fällen Anspruch auf eine verfahrensrechtliche Entscheidung hat. Das gleiche gilt im Rechtsmittelverfahren: im Rechtsmittel kann man grundsätzlich nur die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen (wenn erlaubt: auch Neuerungen - dann entscheidet die Rechtsmittelbehörde diesbezüglich überhaupt neu).

Beispiel:
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen habe ich ein subjektives öffentliches Recht auf Ausstellung einer Gewerbeberechtigung. Versagt mir die Behörde nun diese Gewerbeberechtigung rechtswidrig, dann werde ich in meinem subjektiven Recht verletzt und kann das in der jeweiligen Rechtsordnung vorgesehene Rechtsmittel erheben. Würde die Behörde aber die Gewerbeberechtigung erteilen, aber falsch begründen, dann verletzt die Entscheidung der Behörde zwar ebenfalls objektives Recht, aber nicht mein subjektives Recht auf Erteilung der Gewerbeberechtigung. Ich kann dann kein Rechtsmittel mit der Begründung erheben: Ja die Entscheidung ist völlig richtig, ich hätte aber gerne die rechtskonforme Begründung dazu.

Gruß
Tom