„Die Arbeitsweise von … ist umsichtig und gut strukturiert. Besonders hervorzuheben sind ihre Arbeitserfolge im Zusammenhang mit … Probleme analysiert er präzise und kompetent und setzt sein Fachwissen gezielt zur Lösung von Kundenproblemen ein. Alle ihm übertragenen Aufgaben erfüllt … zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Und weiter:
„Bei Vorgesetzten und Kollegen ist … ein anerkannter Gesprächspartner.“ (???) " … Verhalten ist stets einwandfrei und … zeigt viel Engagement in der Vermittlung seiner Fachkenntnisse …"
„Wir danken … für die gute Mitarbiet und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.“
(Es geht um ein Zwischenzeugnis.)
Ich vermisse hier Statements über die schnelle Einarbeitung, Eigeninitiative etc… „umsichtige Arbeitsweise“ gefällt mir überhaupt nicht. Wichtige Aufgabengebiete wurden ausgelassen und Highlights nicht erwähnt. Für den Aussenstehenden hört sich das vielleicht nicht un-wohlwollend an, ist es aber trotzdem.
Was kann man tun? Vor allem wenn man vermutet, es steht nicht Unwissen oder mangelnde Erfahrung sondern ein sauerer Chef dahinter. Kann man ausser einer wahrheitsgetreuen und kompletten Aufgabenbeschreibung auch auf Formulierungsänderungen bestehen: statt „voller Zufriedenheit“ „vollste Zufriedenheit“, statt „umsichtiger Arbeitsweise“ „engagierte, effiziente Arbeitsweise, hohes Mass an Verantwortung“ u.s.w. verlangen?
Wer kennt sich da aus, kann gute Tipps geben? (gerne auch per e-Mail). Vor allem wie man die Sache angeht, wenn man von Chef kein Wohlwollen und kein „von Mensch zu Mensch“-Gespräch erwarten kann? Was sagt der Gesetzgeber?
§ 630 BGB; im übrigen sind Zeugnisse wertlos
Ich habe keine Ahnung vom „Zeugnis-Arabisch“ und kann Dir nur sagen:
Denn Du mit dem Zeugnis nicht einverstanden bist, dann verlange ein sog. schlichtes Zeugnis (§ 630 Satz 1 BGB). Darin steht nur, was Du gemacht hast („Zeugnis über das Dienstverhältnis“), und wie lange Du das gemacht hast („und dessen Dauer“). Die ganzen Wertungen („hat stets zu unser Allerhöchstderselben unendlichen Zufriedenheit …“) sind nur „auf Verlangen“ (§ 630 S. 2 BGB) des Zeugnisempfängers in dieses aufzunehmen.
Unter uns gesagt: Ich besitze eine Menge alter Bücher. In einer Formularsammlung der Jahrhundertwende steht folgendes Muster eines Dienstmädchenzeugnisses: „Anna versteht gut zu kochen und mit dem Geld hauszuhalten, aber sie muß ständig gemahnt werden und kann ihren Mund nicht halten.“ Solche Zeugnisse waren noch etwas wert. Das „Zeugnis-Arabisch“ bedarf der Verdolmetschung. Wer als Arbeitgeber keine auf Personalarbeit spezialisierten Leute hat (wie meine Wenigkeit), kann mit den heutigen WERTENDEN Zeugnissen nichts anfangen. Ein SCHLICHTES Zeugnis („Frau … war von … bis … als … beschäftigt“) taugt noch am ehesten etwas.