Re: abgeschlossener Prozess wieder aktuell???
hi,
mist, jetzt habe ich erst 10 zeilen zur rechtskraft und §§ 410 III, 373a StPO geschrieben und dann gelesen, das es um die einbeziehung in ein zivilverfahren geht. insoweit alles fürn ...
der strafbefehl lässt die "untat" nicht sofort verschwinden. zivilverfahren und strafverfahren werden getrennt behandelt. bspw. ladendiebstahl, staatsanwalt meint ein strafbefehl reicht, dann geht das verfahren §§ 407ff. StPO. nichts destotrotz kann der ladeninhaber im zivilprozess einen schadensersatz aus unerlaubter handlung (wahlweise § 823 I BGB oder §§ 823 II BGB i.V.m. 242 I StGB) geltend machen, wobei er natuerlich dann die beweislast für das schädigende ereignis (ladendiebstahl) trägt. m.E. hat hier ein strafbefehl indizwirkung, aber das zivilgericht muss zur eigenen überzeugung kommen, dass hier ein ladendiebstahl vorlag. ggf. hat der strafbefehl sogar noch mehr beweiskraft (weiss ich gerade nicht), aber auf jeden fall ist das verfahren nicht ad acta!
gruss vom
showbee