Hallo,
ist es möglich einen abgeschlossenen strafrechtlichen Prozess mit rechtskräftgigen Strafbefehl in einen neuen zivilrechtlichen Prozess aufzuführen? Ist die „alte Sache“ für immer abgeschlossen und darf nicht mehr erwähnt werden? Worauf kann man sich hier berufen?
mist, jetzt habe ich erst 10 zeilen zur rechtskraft und §§ 410 III, 373a StPO geschrieben und dann gelesen, das es um die einbeziehung in ein zivilverfahren geht. insoweit alles fürn …
der strafbefehl lässt die „untat“ nicht sofort verschwinden. zivilverfahren und strafverfahren werden getrennt behandelt. bspw. ladendiebstahl, staatsanwalt meint ein strafbefehl reicht, dann geht das verfahren §§ 407ff. StPO. nichts destotrotz kann der ladeninhaber im zivilprozess einen schadensersatz aus unerlaubter handlung (wahlweise § 823 I BGB oder §§ 823 II BGB i.V.m. 242 I StGB) geltend machen, wobei er natuerlich dann die beweislast für das schädigende ereignis (ladendiebstahl) trägt. m.E. hat hier ein strafbefehl indizwirkung, aber das zivilgericht muss zur eigenen überzeugung kommen, dass hier ein ladendiebstahl vorlag. ggf. hat der strafbefehl sogar noch mehr beweiskraft (weiss ich gerade nicht), aber auf jeden fall ist das verfahren nicht ad acta!
Showbe, vielen Dank für die Mühe:smile:
Was aber wenn es sich um 2 verschiedene (nicht zusammenhängende)Prozesse handelt, der Kläger und der Angeklagte jedoch die gleichen sind? Einfach der Eindruck, dass der Kläger versucht „schmutzige Wäsche zu waschen“ ?
Grüße
Mia
von schmutziger wäsche lässt sich nichtmal ein zivilrichter beeindrucken. auch der weiss, was ein strafbefehl ist und kann den auch von sich aus rausbekommen… wenn herr X in einem prozess wegen kündigung einer mietwohnung nun als beweismittel den strafbefehl des vermieters wegen beleidigung des Z einbringen will, dann wird der richter sagen: „wurschd, habn se keine richtigen beweise?“
Guuut, Showbee!
Angenommen, es ist bisher auch so verlaufen, dass der Richter in der mündlichen Verhandlung diesen Strafbefehl von früher nicht beachtet hat. Nun (kurz vor Urteilsverkündung) tauchen Schriftsätze auf in denen die gegnerischen Anwälte diesen Strafbefehl wieder als erheblich betrachten.
OK: 1 Prozess - „Verleumdung“
2 Prozess vom Landgericht „Freistellung vor Inanspruchnahme aus Darlehnen“
Ist dieses Vorgehen der Gegenseite hier erlaubt?
Gruß
Mia
ich weiss nicht, wie hier eine verbindung zwischen verleumdung (strafrecht) und darlehenszahlungen (zivilrecht) hergestellt werden soll. auf jeden fall, haben die kläger die darlegungs- und beweislast und der richter wird die beweise würdigen. ggf. sollte hier mal der richter gefragt werden, was er dazu meint. ansonsten wäre dringend eine anwaltliche vertretung gefragt, denn irgendwas wird sich die andere (anwaltlich vertretene) seite denken!