Landesenteignungsgesetze

Liebe Experten,

wofür gibt es eigentlich die Landesenteignungsgesetze?

Ich frage dies mit Blick auf die Junktimklausel in Art. 14 III GG.

Möglichkeit 1: Die Entschädigung muss - entgegen des Wortlauts der Junktimklausel - gar nicht in dem Gesetz geregelt werden, das auch RGL für die Enteignung ist.

Möglichkeit 2: Es reicht, wenn diese RGL auf das Enteignungsgesetz des Landes verweist. Wenn ja, ist das denn dann auch Bedingung, oder genügt es schon, dass überhaupt Landesenteignungsgesetze existieren?

Ich frage mich das, weil die Junktimklausel ja (auch) eine Warnfunktion darstellen soll: Hallo, lieber Gesetzgeber, bist du dir darüber bewusst, dass du enteignest / Enteignungen ermöglichst? Andererseits: Wofür gibt es denn die Enteignungsgesetze mit ihren Entschädigungsregelungen, wenn sowieso in der ermächtigenden RGL die Entschädigung geregelt sein muss?

Wer weiß was?

Levay

hallo levay,

ich weiss gerade nicht, worauf du hinaus willst.

wofür gibt es eigentlich die Landesenteignungsgesetze?

ich würde mal plump sagen, weil eben vorrangig die länder enteignen. und eine solche kann man ja nicht direkt auf Art. 14 stützen.

Ich frage dies mit Blick auf die Junktimklausel in Art. 14 III
GG.

m.E. sagt 14 III nur die pflicht der entschädigungsregelung, gibt aber keine selbstständige entschädigungsregelung. bsp. stadt berlin enteignet ein grundstück. die entschädigung kann und muss aus dem landesenteignungsgesetz kommen. hier haben die berliner ein gesetz das auf BauGB verweist. wäre dieser verweis nicht gegeben, wäre die legalenteignung als solche ja schon rechtswidrig. man kann m.E. nicht subsidiär die entschädigung dann aus Art. 14 „holen“. Art. 14 III ist nicht anspruchsgrundlage für eine entschädigung!!!

und jedes land & der bund müssen eben den anwendungsbereich genau festlegen. der bund kann m.E. nur für bau von bundesbehörden (fragwürdig), bau von bundesautobahnen, bundesfernstraßen etc. enteignen. das gros des allgemeingutes im „staate“ ist aber landeseigentum (straßen, öff. gebäude der verwaltung etc.) und eine enteignung zum erreichen solcher zwecke muss auf landesgesetz beruhen, weil auch die landesverfassungen speziellere erfordernisse voraussetzen können.

oder willst du was ganz anderes?

gruss vom

showbee

Jupp,

sehe ich auch so, bzw. habe das Problem auch nicht wirlich vestanden :wink:
Dea

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Tag ihr beiden,

es muss irgenwie an mir liegen, dass meine Anliegen nie jemand versteht *heul*

Ok, also Land X erlässt ein Gesetz, auf Grund dessen geeignet wird; dann dürfte m.E. nicht auf ein *anderes* Gesetz (Landesenteignungsgesetz) verwiesen werden, um die Entschädigung zu regeln (Art. 14 III GG:

„Sie [die Enteignung] darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das [selbst] Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“

Soooo, und die Frage war deswegen so blöd, weil ich auf eine Idee gestern Nacht nicht gekommen bin: Dass ja in den Fällen, da das LandesenteingungsG einschlägig ist, auch die Enteignung selbst darauf beruht.

Mein Missverständnis kam zustande, weil ich noch nie einen Übungsfall gesehen oder geschrieben habe, in dem ein Landesenteignungsgesetz angewendet wurde. Immer gab es ein Spezialgesetz, das die Enteignung geregelt hat.

Danke trotzdem,
Levay

Sooooo,

jetzt kommen wir der Sache etwas näher.

Zunächst muss ich mich entschuldigen und zu meiner Schande gestehen, dass ich noch nie etwas von Landesenteignungsgesetzen gehört habe. Die hab ich mir jetzt grad mal ergoogelt und war doch recht überrascht. Daher: Deine Frage ist berechtigt.

