angenommen ich habe ein Baugutachten, von einem vereidigten Gutachter erstellt, in meinen Händen.
Die gegnerische Partei möchte das Gutachten auch haben.
(Warum ich das Gutachten weitergeben mu? usw, soll hier keine Rolle spielen)
Ich fertige nunmehr eine Kopie des Gutachtens an, und versehe jede Seite mit meiner Unterschrift.
Alsdann reiche ich diese Kopie an den Rechtsanwalt mit folgenden schiftlichen Auflagen aus:
Es dürfen keine Kopien und Abschriften erstellt werden
Es darf keinem Dritten, auch seinem Klienten nicht, Einsicht in das Gutachten gewähren.
Nach einem Monat hat er das Gutachten an mich zurück zu geben.
Meine Frage: Ist der Rechtsanwalt daran gebunden, wenn er das Gutachten übernimmt?
Na ja, das schon
er ist sicherlich nicht vertraglich an mich gebunden.
Aber Eigentümer des Gutachtens bin ich, nicht er.
Durch die Übergabe wird er wegen der Auflagen nicht Eigentümer sondern…ja was eigentlich?
Du kannst mit einem geliehenen Gegenstand nicht so verfahren, als wäre es dein Eigentum.
Es dürfen keine Kopien und Abschriften erstellt werden
ok
Es darf keinem Dritten, auch seinem Klienten nicht,
Einsicht in das Gutachten gewähren.
Warum sollte sich der Rechtsanwalt sich das sonst anschauen? Er vertritt seinen Klienten und hat dessen Interessen wahrzunehmen, rein persönlich interessiert ihn das Gutachten gar nicht. Natürlich wird er dieses Gutachten im Sinne seines Klienten zu verwerten haben. Allfällige Beweisverwertungverbote sind nicht sein Problem.
Nach einem Monat hat er das Gutachten an mich zurück zu
geben.
Mag so sein.
Meine Frage: Ist der Rechtsanwalt daran gebunden, wenn er das
Gutachten übernimmt?
Du kannst mit einem geliehenen Gegenstand nicht so verfahren,
als wäre es dein Eigentum.
können schon; ob er es darf, kann Dir aber wurscht sein, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Was machst Du denn, wenn er die Papiere weiterreicht? Verklagen oder was? Wozu soll er die Sachen überhaupt sehen, wenn er sie nicht verwerten darf? Denk an den alten Spruch „…und suche uns nicht in der Unterführung!“
Es darf keinem Dritten, auch seinem Klienten nicht,
Einsicht in das Gutachten gewähren.
Warum sollte sich der Rechtsanwalt sich das sonst anschauen?
Er vertritt seinen Klienten und hat dessen Interessen
wahrzunehmen, rein persönlich interessiert ihn das Gutachten
gar nicht. Natürlich wird er dieses Gutachten im Sinne seines
Klienten zu verwerten haben. Allfällige
Beweisverwertungverbote sind nicht sein Problem.
Genau das war meine Absicht. Das Gutachten soll für die Gegenseite zwar einsehbar sein, aber nicht gerichtsverwertbar.
Also ich verstehe nicht, wieso man in solchen Situationen keinen Rechtsanwalt beauftragt, der könnte nämlich beurteilen ob man dem Gegner so ein Gutachten vorab übermitteln sollte oder nicht. Das hängt vom Einzelfall ab, ob das sinnvoll ist oder nicht.
Natürlich ist es doch völlig klar, dass der Gegenanwalt die Interessen seines Mandanten vertritt - das ist ja seine Aufgabe. Wenn das Gutachten dich entlastet, dann verstehe ich aber überhaupt nicht, wieso das nicht bei Gericht verwertet werden sollte.
Ich halte es jedenfalls für fahrlässig, bei einem drohenden Prozess mit solchen Dingen ohne eigenen Anwalt herumzuwurschteln.
wenn Du das Gutachten in Auftrag gegeben hast und Du Dich nicht dem Gegner gegenüber vertraglich zur Weitergabe verpflichtet hast, musst Du überhaupt nichts weitergeben.
Wie aber soll Dir ein für Dich positives Gutachten schaden, wenn Du es dem Gegner weitergibst? Egal ob Du es weitergibst oder nicht: natürlich kannst Du es im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen (und damit gerichtliche Vergleichsvehandlungen positiv beeinflussen oder den Gegner, sofern er es ist, der klagt, zur Klagerücknahme bewegen), Du kannst damit aber nicht den Sachverständigenbeweis antreten, weil es sich um ein Parteigutachten handelt. Das Gericht wird einen von beiden Parteien unabhängigen Sachverständigen auswählen und beauftragen.
