Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz?!

Hallo liebe Expertinnen und Experten,
insbesondere die (auch angehenden) Damen und Herren Juristinnen und Juristen,

seitdem ich hier dabei bin, treibe ich mich vorwiegend in den Foren Recht, Steuern, etc., herum und teile fleißig (und gerne) mein breit gefächertes (*grins*) Wissen mit anderen ExpertInnen.

Als ich heute wieder meine Tastatur mit Paragraphen-Tips quälte, fragte ich mich, ob wir hier nicht zufällig verbotene Rechtsberatung betreiben, die ja dem Anwaltsstand vorbehalten ist.

Dabei geht es mir natürlich ausschließlich um Bretter wie Recht, Steuern, Polizei, Behörden und alle anderen, womit man normalerweise zum Anwalt rennt (Tips und Anregungen in Sachen „Lust & Liebe“ oder „Haustiere“ wird uns wohl kaum jemand übel nehmen, ohne sich lächerlich zu machen).

Die Rechtsanwälte & Rechtsanwältinnen unter Euch werden sicherlich etwas mit Rennen-Caliebe, RBerG 2. Aufl. zu Art. 1 § 1, dort insbesondere Rdnr. 28 anfangen können. Dort heißt es unter anderem:

„Rechtsberatung ist die Unterrichtung des Rechtsuchenden über die Rechtslage in einem Einzelfall.“

Und nichts Anderes tun wir hier schließlich, oder?

Ein Experte (die/der „Rechtsuchende“) stellt eine Frage („Einzelfall“) - z. B. über Kindesunterhalt, Waffenrecht (wenn auch nur im Zusammenhang mit einem Referat), GbR-Gesellschaft, Vertragsrecht, etc. (bitte nicht falsch verstehen: diese Themen aus dem Forum „Recht“ hatte ich noch im Kopf) - und die Anderen stürzen sich mit Begeisterung in die Erteilung von Tips und Ratschlägen („Unterrichtung der/des Ratsuchenden über die Rechtslage“), die sie häufig auch mit den entsprechenden Urteilen oder den zutreffenden Paragraphen untermauern. Ich selbst schließe mich da keinesfalls aus, weil auch ich meine Behauptungen gerne mit Urteilen & Paragraphen untermauere. Außerdem läßt sich einiges leichter nachvollziehen, wenn man den Gesetzestext vor der Nase hat.

Die komplette Erfüllung der Rennen-Caliebe-Definition wäre doch damit 100% erfüllt.

Das Rechtsberatungsgesetz gilt doch im Grunde genommen als Schutzgesetz für den Anwaltsstand und soll diesen vor dem - sorry, wieder einer Rennen-Caliebe-Zitat (a.a.O., Rdnr. 9 m.w.N.) - „Wettbewerb mit Personen schützen, die weder standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen“.

Sicher, wir verlangen für unsere „Beratung“ keine Kohle, allerdings kann unser „Netzwerk“ (das ist meines Erachtens die passendste Bezeichnung) in gewissem Sinne durchaus als Konkurrenz für die Anwälte bezeichnet werden, oder? Schließlich können einige Fragen schon hier geklärt werden, ohne daß Die-/Derjenige zum Anwalt latschen und zumindestens die Gebühr für eine Erstberatung abdrücken muß, oder?

Ich weiß, ist ein bißchen viel geworden. Umso mehr bin ich Euere Antworten gespannt!

Beste Grüße

Tessa

Hallo,
es kommt nicht darauf an, ob Du dafür Kohle nimmst, denn gewerbliche sowie nichtgewerbliche Rechtsberatung im Einzelfall ist verboten.
Dabei muss allerdings unterschieden werden,ob Du ganz allgemeine Beratung auf eine bestimmte Frage erteilst oder nur Urteile zitierst. Mir ist das mal in einem anderen Forum passiert, wo ich dummerweise mit meinem Namen Antworten auf Fragen gegeben habe. Dadurch füllte sich wohl ein Anwalt in seiner Existenz bedroht und schickte mir eine Unterlassungserklärung, sowie die dazugehörige Rechnung von 1700,-DM.
Die habe ich natürlich nicht bezahlt, mit mehreren Hinweisen. Ich habe davon auch über ein Jahr nichts mehr gehört.
Um solches zu vermeiden, empfiehlt es sich, darazf hinzuweisen, das es nur die eigene Meinug wiedergibt und keine Rechtsberatung darstellt. Man sollte die Antwort so formulieren, das keine Zweifel für irgendwelche Abmahner, die im Netz ihr Unwesen treiben, bestehen.
Ich habe bei WWW allerdings noch nichts über Abmahnungen gehört.
Gruß
roland

( Übrigens, dies stellt natürlich keine Rechtsberatung im Sinne der Brago dar :smile:

Ein Relikt aus der Nazizeit
Das Rechtsberatungsgesetz stammt aus dem Jahre 1935. Es diente vorrangig dazu, die Juden, denen der Zugang zur Anwaltschaft verboten war, generell aus dem Gericht auszusperren.
Laut dem heute noch gültige Text des RBerG können die Gliederungen der NSDAP Rechtsberatung leisten. Die Textausgabe von Schönfelder ersetzt diese Passagen des RBerG durch Sternchen.

