wie ist denn ein „Veranstalter“ definiert? Wir haben aktuell das Problem dass der Vorstand unseres Kulturvereines munter immer andere "Veranstalter für seine (???) Veranstaltungen definiert, mal die Kirchengemeinde, mal die weltliche Gemeinde, mal wasweissichwer, um jeweils vom dann eingesetzten Veranstalter missliebige Personen oder auch Vorstandsmitglieder des Kulturvereines von der Maarschalkerweerd, Ton von der Veranstaltung ausschliessen zu können.
Oder ist Veranstalter jeweils derjenige, der bei der Musikveranstaltung die „Rechte“ besitzt bzw. gekauft hat?
Wird Zeit, daß hier mal einer antwortet
Die einzige Definition des „Veranstalters“, die ich kenne, steht in § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz: Veranstalter ist, wer zu einer Veranstaltung „öffentlich einlädt“. Das ist eine ganz formale Definition; sie fragt nicht danach, auf wessen Rechnung die Veranstaltung eigentlich geht. Die von Dir beschriebenen (letztlich vorgeschobenen) Organisationen sind tatsächlich „Veranstalter“ im Sinne des Gesetzes.
Hi,
Veranstalter ist die juristische Person, oder der rechtliche Vertreter welche die Veranstaltung durchführt bzw. anmeldet.
Wenn also ein Verein, eine Gemeinde oder eine privat Person eine Veranstaltung eine Veranstaltung in fremden oder eigene Räumen durchführt, dann ist er Veranstalter.
Ich kann mir gut vorstellen, dass Dein Kulturverein damit auch Haftungsprobleme für sich selbst ausschliesen möchte.
Joachim Geburtig
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