Chrissie
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wenn Du das Gutachten in Auftrag gegeben hast und Du Dich
nicht dem Gegner gegenüber vertraglich zur Weitergabe
verpflichtet hast, musst Du überhaupt nichts weitergeben.
Ich war/bin mir nicht im Klaren, ob ich zur Zusammenarbeit mit meinem Auftraggeber verpflichtet bin. man droht mir damit zumindest.
Wie aber soll Dir ein für Dich positives Gutachten schaden,
wenn Du es dem Gegner weitergibst?
Das Gutachten hat Stärken und Schwächen, und der Gegner setzt immer an den schwachen Stellen an. warum soll ich ihm dann diesen Ansatzpunkt in so einem frühen Stadium schon bieten?
Egal ob Du es weitergibst
oder nicht: natürlich kannst Du es im Rahmen einer
gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen (und damit
gerichtliche Vergleichsvehandlungen positiv beeinflussen oder
den Gegner, sofern er es ist, der klagt, zur Klagerücknahme
bewegen), Du kannst damit aber nicht den
Sachverständigenbeweis antreten, weil es sich um ein
Parteigutachten handelt.
Genau genommen wurde das Gutachten von meiner Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben, kann durchaus sein, daß es damit auch parteilich ist.
Das Gericht wird einen von beiden
Parteien unabhängigen Sachverständigen auswählen und
beauftragen.
Chrissie
Aber komm doch nochmals auf meine Ausgangsfrage zurück: Ist der " gegnerische" Anwalt an meine Auflagen gebunden??
Übrigens, zum Fall als solchem: Es ist hier in D sehr schwierig über eine Schlichtung / Einigung, und somit außergerichtlich, zu Lösungen zu kommen. Das war eine der Intensionen, der „gegnerischen“ seite einen nicht gerichtsverwertbaren Einblick zu ermöglichen.
Wie aber soll Dir ein für Dich positives Gutachten schaden,
wenn Du es dem Gegner weitergibst?
Das Gutachten hat Stärken und Schwächen, und der Gegner setzt
immer an den schwachen Stellen an. warum soll ich ihm dann
diesen Ansatzpunkt in so einem frühen Stadium schon bieten?
Weiß ich nicht - vielleicht weil es im Prozess sowieso herauskommt und man daher gleich die Karten auf den Tisch legen sollte? Vielleicht aber auch nicht, weil es taktisch unklug ist? - siehe daher meine schonmal geschriebene Meinung - hier sollte man als Laie nicht herumwurschteln.
Egal ob Du es weitergibst
oder nicht: natürlich kannst Du es im Rahmen einer
gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen (und damit
gerichtliche Vergleichsvehandlungen positiv beeinflussen oder
den Gegner, sofern er es ist, der klagt, zur Klagerücknahme
bewegen), Du kannst damit aber nicht den
Sachverständigenbeweis antreten, weil es sich um ein
Parteigutachten handelt.
Genau genommen wurde das Gutachten von meiner
Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben, kann durchaus
sein, daß es damit auch parteilich ist.
Da wird die Haftpflichtversicherung aber keine Freude haben, wenn man mit dem potentiellen Gegner ohne Zustimmung der Haftpflichtversicherung irgendetwas macht - das könnte Leistungsfreiheit bewirken!
Das Gericht wird einen von beiden
Parteien unabhängigen Sachverständigen auswählen und
beauftragen.
Aber komm doch nochmals auf meine Ausgangsfrage zurück: Ist
der " gegnerische" Anwalt an meine Auflagen gebunden??
Übrigens, zum Fall als solchem: Es ist hier in D sehr
schwierig über eine Schlichtung / Einigung, und somit
außergerichtlich, zu Lösungen zu kommen. Das war eine der
Intensionen, der „gegnerischen“ seite einen nicht
gerichtsverwertbaren Einblick zu ermöglichen.
Warum soll das generell schwierig sein? Man kann sich immer einigen! Das hängt doch von vielen Faktoren und vor allem von den Prozessaussichten ab. Rechtsanwälte sind übrigens auch dafür ausgebildet, mit der Gegenseite eine Einigung zum Wohle des Mandanten zu treffen, wenn der das will.