Garantie bei Autohändlern?

Hallo,

Person A kauft bei einem gewerblichen Autohändler, der auch eine Werkstatt mit betreibt, ein 10 Jahre altes Auto mit 2 Jahren TÜV.
Im Kaufvertrag steht: Verkauf als Bastlerfahrzeug, ohne Garantie.

Ich dachte immer, das heutzutage auch jeder Privatmensch beim Autoverkauf eine 1-jährige Garantie übernehmen muß. Und das das bei Händlern doch auch so ist.
Wenn man keine Probefahrt machen kann, und dann Mängel, z.B. daß das Auto viel zu viel Öl verbraucht oder das evt. eine Bremse festsitzt, feststellt, wie sieht es dann mit der Garantie beim Händler aus?
Muß er das kostenlos reparieren? Obwohl er die Garantie im Kaufvertrag ausgeschlossen hat?

Danke für Eure Antworten
Wolly

Guten Morgen!

Bin gerade zu faul zum Nachschauen, aber bei den FAQ findest Du den Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelgewährleistung sehr schön erklärt. Niemand muss eine Garantie abgeben, auch Händler nicht!

Hallo.

Bin gerade zu faul zum Nachschauen,

-> FAQ:1152

mfg M.L.

Hallo,
vielen Dank für den Hinweis.
Ich habe grade nachgelesen; in dem Falle meinte ich die Sachmängelhaftung.
So wie ich es verstanden habe, muß der Händler bei vorhandenen Mängeln in den ersten 6 Monaten nach Kauf, nachbessern, kostenlos.
Das war genau das, was ich wissen wollte.

Vielen dank und noch eine schöne Woche
Wolly

Hi,

Das war genau das, was ich wissen wollte.

Vielleicht sollte man sagen genau das was du hören wolltest. :smile:
Denn ich kann mir vorstellen das wenn der Händler das als Bastelauto verkauft, das es dabei andere Regelungen gibt unter denen es keine Gewährleistung gibt.

Grüße
Michael

Hi,

So wie ich es verstanden habe, muß der Händler bei vorhandenen
Mängeln in den ersten 6 Monaten nach Kauf, nachbessern,
kostenlos.
Das war genau das, was ich wissen wollte.

da hast Du offensichtlich was falsch verstanden. Ich kopiere mal die entscheidende Passage der FAQ:

Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die Verwendung eignet, für die sie gemäß Kaufvertrag gedacht war oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.

Ein vom Händler verkaufter Gegenstand muß demnach mitnichten völlig in Ordnung sein. Es muß nur klar vereinbart werden, was verkauft wird. Dafür muß der Händler selbstverständlich auch haften.
Die Frage ist also, was beim Kauf vereinbart wurde. Sollte ein funktionierendes Fahrzeug geliefert werden? Die Formulierung „Bastlerauto“ scheint mir eher darauf hinzudeuten, daß beim Kauf völlig klar war, daß das Fahrzeug u.U. erhebliche Mängel hat. Und im Sinne der Vertragsfreiheit muß es doch auch möglich sein einen Gegenstand zu verkaufen oder zu kaufen, dessen Zustand man nicht genauer kennt. Entscheidend ist, daß dies beim Kauf genau so vereinbart wird (und genau das scheint mir hier der Fall zu sein).
Insofern hege ich erheblich Zweifel, ob man sich in solch einem Fall auf Sachmängel berufen kann, die der Verkäufer beheben muß…

Um es deutlich zu sagen: der Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag ist selbstverständlich nichtig, der ist unzulässig. Aber wenn ein Gegenstand ausdrücklich mit Mängeln verkauft wird, kann der Käufer später nicht die Behebung dieser Mängel verlangen, da er sie ja „mitgekauft“ hat. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich darauf, daß der verkaufte Gegenstand die Eigenschaften hat, die im Kaufvertrag vereinbart waren.

Gruß Stefan

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Hi!

Ich sehe beim Thema „Bastlerauto mit TÜV vom Händler gekauft“ das Problem, dass diese Formulierung von Autodealern regelmässig dazu benutzt wird, sich aus der Gewährleistung zu „stehlen“.
Das verkaufte Auto soll ja angeblich 2 Jahre TÜV haben, womit man als Käufer davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug auch funktionstüchtig ist. Wenn also bestimmte Mängel, die ein vom TÜV als fahrtüchtig eingestuftes Auto konkret haben kann, ohne die Eigenschaft „verkehrssicher“ zu verlieren, nicht im Kaufvertrag spezifiziert sind, würde ich mich als Kunde wehren.
Akzeptable Mängel könnten sein: Radio defekt, Beule in der Tür, leichter Rost am Heckscheibenrahmen, u.s.w.
Wenn aber der Wagen keine ordentlichen Bremsen hat oder einen getriebeschaden, so würde ich davon ausgehen, dass sich hier einer drücken will…

Gerade in solchen Verbraucherschutzfragen würde ich persönlich eine gerichtliche Klärung anstreben, sofern man sich mit dem Verkäufer nicht auf einen fairen Modus Vivendi einigen kann.
Ein Vergleich dürfte m.E. schon drin sein.