Das Rechtsberatungsgesetz wird in einer Tour mißachtet, aber nicht von Leuten, die im Web auf eine Frage antworten. Ich müßte von früh bis abends die Banken abmahnen, weil diese z.B. beim Abschluß von Kreditverträgen (zumal mit hypothekarischer Sicherung) endlos Rechts- und Steuerberatung ausüben.

Die Gegenstandswerte, wegen derer sich die Masse nicht-, halb- und vollkompetenter „Berater“ betut, sind so lächerlich gering, daß ein Anwalt schon kurz vor dem Verhungern sein müßte, wenn er hier Konkurrenz fürchtet.

Im übrigen wackelt des RBerG. Habe jetzt keine Zeit, die Details nachzulesen: Ein pensionierter Oberlandesgerichtspräsident hat jemanden in einer OWi-Sache beraten, sich dann selbst angezeigt (Verstoß gg. RBerG ist Ordnungswidrigkeit), prompt einen Bußgeldbescheid bekommen (keiner in der Amtsstube hat mitbekommen, wo der Präsi hinwill), dagegen Einspruch eingelegt - und dann bekanntgegeben, daß er gegen die zu erwartende Ablehnung des Einspruchs Verfassungsbeschwerde erheben wird. Und der Präsi des OLG ist der oberste Richter eines Bundeslandes, also garantiert nicht irgendein Inkompetenter, vor dem das RBerG angeblich schützt …

Django
(daß ich Rechtsanwalt bin, dürfte sich rumgesprochen haben)

Mod: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz?!
Neben den unten bereits angeführten Unsicherheiten (oder sogar schon vorgekommenen Abzock-Versuchen a la Unterlassungsaufforderung etc.) dbzgl. haben wir das auch mit dem Team mal ansdiskutiert und prüfen lassen.

Gem. Brettbeschreibung dient das Forum einzig und allein dem Laienhaften, unverbindlichen Austausch von Meinungen zur Gesetzgebung oder dem
Aufsuchen von Gesetzestexten etc. und einem ersten „sondieren“ (ob es sich wegen irgendwas lohnt zum Anwalt zu latschen etc.)

Eine (verbindliche) Rechtsberatung findet hier daher nicht statt - in besonders krassen Problemfällen greife ich insofern ein, dass ich die Leute explizit auffordere, den hier gegebenen Auskuenften auf keinen Fall zu trauen (auch wenn sie durchaus von kompetenten Leuten oder sogar Anwaelten sein könnten, aber wer will das anhand von Mail-Adressen oder Selbstgeschriebenen Visitenkarten ermessen - nichts fuer Ungut Django und andere - eure Hilfen sind natuerlich willkommenst) und auf jeden Fall Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen - es scheint bei einigen Leuten tatsaechlich so zu sein, dass sie glauben, die Rechtssprechung oder Gesetze zu verstehen bzw. den hier gegebenen Antworten auch bei Erbschaften in Millionenhöhe glauben würden… (obwohl: kann man dann Anwaelten noch glauben :wink:) dochdochkeinzweifel)

Gruss
Dirk

Da du ja auf dem Laufenderen bist… koenntest du das Ergebenis irgendwie verfolgen bzw. wenn sich was spruchreifes ergibt hier posten oder mir zukommen lassen ?

Dank im voraus

Man soll eben doch nicht „aus dem Kopf“ zitieren …
Der Beschwerdeführer der Verf.beschw. ist der Ri am OLG a.D. [nicht Präsi, „nur“ Richter] Helmut Kramer. Den Text der Verf.beschw. findest Du unter der Adresse:

http://www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_a.htm

Bußgeldbescheid gg. den Richter war am 8.2.1999 ergangen. Das Amtsgericht Braunschweig bestätigte das Bußgeld mit Urt. v. 13.10.1999. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde am 1.3.2000 als „offensichtlich unbegründet“ verworfen.

An der ganzen Sache (auch der Verf.beschw.) wird aber gerne etwas übersehen. RechtsBERATUNG geht schnell in RechtsBESORGUNG über (aus der Frage: „Bin ich im Recht?“ wird die Bitte „Hilf mir!“). Das RBerG verbietet beides, Beratung und Besorgung, für „normale Leute“. Fallen wird das BERATUNGSverbot. Aber schon das Anfertigen eines Schriftstücks, wenn es sich nicht auf das bloße sekretärinnenmäßige „Tippen“ des Textes beschränkt, ist RechtsBESORGUNG.

Django