Hi!
Ich sehe beim Thema „Bastlerauto mit TÜV vom Händler gekauft“ das Problem, dass diese Formulierung von Autodealern regelmässig dazu benutzt wird, sich aus der Gewährleistung zu „stehlen“.
Das verkaufte Auto soll ja angeblich 2 Jahre TÜV haben, womit man als Käufer davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug auch funktionstüchtig ist. Wenn also bestimmte Mängel, die ein vom TÜV als fahrtüchtig eingestuftes Auto konkret haben kann, ohne die Eigenschaft „verkehrssicher“ zu verlieren, nicht im Kaufvertrag spezifiziert sind, würde ich mich als Kunde wehren.
Akzeptable Mängel könnten sein: Radio defekt, Beule in der Tür, leichter Rost am Heckscheibenrahmen, u.s.w.
Wenn aber der Wagen keine ordentlichen Bremsen hat oder einen getriebeschaden, so würde ich davon ausgehen, dass sich hier einer drücken will…
Gerade in solchen Verbraucherschutzfragen würde ich persönlich eine gerichtliche Klärung anstreben, sofern man sich mit dem Verkäufer nicht auf einen fairen Modus Vivendi einigen kann.
Ein Vergleich dürfte m.E. schon drin sein.
Noch etwas: solch einen Vertrag unterschreibt man eigentlich schon mal gar nicht.
Dies ist natürlich nur meine unmassgebliche Laienmeinung.
Grüße,
Mathias
So wie ich es verstanden habe, muß der Händler bei vorhandenen
Mängeln in den ersten 6 Monaten nach Kauf, nachbessern,
kostenlos.
Das war genau das, was ich wissen wollte.
da hast Du offensichtlich was falsch verstanden. Ich kopiere
mal die entscheidende Passage der FAQ:
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die
Verwendung eignet, für die sie gemäß Kaufvertrag gedacht war oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten
kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer
aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von
Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.
Ein vom Händler verkaufter Gegenstand muß demnach mitnichten
völlig in Ordnung sein. Es muß nur klar vereinbart werden, was
verkauft wird. Dafür muß der Händler selbstverständlich auch
haften.
Die Frage ist also, was beim Kauf vereinbart wurde. Sollte ein
funktionierendes Fahrzeug geliefert werden? Die Formulierung
„Bastlerauto“ scheint mir eher darauf hinzudeuten, daß beim
Kauf völlig klar war, daß das Fahrzeug u.U. erhebliche Mängel
hat. Und im Sinne der Vertragsfreiheit muß es doch auch
möglich sein einen Gegenstand zu verkaufen oder zu kaufen,
dessen Zustand man nicht genauer kennt. Entscheidend ist, daß
dies beim Kauf genau so vereinbart wird (und genau das scheint
mir hier der Fall zu sein).
Insofern hege ich erheblich Zweifel, ob man sich in solch
einem Fall auf Sachmängel berufen kann, die der Verkäufer
beheben muß…
Um es deutlich zu sagen: der Gewährleistungsausschluß im
Kaufvertrag ist selbstverständlich nichtig, der ist
unzulässig. Aber wenn ein Gegenstand ausdrücklich mit Mängeln
verkauft wird, kann der Käufer später nicht die Behebung
dieser Mängel verlangen, da er sie ja „mitgekauft“ hat. Die
Haftung des Verkäufers beschränkt sich darauf, daß der
verkaufte Gegenstand die Eigenschaften hat, die im Kaufvertrag
vereinbart waren.
Gruß Stefan