Parken an / gegenüber Ausfahrten

Hallo,

wie verhält es sich rechtlich gesehen bei folgender Parksituationen?

Person A wohnt in einem Hinterhaus, lediglich durch seine ca. 3 Meter breite Ein-Ausfahrt erreichbar, welche zu einer öffentlichen Straße ( Tempo 30 Zone mit Gehweg ) führt.
Immer wieder parken Fahrzeuge unmittelbar ( also direkt! ) rechts und links der Einfahrt ohne jeglichen Abstand, so dass Person A zunächst nur „gerade“ aus seiner Einfahrt fahren kann.
Nun stehen ebenfalls direkt gegenüber auch immer wieder Fahrzeuge, so dass ein mehrmaliges Rangieren der Person A von Nöten ist, um überhaupt aus seiner Einfahrt zu kommen, mit einem Anhänger sogar unmöglich ist, so dass der Anhänger immer wieder abgenommen werden muss ( welchen Person A aus beruflichen Gründen benötigt ).
Soweit Person A informiert ist, nutzen Beschilderungen im Sinne von „Einfahrt bitte freihalten, auch gegenüber“ im öffentlichen Straßenverkehr nichts.(?)

Wieviel Abstand von solch einer privaten Grundstückseinfahrt muss man halten ( auch gegenüber )?
Ist solche eine Beschilderung wirklich „einfach überflüssig“?
Wie breit muss die Straße sein, damit auch das Parken gegenüber verboten wäre?
Über evt. Links würde ich mich freuen.

Danke und Gruß
funr@cer

Hallo,

das Problem ist, dass keiner der Beteiligten für sich gegen das Straßenverkehrsrecht verstößt, sondern nur alle zusammen. Daher kann man dieses oder jenes Parken nicht als unerlaubt bezeichnen.

Bei uns wird das daher so gehandhabt, dass der Anwohner der Stadt die Problematik mitteilt. Dieses stellt dann häufig Halteverbotsschilder gegenüber der Ausfahrt oder zumindest so auf, dass der Anwohner herausfahren kann.
Also an die Stadt (Ordnungs-, Straßenverkehrsamt) wenden.
Gruß,
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Soweit Person A informiert ist, nutzen Beschilderungen im
Sinne von „Einfahrt bitte freihalten, auch gegenüber“ im
öffentlichen Straßenverkehr nichts.(?)

hi,

korrekt, schilder aufstellen bringt nichts. denn ein straßenverkehrsschild (parkverbot) ist nur dann sinnvoll, wenn es durch die zuständige behörde aufgestellt wurde. die ganzen privaten schilder an einfahrten sind sozusagen nicht soviel wert wie ein öffentliches.

normales parkverbot: es ist eine allgemeinverfügung, man ruft polizei oder ordnungsamt an, die schreiben ein knöllchen und rufen den abschlepper. die kosten des abschleppers schießt die stadt vor und kassiert alles im wege der verwaltungsvollstreckung ein. der abschlepper wird im auftrag der stadt tätig (sogen. ersatzvornahme).

privates schild: der abschlepper wird im auftrag des aufstellers tätig, dieser muss die kosten vorschießen und sie dann vom „delinquenten“ zurückverlangen. das geht natuerlich nicht einfach per „bescheid“ wie von der stadt. hier bedarf es einer zivilrechtlichen klage. das problem: war nun das abschleppen verhältnismäßig? ggf. findet der richter das nicht und schon bleibt man auf einem teil der abschleppkosten sitzen. im schlimmsten fall zahlt man die ganz und oben drauf noch nutzungsentschädigung an den abgeschleppten, weil der sein kfz nicht nutzen konnte.

insoweit ist die von cmd.dea genannte variante die einzig sinnvolle. bei der stadt auf ein öffentliches parkverbot drängen. kostet zwar ggf. eine kleine verwaltungsgebühr, dafür hat man im notfall das abschleppkostenproblem nicht.

gruss vom

showbee

bei der stadt auf ein öffentliches parkverbot
drängen. kostet zwar ggf. eine kleine verwaltungsgebühr, dafür
hat man im notfall das abschleppkostenproblem nicht.

Nö, nicht mal das. Da muss man idR. gar keinen förmlichen Antrag stellen (und auch dann wäre es fraglich, ob für die Durchführung eine Gebühr erhoben würde), sondern einfach mal mit denen reden. Das kost nix.
Gruß,
Dea