Noch etwas: solch einen Vertrag unterschreibt man eigentlich schon mal gar nicht.

Dies ist natürlich nur meine unmassgebliche Laienmeinung.

Grüße,

Mathias

So wie ich es verstanden habe, muß der Händler bei vorhandenen
Mängeln in den ersten 6 Monaten nach Kauf, nachbessern,
kostenlos.
Das war genau das, was ich wissen wollte.

da hast Du offensichtlich was falsch verstanden. Ich kopiere
mal die entscheidende Passage der FAQ:

Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die
Verwendung eignet, für die sie gemäß Kaufvertrag gedacht war
oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten
kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer
aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von
Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.

Ein vom Händler verkaufter Gegenstand muß demnach mitnichten
völlig in Ordnung sein. Es muß nur klar vereinbart werden, was
verkauft wird. Dafür muß der Händler selbstverständlich auch
haften.
Die Frage ist also, was beim Kauf vereinbart wurde. Sollte ein
funktionierendes Fahrzeug geliefert werden? Die Formulierung
„Bastlerauto“ scheint mir eher darauf hinzudeuten, daß beim
Kauf völlig klar war, daß das Fahrzeug u.U. erhebliche Mängel
hat. Und im Sinne der Vertragsfreiheit muß es doch auch
möglich sein einen Gegenstand zu verkaufen oder zu kaufen,
dessen Zustand man nicht genauer kennt. Entscheidend ist, daß
dies beim Kauf genau so vereinbart wird (und genau das scheint
mir hier der Fall zu sein).
Insofern hege ich erheblich Zweifel, ob man sich in solch
einem Fall auf Sachmängel berufen kann, die der Verkäufer
beheben muß…

Um es deutlich zu sagen: der Gewährleistungsausschluß im
Kaufvertrag ist selbstverständlich nichtig, der ist
unzulässig. Aber wenn ein Gegenstand ausdrücklich mit Mängeln
verkauft wird, kann der Käufer später nicht die Behebung
dieser Mängel verlangen, da er sie ja „mitgekauft“ hat. Die
Haftung des Verkäufers beschränkt sich darauf, daß der
verkaufte Gegenstand die Eigenschaften hat, die im Kaufvertrag
vereinbart waren.

Gruß Stefan

Hi,

ich bin mir nicht sicher, ob man Verbraucher vor ihrer eigenen Dummheit schützen kann.
Für das Zustandekommen einer Konstellation in der sich der Käufer betrogen fühlen kann gibt es zwei Wege: der Käufer unterschreibt den Vertrag ohne ihn zu lesen, oder er liest die Passage, glaubt aber den Beteuerungen des Verkäufers, es sei alles i.O., das Fahrzeug „habe schließlich TÜV“.
In beiden Fällen hält sich mein Mitleid mit dem Käufer in Grenzen. Die Formulierung „Bastlerauto“ ist in meinen Augen deart eindeutig, daß dies wirklich jedem auffallen müßte.

Der menschliche Geist ist unglaublich phantasiereich. Daher werden, egal wie Verbraucherschutzgesetze aussehen, Menschen immer Mittel und Wege finden, andere aufs Kreuz zu legen und damit auch noch durchzukommen. Davor schützt nur eine gesunde Spur Mißtrauen, Aufmerksamkeit und Bereitschaft zum Nachdenken.
Nun gibt es Menschen, die diese Lektion früh und mit kleinem Schaden lernen und andere, die diese Lektion später bitter erfahren und teuer bezahlen müssen. Dies wird in meinen Augen immer so bleiben, da Menschen nun mal mit unterschiedlicher Lernfähigkeit ausgestattet sind.
Und man darf auch nicht vergessen: eine Verschärfung von Verbraucherschutzgesetzen ist i.d.R. auch mit höheren Reglementierungen des Marktes verbunden. Hier gilt es eine ausgewogene Mischung zu finden, die den Handel möglichst wenig behindert, die aber auch der unterschiedlichen Marktmacht der Teilnehmer gerecht wird.
Fehlende Bereitschaft zu eigenem Denken kann und sollte der Gesetzgeber hingegen nicht ausgleichen wollen.

Noch etwas: solch einen Vertrag unterschreibt man eigentlich
schon mal gar nicht.

Ein wahres Wort gelassen ausgesprochen…:wink:

Dies ist natürlich nur meine unmassgebliche Laienmeinung.

dito

Gruß Stefan