Aufenthaltsbestimmungsrecht/Vormundschaft

Hallo zusammen!

Mal angenommen, Person A, Mitte 30, ist leicht behindert und lebt in einem Behindertenwohnheim, die Eltern leben noch, und Person A ist im Vollbesitz seiner sämtlichen Rechte.
Person A verliebt sich im Heim in Person B, Anfang 40, Eltern verstorben, die jedoch offensichtlich unter Vormundschaft eines Geschwisters steht.

Person A nimmt Person B seit Monaten an den Wochenenden mit zu seinen Eltern, es gibt nie irgendwelche Probleme, Person B fügt sich wunderbar in die Familie ein.

Person A möchte nun Person B gerne auch an Weihnachten und Sylvester mit zu seinen Eltern nehmen, nur gibt es da ein Problem.

Die Gruppenleitung des Heimes verweigert dieses mit der Aussage, dass der Vormund von Person B dem nicht zustimmen würde.
Keine Begründung, kein gar nichts.

Die Telefonnummer und Adresse des Vormundes wird nicht an die Eltern von A herausgegeben, es ist also kein direkter Kontakt möglich, weil der Vormund von B dieses nicht wünscht.

Sämtliche Kommunikation läuft sozusagen als „stille Post“ über die Gruppenleitung des Wohnheimes.

Wie könnte die Familie von A vorgehen, um wenigstens die Hintergründe in Erfahrung zu bringen, um die Entscheidung des Vormundes wenigstens ansatzweise verstehen zu können?

Und letzte Frage: darf ein Vormund sich so verhalten, dass keinerlei Kontakt mit ihm möglich ist?

Danke!

Angelika

Hallo!

Wie könnte die Familie von A vorgehen, um wenigstens die
Hintergründe in Erfahrung zu bringen, um die Entscheidung des
Vormundes wenigstens ansatzweise verstehen zu können?

Und letzte Frage: darf ein Vormund sich so verhalten, dass
keinerlei Kontakt mit ihm möglich ist?

Der Betreuer hat den Wünschen von Person B zu entsprechen und nach dessen Vorstellungen sein Leben zu gestalten, sofern es dem Wohl des Betreuten entspricht. Im übrigen ist zu prüfen, ob der Betreuer den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung hat. Denn nur dann kann er auch bestimmen, wo sich Person B auzuhalten hat, aber - wie gesagt - in Absprache mit Person B.

Vielleicht sollte man sich mit dem zuständigen Vormundschaftsgericht in Verbindung setzen. Das ist das Amtsgericht am Wohnort von Person B. Dort sollte man die Situation schildern.

Gruß Jeannette

Hallo Jeanette!

Vielen Dank für Deine Hilfe,

Angelika