Probezeit

Von: , Frage gestellt am Di, 15. Aug 2000

In meinem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 12 Monaten vereinbart, gesetzlich sind jedoch nur 6 Monate zulässig. Ich unterschrieb, da ich die Stelle wollte. Sind die 12 Monate zulässig oder könnte ich bei einer Kündigung nach dem 6 Monat klagen?
Alex

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
    Re: Probezeit

    wenn ges. Vorschrift über die 6 Monate zwingendes Recht ist, ist die Verlängerung der Probezeit nicht wirksam; also: Kündigungsschutzklage hat Aussicht auf Erfolg

  2. Antwort von nach 15 Stunden hilfreich
    Re: Probezeit

    Auch während der Probezeit richtet sich die Kündigung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln - mit der Besonderheit, daß die Kündigung während der Probezeit, längestens jedoch während eines Zeitraums von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, §622 Abs. 3 BGB. Im übrigen wird die Möglichkeit zur Kündigung durch die Vereinbarung einer Probezeit in der Regel weder beschränkt noch erweitert. Eine Klage gegen die Kündigung hätte daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des in §622 Abs. 3 BGB benannten Zeitraums mit der verkürzten Kündigungsfrist zu kündigen versucht, oder wenn die Kündigung an Mängeln leidet, die auch eine "reguläre" Kündigung unwirksam machen würden.

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß eine Probezeit auch in der Weise vereinbart sein kann, daß das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedürfte, mit Ablauf der Probezeit automatisch endet (Befristung). Wie lang ein Arbeitsverhältnis in dieser Weise zulässigerweise befristet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit der Tätigkeit ab. In der Regel ist eine Befristung von bis zu 6 Monaten, bei schwierigeren Tätigkeiten von rund 9 Monaten rechtlich unbedenklich. Eine Probezeit von 12 Monaten Dauer allerdings dürfte unwirksam sein, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise diese besondere Länge rechtfertigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Tillmann

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