Antwort von
nach 12 Stunden
hilfreich
Re^2: Kindesunterhalt
Hi Francesco,
Die Antwort lautet: ja, Unterhalt geht vor.
Momentchen mal! Deine Info stimmt nicht ganz. § 1603 BGB (Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung) besagt nämlich Folgendes:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1 Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. 2 Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Im Fall der pflegebedürftigen Mutter, die nicht einmal die Unterbringungskosten bezahlen kann, greift also Satz 1, so daß der Vater (auch wenn er nur halbtags arbeitet) ran muß.
Außerdem kann es doch wohl nicht angehen, daß sich Eltern völlig ruinieren, nur damit sich die Sprößlinge - weil ihnen ja der Unterhalt zusteht - auf ihre Kosten einen schönen Lenz machen können.
Gruß
Tessa