Diese Gesetze sind an sich zu unbestimmt und stellen daher keine ausreichenden Gesetze iSd. Art. 14 III GG dar. Also muss her,

a) entweder eine hierauf beruhende Administrativenteignung. Damit kenne ich mich nicht aus. Aber ggf. sind diese Gesetze eben hierfür taugliche Grundlagen und notwendig, da Landesbehörden tätig werden (davon gehe ich auch mal aus, da sich das Gesetz an die Enteignungsbehörden richtet), oder

b) ein weiteres konkretes Gesetz. Dann verstehe ich die Gesetze auch nicht, da hierfür Art. 14 III GG genauso viel hergibt und fordert, das es ein Spezialgesetz geben muss, das selbst die Entschädigung regelt. Dazu bräuchte man kein Landesenteignungsgesetz.

Also auch etwas ratlos…
Dea

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Hallo!

Zunächst muss ich mich entschuldigen und zu meiner Schande
gestehen, dass ich noch nie etwas von
Landesenteignungsgesetzen gehört habe.

Das beruhigt mich: Ich nämlich auch nicht! Ich habe meine beste Klausur im Hauptstudium über eine Enteignung geschrieben, aber ich habe gestern zum ersten Mal von Landesenteignungsgesetzen gelesen.

Also auch etwas ratlos…

Irgendwie beruhigt es mich sogar, dass du ratlos bist. Klingt blöd, ist aber so :wink:

Ich mache mir jetzt keine weiteren Gedanken mehr darum. Es wird wohl nicht genau damit ein Problem in meinem Examen geben. *hoff*

Levay

hi,

habe mal vorhin im GG Kommentar nachgeschlagen (Dreier), unter Art. 14 Rz. 110 steht, das ein verweis als solcher unschädlich ist. ein grund der junktim ist ja, dass sich das parlament über die entschädigung VORher einen kopf macht und nicht die verwaltung ermessen ausüben darf oder das gericht alles nachprüfen kann. insoweit ist laut kommentar ein verweis auf eine korrekte entschädigungsregelung okay (so im berliner enteignungsgesetz, welches auf normen des BauGB verweist). hier zeigt sich ja der parlamentarische gedankengang (wir entschädigen und zwar wie in § XYZ), man hätte natuerlich auch die betroffenen normen 1:1 umsetzen können (aber richtig 1:1 nicht wie beim SGB II :wink:

zurück zum thema: nicht ausreichend werden sogen. „salvatorisches entschädigungsklauseln“ genannt (bsp. „sollte die maßnahme xyz eine entschädigung darstellen, ist eine entschädigung nach § xyz zu gewähren“). hier hat man sich zwar um die rechtsfolge gedanken gemacht, aber nicht um den tatbestand.

insoweit alles okay mit den landesgesetzen, sonst hätte man ja durchaus schon die ein oder andere normenkontrolle gehabt. eine aktuelle diskussion rund um den „schmarrn“ gabs zum mühlenberger loch und das betreffende hamburger enteignungsgesetz. google mal einfach.

gruss vom

showbee

habe mal vorhin im GG Kommentar nachgeschlagen (Dreier), unter
Art. 14 Rz. 110 steht, das ein verweis als solcher unschädlich
ist.

Danke. Ich hatte gelesen, der Verweis würde nicht genügen. Nun ja, aber mit den von dir genannten Gründen würde ich deiner Meinung auch eher anhängen.

zurück zum thema: nicht ausreichend werden sogen.
„salvatorisches entschädigungsklauseln“ genannt (bsp. „sollte
die maßnahme xyz eine entschädigung darstellen, ist eine
entschädigung nach § xyz zu gewähren“). hier hat man sich zwar
um die rechtsfolge gedanken gemacht, aber nicht um den
tatbestand.

Du meinst sicher „…xyz eine enteignung darstellen…“". Im Übrigen bin ich mit allem einverstanden.

Levay

Du meinst sicher „…xyz eine enteignung darstellen…“"

hi, klaro! enteignung, entschädigung, alles gleich… gruss vom showbee