Hallo
Mal angenommen…
Jemand bekommt seit drei oder vier Monaten ohne es bestellt zu haben ein monatliches Sammelsurium zur Selbstfindung zugeschickt.
Wirft dieses nach kurzer Durchsicht mit dem Gedanken „sch***“ Werbung in die Tonne.
Nun kommt eine Rechnung eines Verlages, der die Schriften verschickt und fordert die Begleichung von drei Ausgaben und einer Sonderausgabe.
Wie eingangs erwähnt Jemand hat nichts abgeschickt um dieses Sammelsurium zu erhalten.
Soll Jemand sich weiterhin ‚totstellen‘ oder besser auf den Verlag zugehen?
Gruß powersupply
Hat sich erledigt.
Jemand hat dort angerufen.
Wurde problemlos storniert.
PS: Hat schon mal wer von ‚simplify yourself‘ gehört?
Gruß powersupply
Hat vielleicht ein Spassvogel diese Seite für dich ausgefüllt ?
http://www.simplifyyourself.de/sformular2.asp
Na, aber wenigstens ist der Name Programm, wenn die Stornierung so einfach ging.
Gruß Carolin
Mir ist nicht klar, inwiefern „totstellen“ eine Art Taktik sein kann. Jedenfalls gibt es ja eine gesetzliche Regelung, und die besagt:
§ 241a BGB
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. [Das heißt: Du musst gar nix bezahlen und auch nix zurückschicken und nix aufbewahren und nix herausgeben.]
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. [Das heißt: Wenn der Versender offenbar irrtümlich gehandelt hat und glaubte, eine Verbindlichkeit erfüllen zu wollen, und wenn du das erkennen musstest, dann, ja dann bleiben gewisse Pflichten für dich bestehen: Jedenfalls musst du die Sache aufbewahren, nicht aber zurückschicken, sondern nur zur Abholung bereit halten. Wenn du die Sache doch zurückschickst, hast du Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 683 BGB.]
Levay
Hallo Armin,
eigentlich haben meine Vorredner schon alles wesentliche gesagt, darum möchte ich nur noch eine Sache ergänzen. Unser Jemand sollte auf jeden Fall sichergestellt haben, dass er wirklich nie was unterschrieben hat. Denn es gibt ja in manchen Zeitschriften bzw. Bücherkatalogen so Sammelangebote, wo man ein „Probeheft“ (meist mit Ordner und irgendeinem unfassbar tollen Sammelstück) GRATIS kriegt und wenn man sich nicht rechtzeitig wehrt jeden Monat weitere herrliche Stücke zu dieser Sammlung bekommt. Oftmals steht das aber im Vergleich zum Gratis sehr klein und unscheinbar in der Anzeige
Sprich, da sollte unser Jemand auf jeden Fall nochmal in sich gehen, ob das nicht eventuell der Fall sein könnte. Aber auch das lässt sich sicher durch einen netten Anruf an der richtigen Stelle klären.
*wink*
Petzi