angenommen folgender Fall im Bereich Internethandel liegt vor:
Ein Verkäufer bietet eine Art „Wundertüte“ an. Der Käufer erhält zum Preis von x € eine beliebige CD zugeschickt, die vom Verkäufer per Zufall ausgewählt wird.
Hier liegt das Problem:
Wenn dem Kunden die CD nicht gefällt könnte er nun einfach durch Verweis auf das 2 wöchige Rückgaberecht (Fernabsatzgesetz) die CD einfach wieder zurückschicken.
Gilt das Rückgaberecht hier auch? Das wäre doch ein riesen Nachteil für den Verkäufer! Gibt es etwas um dieses Rückgaberecht auszuschliesen?
Ein Verkäufer bietet eine Art „Wundertüte“ an. Der Käufer
erhält zum Preis von x € eine beliebige CD zugeschickt, die
vom Verkäufer per Zufall ausgewählt wird.
Spontan gesagt hat der Kunde die Möglichkeit gem. BGB, die gekaufte Ware innerhalb der Frist zurückzugeben. AGB sind in diesem Fall nicht gültig.
angenommen folgender Fall im Bereich Internethandel liegt vor:
Ein Verkäufer bietet eine Art „Wundertüte“ an.
ist der Verkäufer Unternehmer, d.h. betreibt er den Internethandel gewerbsmäßig?
Wenn dem Kunden die CD nicht gefällt könnte er nun einfach
durch Verweis auf das 2 wöchige Rückgaberecht
(Fernabsatzgesetz) die CD einfach wieder zurückschicken.
Daie Regelungen des Fernabsatzgesetzes steht seit rd. vier Jahren § 312b ff und betreffen nur Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
soviel ich weiß, kannst Du bei Artikeln unter 40 Euro die Rücksendekosten auf den Käufer umlegen. (Vereinbaren, dass sie der Käufer trägt) Dadurch wird das Rücksenden unrentabel.
Soweit ich weiß, kann man das Rückgaberecht bei CDs beschränken, indem man das Öffnen eines Siegels ausschließt. „Die Rückgabe von CDs ist nur mit unversehrtem Siegel möglich“.
Du musst dann in deinem Fall dafür sorgen, dass der Kunde vor dem Öffnen des Siegels nicht den Titel der CDs erkennen kann.
Das wäre meiner Meinung nach der einzige Ausweg in deinem Fall.
Warum sollte sich auf der ganzen Welt jemand finden, der die Katze im Sack kauft???
Um was für CDs handelt es sich denn? Gebrauchte, Neuware? Eingeschränkter Kreis wie „Jazz-CDs“ oder „aktuelle CDs 2005“ oder verramscht der Verkäufer seine eigenen Fehlkäufe?
Nachteil für den Verkäufer??? Und wo bleibt das berechtigte Interesse des Kunden???
Es scheint, als hätte dieser Käufer keinen Sinn für die Begriffe langfristige Kundenbindung, Kundenservice, hochwertiges Angebot …
Du musst dann in deinem Fall dafür sorgen, dass der Kunde vor
dem Öffnen des Siegels nicht den Titel der CDs erkennen kann.
das ist imho Unfug. Niemand kann gezwungen werden, die Katze im Sack zu kaufen. Daher ist das Siegel außen auf dem Karton unwirksam, wenn man nicht sehen kann, was drin ist. Es soll ja nur dazu dienen, eine Kopie der CD anzufertigen, so daß man das Original dann zurückschicken kann.
Gruß
Axel (ianal)
Was ist wenn man in die Versandtasche eine weitere versiegelte rein macht und darauf schreibt, dass es sich um eine zufällig ausgewählte CD handelt und bei öffnen des Sigels das Umtauschrecht erlischt=?
Was ist wenn man in die Versandtasche eine weitere versiegelte
rein macht und darauf schreibt, dass es sich um eine zufällig
ausgewählte CD handelt und bei öffnen des Sigels das
Umtauschrecht erlischt=?
es ist völlig egal, wo Du was für ein Siegel anbringst. Wenn es nötig ist, das Siegel zu brechen, um den Inhalt überhaupt zu erkennen, darf man das auch. Das Siegel darf allerdings so angebracht werden, daß es unmöglich ist, den Inhalt zu nutzen, ohne es zu brechen.
Alles andere widerspricht einfach dem gesunden Menschenverstand. Sinn des Anspruchs auf Wideruf bei Versandgeschäften ist doch, daß man vor der Lieferung keine Möglichkeit hatte, das bestellte zu prüfen. Also darf auch das Brechen eines Siegels diesen Anspruch nicht wirksam aushebeln.
Axel (ianal)